OGH 6Ob664/88

OGH6Ob664/8824.11.1988

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Melber, Dr. Schlosser und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Katharina S***, Aufräumerin, 5102 Anthering, Steinachstraße 30, vertreten durch Dr. Wolfgang Zimmermann, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Franz T***, Telefonist, 5101 Bergheim Nr.40, vertreten durch Dr. Carl-Heinz Gressel, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 608.605,32 S samt Anhang, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 23.Dezember 1987, GZ 6 R 241-243/87-154, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 2.Juni 1987, GZ 12 Cg 37/85-142, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 16.143,45 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 1.467,59 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die beiderseits damals unverheirateten Streitteile haben einander im März 1968 kennengelernt. Aus ihrer Beziehung entstammen die am 3.3.1969 geborene uneheliche Tochter Adelheid S*** und der am 20.8.1971 unehelich geborene Sohn Gerhard S***.

Zu ihrer am 19.9.1979 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin unter ausdrücklicher Berufung auf § 46 ABGB die Zahlung eines Betrages von letztlich 608.605,32 S sA (ON 1; ON 8, AS 27; ON 108, AS 308). Sie behauptete, der Beklagte habe ihr nach zwei- bis dreimonatiger Bekanntschaft die Ehe versprochen, sei aber von diesem Verlöbnis im Juni 1977 zurückgetreten, ohne daß ihm die Klägerin hiezu eine gegründete Ursache gegeben hätte. Mit dem Klagsbetrag werde der Ersatz des wirklichen Schadens aus dem unbegründeten Rücktritt des Beklagten vom Verlöbnis wie folgt geltend gemacht:

1) Die Klägerin habe vor Eingehung des Verlöbnisses als Haushälterin monatlich 1.700 S zuzüglich freier Kost und Wohnung verdient, sie habe aber diese feste Stellung auf Grund des Eheversprechens des Beklagten aufgegeben und sei nach der Geburt ihrer Tochter zu ihm gezogen. Bis zum unbegründeten Rücktritt des Beklagten vom Verlöbnis im Juni 1977 habe sie durch die Aufgabe ihrer eigenen Erwerbstätigkeit unter Zugrundelegung einer jährlichen 6 %igen Lohnsteigerung einen Schaden von insgesamt 225.822 S erlitten. Diese Teilforderung stützte die Klägerin am 27.9.1982 ergänzend auch noch darauf, daß sie für den Beklagten regelmäßige, den Leistungen einer Haushaltshilfe gleichzusetzende Arbeitsleistungen erbracht habe, die üblicherweise mit 1.700 S netto monatlich zuzüglich Lohnsteigerungen zu vergüten seien (ON 52, AS 158).

2) Hinzu kämen noch ihre Ersparnisse von 60.000 S, die sie zum Aufbau des Hausstandes beigesteuert habe.

3) Darüber hinaus sei die Klägerin im Hinblick auf das Alter der Kinder nicht in der Lage, bis zu deren Selbsterhaltungsfähigkeit einem Erwerb nachzugehen, weshalb sie der Beklagte wegen seines unbegründeten Rücktrittes vom Verlöbnis bis Juli 1986 angemessen zu alimentieren habe. Hiefür begehrte die Klägerin vom Zeitpunkt des Rücktrittes bis zur Klagseinbringung für 27 Monate a 3.500 S die Zahlung von 94.500 S sA, sowie vom Zeitpunkt der Klagseinbringung bis einschließlich Juli 1984 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 3.500 S (das sind insgesamt weitere 298.783,32 S). Die Klägerin behauptete, ab August 1984 hätten sich die Kinder in Erziehung und Pflege des Beklagten befunden, die Klägerin habe sich aber zur Wiederaufnahme der Kinderpflege bereithalten müssen, weshalb sie weiterhin keiner ganztägigen Beschäftigung habe nachgehen können. Für den Zeitraum August 1984 bis einschließlich Juli 1986 begehrte die Klägerin vom Beklagten daher die Bezahlung eines Unterhaltsbetrages von monatlich 1.000 S (das sind insgesamt 24.000 S).

Weitere Klagsänderungen vom 3.6.1986 und 29.10.1986 sind mit den Beschlüssen vom 3.6.1986 und vom 29.10.1986 (ON 140 und 141) - vom Rekursgericht bestätigt mit Beschluß vom 23.12.1987 (ON 153) und daher rechtskräftig - nicht zugelassen bzw. zurückgewiesen worden. Der Beklagte hielt dem entgegen, er habe der Klägerin niemals die Ehe versprochen, sondern ihr vielmehr auch anläßlich der von ihr erbetenen Aufnahme in das Haus in Bergheim klar gemacht, daß eine Ehe nicht in Frage komme. Die Klägerin habe von ihm dennoch mehrmals - ohne Erfolg - schriftliche Heiratsversprechen abverlangt. Eine Heirat sei schon auf Grund des unleidlichen und streitsüchtigen Wesens der Klägerin nicht in Frage gekommen. Aus diesem Grunde, der im übrigen auch einen Rücktritt des Beklagten von einem Verlöbnis gerechtfertigt hätte, sei der Beklagte im Jahre 1971 aus den gemeinsam mit der Klägerin bewohnten Räumen zu seiner Mutter in das Parterre des Hauses ausgezogen. Die Klägerin habe seither keine Leistungen mehr für ihn erbracht. Im Jahre 1977 sei der Beklagte überhaupt aus dem Haus ausgezogen. Allfällige Ansprüche seien verjährt. Die Verjährungseinrede erhob der Beklagte auch ausdrücklich gegen das Vorbringen der Klägerin vom 27.9.1982 (ON 52, AS 159). Im übrigen habe die Klägerin auch keine Investitionen in bezug auf das der Mutter des Beklagten gehörige Haus getätigt. Sie habe dort den eigentlichen Wohnbereich unentgeltlich benützt und abgewohnt. Auch habe sie ständig gearbeitet.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab und traf folgende Tatsachenfeststellungen:

Nachdem sich die Streitteile im März 1968 kennengelernt hatten, wurde die Klägerin ziemlich bald danach vom Beklagten schwanger. Sie arbeitete damals und bis knapp vor der Geburt der Tochter Adelheid ganztägig als Haushaltskraft bei der Familie S*** in Viehausen. Die Klägerin verdiente dort bei freier Station 1.700 S netto monatlich. Die Ehegatten S*** boten der Klägerin auch an, daß sie über die Geburt des Kindes hinaus weiter bei ihnen wohnen und arbeiten könne. Da der Beklagte ihr aber kurz vor der Entbindung erklärt hatte, sie könne auch bei ihm wohnen, nahm die Klägerin nach der Geburt ihrer Tochter die Arbeit bei der Familie S*** nicht wieder auf. Sie zog vielmehr am 8.3.1969 zum Beklagten, der damals im Hause seiner Mutter in Bergheim Nr.40 wohnte. Die Parteien hatten damals zwar vor, einmal zu heiraten, jedoch ist ein wechselseitiges Eheversprechen zwischen ihnen nicht erwiesen. Zum Zeitpunkt ihres Einzuges verfügte die Klägerin über ein Sparbuch mit einer Einlage von ca. 60.000 S.

Die Klägerin und der Beklagte bewohnten mit ihrer Tochter ein Schlafzimmer im ersten Stock des Hauses Bergheim Nr.40; die nebenan gelegene Küche war vorerst nicht benützbar. Sie hatten hiefür keinen Mietzins zu zahlen. Im Parterre des Hauses wohnte die Mutter des Beklagten, die zu diesem eine besonders starke Beziehung hatte. Die Küche im Parterre wurde vorerst gemeinsam benützt. Die Hausarbeiten verrichteten teils die Klägerin, teils die Mutter des Beklagten. Zwischen den beiden Frauen kam es immer wieder zu Reibereien. Dies war der Hauptgrund dafür, daß die Mutter des Beklagten am 22.12.1970 gegen die Klägerin eine Räumungsklage einbrachte. Mit dem am 5.3.1971 zugestellten Urteil wurde diesem Räumungsbegehren stattgegeben. In weiterer Folge wurde die Räumungsexekution bewilligt und der Klägerin schließlich bis 1.1.1972 ein Räumungsaufschub gewährt. Der Räumungstitel wurde jedoch dann nicht weiter ausgenützt, zumal die Klägerin wiederum vom Beklagten schwanger war und am 20.8.1971 den Sohn Gerhard geboren hatte. Zum Geburtszeitpunkt hatte sich das Verhältnis zwischen den Streitteilen aber bereits zusehends verschlechtert. Der Beklagte suchte die Klägerin im Wochenbett nicht mehr auf, wenn er auch schließlich am 1.9.1971 noch bei seinem Arbeitgeber um die Zuweisung von zwei Mansardenzimmern für sich, seine "Verlobte" und die zwei Kinder ansuchte, um ein Zusammenleben mit der Klägerin nochmals zu versuchen, zumal er sehr an den Kindern hing. Er gab der Klägerin aber zu erkennen, daß er sie unter den gegebenen Umständen mit den ständigen Streitereien nicht heiraten werde.

Am 22.10.1971 kam es wieder zu einem Streit zwischen der Klägerin und der Mutter des Beklagten um die Benützung des Herdes in der Küche. Im Zuge dieses Streites verletzte der Beklagte die Klägerin leicht und wurde deshalb auch zu einer Geldstrafe verurteilt. Etwa um diese Zeit - Ende 1971 - ging die Lebensgemeinschaft zwischen den Streitteilen in die Brüche. Der Beklagte zog zu seiner Mutter in das Parterre, während die Klägerin mit den Kindern im ersten Stock verblieb, wo der Beklagte die Küche wieder instandgesetzt hatte. Ab diesem Zeitpunkt kam es auch zu keinem Geschlechtsverkehr mehr. Es gab aber weiterhin viel Streit zwischen den beiden Parteien. Der Beklagte kam noch in die Wohnung im ersten Stock, teilweise zum Essen und in der Freizeit. "Die - wechselnde - Intensität des Zusammenlebens ist aber nicht mehr zu klären". Für die Kinder kochte vor allem die Klägerin, manchmal auch die Mutter des Beklagten. Der Beklagte unterstützte die Klägerin selbst nicht mehr finanziell, abgesehen davon, daß die Klägerin keine Miete und keine Betriebskosten zu zahlen hatte; letztere wurden vom Beklagten und seiner Mutter getragen. In der Freizeit hielt sich der Beklagte sehr viel auf der Tankstelle seines Bruders in Elixhausen auf, um den Streitereien mit der Klägerin und denen seiner Mutter mit der Klägerin aus dem Weg zu gehen. Am 1.6.1977 suchte der Beklagte bei der Bundesgebäudeverwaltung um Zuweisung einer Doppelmansarde in der General-Keyes-Straße an. Nachdem er dort eine Wohnung erhalten hatte, zog er in diese im Juni 1977 ein. Kurz darauf zog dort auch die jetzige Ehegattin des Beklagten mit ihrer Tochter als Untermieterin ein. Einige Wochen danach begannen geschlechtliche Beziehungen zwischen den nunmehrigen Ehegatten T***, die 1983 geheiratet und mittlerweile auch ein gemeinsames Kind haben.

Nachdem es am 6.10.1977 zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen der Klägerin und der Mutter des Beklagten gekommen war, brachte die Mutter des Beklagten am 16.11.1977 abermals eine Räumungsklage gegen die nunmehrige Klägerin beim Bezirksgericht Salzburg ein, welche allerdings mit Urteil vom 9.6.1978 abgewiesen wurde. Erfolgreich war aber schließlich eine zu 12 C 1446/79 beim Bezirksgericht Salzburg eingebrachte weitere Räumungsklage. Auf Grund des Urteiles vom 4.7.1980 wurde der Mutter des Beklagten mit Beschluß vom 3.2.1981 die Räumungsexekution bewilligt und diese gegen die Klägerin am 16.7.1981 vollzogen. Nach einer von der nachmaligen Vermieterin R*** B*** gegen die Klägerin (offenbar gemeint: in bezug auf ihre neue Wohnung) am 28.8.1984 durchgeführten Delogierung befanden sich die beiden Kinder der Streitteile vom Zeitpunkt der Räumung bis Mitte Februar 1985 beim Beklagten.

Den Betrag von 60.000 S hat die Klägerin während ihres Aufenthaltes im Hause Bergheim Nr.40 kontinuierlich verbraucht, und zwar im wesentlichen für den laufenden eigenen Aufwand sowie den der Kinder. Etwa im Jahre 1975 ließ sie die Räume im ersten Stock ausmalen bzw. tapezieren und schaffte einen Spannteppich an, den sie jedoch anläßlich ihrer Delogierung mitgenommen hat. Die Mutter des Beklagten verstarb am 4.3.1985. Ihr Nachlaß wurde dem Beklagten auf Grund seiner unbedingten Erbserklärung am 27.9.1985 zur Gänze eingeantwortet. Auf Grund des Beschlusses des Bezirksgerichtes Oberndorf vom 18.12.1985 wurde ob der Liegenschaft EZ 8 KG Bergheim I - das ist die Liegenschaft mit dem Haus in Bergheim Nr.40 - das Eigentumsrecht für den Beklagten einverleibt. Die Klägerin ist mit ihren zur Verlassenschaft angemeldeten Ansprüchen - 60.000 S für Investitionen am Haus Bergheim Nr.40 und 500.000 S oder Hälfteanteil an der Liegenschaft - auf den Zivilrechtsweg verwiesen worden.

Es war nicht erweislich, daß die Mutter des Beklagten oder der Beklagte der Klägerin die schenkungsweise Überlassung des Hälfteanteiles am Haus Bergheim Nr.40 bzw. an der Liegenschaft EZ 8 KG Bergheim I versprochen hätten.

Die Klägerin bezog in der Zeit vom 27.5.1969 bis 25.2.1970 Karenzgeld von wöchentlich 183,40 S und vom 5.3.1970 bis 30.6.1970 ein Arbeitslosengeld von wöchentlich 351,40 S. Sie arbeitete vom 1.7. bis 31.8.1970 als Aufräumerin bei den Salzburger Festspielen und erzielte hiefür einen Gesamtnettoverdient von 12.401,27 S. Danach bezog sie vom 2.9. bis 2.12.1970 wiederum ein Arbeitslosengeld von 351,40 S wöchentlich. In der Folge war sie vorwiegend zu Hause. Sie half höchstens stundenweise als Aufräumerin aus. Vom 13.9.1976 bis 31.12.1978 arbeitete sie wiederum bei der Familie S***, und zwar zweimal wöchentlich am Nachmittag zu einem Stundenlohn von 40 S netto. Vom 1.1.1979 bis 31.12.1982 war die Klägerin als Raumpflegerin bei der R*** B***

beschäftigt und verdiente ca. zwischen 3.000 S und 3.500 S netto monatlich. Darauf bezog sie bis Mai 1983 1.700 S monatlich an Arbeitslosenunterstützung. Vom 1.6.1983 an war die Klägerin zu einem monatlichen Nettoverdienst zwischen ca. 5.000 S und 6.200 S, 14mal jährlich, bei der Firma H*** als Aufräumerin beschäftigt. Zwischen 1.12.1965 und 1.1.1981 stand im Bundesland Salzburg folgender Mindestlohntarif für Hausgehilfen mit Kochen und freier Station in Geltung: 1.12.1965 bis 31.12.1969 1.000 S; 1.1.1970 bis 31.12.1973 1.500 S; 1.1.1974 bis 31.7.1977 2.500 S; 1.8.1977 bis 31.12.1980 3.800 S; ab 1.1.1981 4.560 S. In der Praxis lagen die in der Stadt Salzburg bezahlten Ist-Löhne aber zum Teil wesentlich über diesen Mindestlöhnen.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, ein Anspruch nach § 46 ABGB setze den vorangegangenen Bestand eines Velöbnisses im Sinne des § 45 ABGB - also eine zweiseitige, übereinstimmende Willenserklärung über einen künftigen Eheabschluß - voraus. Ein derartiges gegenseitiges Eheversprechen sei im vorliegenden Fall weder ausdrücklich noch konkludent erklärt worden, weshalb den geltend gemachten Ansprüchen nach § 46 ABGB die Grundlage fehle. Das Erstgericht sah sich zwar nicht auf den von der Klägerin geltend gemachten Anspruchsgrund des § 46 ABGB beschränkt, verneinte aber auch die Berechtigung der Klagsforderungen aus dem Titel der Bereicherung gemäß § 1435 ABGB oder nach § 1041 ABGB. Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und führte rechtlich aus, die Klägerin sei mit ihren Ansprüchen im Zusammenhang mit den nicht zugelassenen bzw. zurückgewiesenen Klagsänderungen auf den von ihr ausdrücklich geltend gemachten Rechtsgrund des Schadenersatzes nach § 46 ABGB beschränkt. Danach sei aber ihr Begehren schon deshalb zu Recht abgewiesen worden, weil sie weder den ausdrücklichen noch einen schlüssigen Abschluß eines Verlöbnisses nachgewiesen habe. Die als "Verdienstentgang" und "Alimentationsansprüche" geltend gemachten Teilforderungen seien überdies auch deshalb unberechtigt, weil ersterer zur Voraussetzung gehabt hätte, daß die Klägerin ihren Arbeitsplatz wegen eines bereits vorher eingegangenen Verlöbnisses verlassen hätte. Der "Alimentationsanspruch" könne überdies deshalb nicht zu einem Erfolg führen, weil selbst aus einem Verlöbnisbruch kein Anspruch auf Dauerversorgung, sondern nur ein solcher auf eine bloße Überbrückungshilfe abgeleitet werden könnte. Die Abweisung der Teilforderung von 60.000 S sei zusätzlich deshalb gerechtfertigt, weil die Klägerin diesen Betrag nicht zur Vorbereitung der Eheschließung oder des Ehestandes, sondern im wesentlilchen für ihren eigenen laufenden Aufwand sowie den der Kinder verbraucht habe. Auf die von der Klägerin in der Berufung genannten Rechtsgründe gemäß den §§ 1152 und 1435 ABGB sei wegen der von ihr in erster Instanz vorgenommenen Beschränkung des Klagsanspruches auf den Schadenersatz gemäß § 46 ABGB nicht näher einzugehen. Aus § 94 ABGB könne für den Standpunkt der Klägerin nichts gewonnen werden. Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung des Urteiles im Sinne einer gänzlichen Klagsstattgebung, hilfsweise auf Urteilsaufhebung.

Der Beklagte stellt in seiner Revisionsbeantwortung den Antrag, dem Rechtsmittel der Klägerin nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Im Gegensatz zur Meinung der Klägerin ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß sie die von ihr geltend gemachten Ansprüche in ihrer Klage zunächst ausdrücklich und ausschließlich auf den Titel des Schadenersatzes gemäß § 46 ABGB wegen grundloser Auflösung des Verlöbnisses durch den Beklagten gestützt hat. Es entspricht aber auch der ständigen Rechtsprechung (vgl. SZ 42/138 und 144; EvBl 1983/77; JBl 1986, 537; RdW 1986, 271 uva; jüngst 9 Ob A 156/87), daß dann, wenn die Klage lediglich auf einen bestimmten Rechtsgrund gestützt wird, das Gericht daran gebunden ist und es dem Begehren nicht aus einem anderen Rechtsgrund stattgeben darf. Das muß im vorliegenden Fall umso mehr gelten, als sämtliche späteren Versuche der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren, ihr Begehren auch auf andere Rechtsgründe zu stützen und auszudehnen, rechtskräftig dadurch gescheitert sind, daß ihre diesbezügliche Klagsänderungen nicht zugelassen bzw. zurückgewiesen wurden. Die Rechtsmittelwerberin kommt auf diese, von ihr allein geltend gemachten Schadenersatzansprüche nach § 46 ABGB aber nicht mehr zurück. Es kann daher insoweit auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanzen zur Klagsabweisung verwiesen werden.

Mit Recht macht die Klägerin jedoch geltend, daß ihr Begehren - allerdings beschränkt auf die wegen Verdienstentganges erhobene Teilforderung von 225.822 S sA - auch nach § 1152 ABGB zu prüfen gewesen wäre. Dieses Begehren hat sie nämlich am 27.9.1982 ergänzend und zusätzlich auch noch darauf gestützt, daß sie für den Beklagten bis zum Juni 1977 den Leistungen einer Haushaltshilfe gleichzusetzende regelmäßige Arbeitsleistungen erbracht habe, die üblicherweise mit den von ihr bereits in der Klage genannten Beträgen entlohnt würden. Der Beklagte hat über die solcherart geänderte Klage zunächst sachlich verhandelt und damit in die Klagsänderung eingewilligt (§ 235 Abs 2 ZPO). Sein erst danach gestellter Antrag auf Nichtzulassung dieser Klagsänderung war daher unbeachtlich. Diese Klagsänderung war auch nicht Gegenstand der Beschlüsse ON 140 und 141.

Damit ist aber für die Klägerin nichts gewonnen, weil insoweit der vom Beklagten dagegen sofort erhobene Verjährungseinwand zum Tragen kommt. Wenn es auch richtig ist, daß für Arbeitsleistungen und Dienste, die von einem Lebensgefährten in der dem Empfänger deutlich erkennbaren - oder von ihm hervorgerufenen - Erwartung einer Eheschließung geleistet und entgegengenommen wurden, ohne daß der Empfänger auf Grund besonderer Verhältnisse damit rechnen darf, sie ohne Vergütung behalten zu können, dem Leistenden im Falle der Zweckvereitlung - wenn sich also ergibt, daß er mit der Erreichung des angestrebten Erfolges nicht mehr rechnen kann - grundsätzlich gemäß § 1152 ABGB ein Anspruch auf angemessenen Lohn zusteht (Bydlinski in FS - Wilburg 1965, 77 f; Rummel in JBl 1978, 454; EvBl 1980/37; EFSlg 41.029 mwN; JBl 1985, 692 ua; im gleichen Sinne etwa Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht3, I, 115 f; ebenso Krejci in Rummel, ABGB Rz 5 zu § 1152, sowie Rummel in Rummel, ABGB Rz 8 c zu § 1435), so verjähren solche Ansprüche aus "zweckverfehlenden" Arbeitsleistungen, die inhaltlich nach § 1152 ABGB zu beurteilen sind, gemäß § 1486 Z 5 ABGB in drei Jahren (Schubert in Rummel, ABGB Rz 10 zu § 1486; EFSlg 41.165; JBl 1985, 692; RdA 1986, 307; EvBl 1988/94 ua). Diese dreijährige Verjährungszeit war aber am 27.9.1982 für die bis Juni 1977 von der Klägerin dem Beklagten allenfalls geleisteten Dienste bereits längst abgelaufen.

Der Revision mußte schon aus allen diesen Gründen ein Erfolg versagt bleiben.

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Bemessungsgrundlage war aber nicht der vom Beklagten angenommene Betrag von 667.322 S, sondern der von der Klägerin tatsächlich geltend gemachte Gesamtbetrag von 608.605,32 S, weil sie darin Unterhaltsbeträge nur für eine bestimmte Dauer begehrt hat (§ 58 Abs 1 vorletzter Halbsatz JN).

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