Normen
EO §9 A
3 Ob 58/74 | OGH | 23.04.1974 |
Veröff: EvBl 1974/277 S 605 |
3 Ob 75/78 | OGH | 27.06.1978 |
nur: Der betreibende Gläubiger muss die tatsächlichen rechtlichen Voraussetzungen des Forderungsüberganges auf die im § 9 EO geforderte Art nachweisen. (T1) |
3 Ob 101/78 | OGH | 03.08.1978 |
nur T1 |
3 Ob 95/94 | OGH | 28.06.1994 |
nur T1; Beisatz: Der Hinweis auf das Grundbuch reicht nicht aus. (T2) |
3 Ob 67/93 | OGH | 14.12.1994 |
nur T1 |
3 Ob 281/98i | OGH | 24.02.1999 |
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Übergegangen ist ein Anspruch oder eine Verpflichtung nur, wenn der frühere Gläubiger oder Schuldner aus dem Rechtsverhältnis ausgeschieden ist. Zu einem solchen Übergang kommt es auf Seiten des Verpflichteten im Fall der Gesamtrechtsnachfolge und - im Fall einer Einzelrechtsnachfolge - bei privativer Schuldübernahme (so schon 3 Ob 180/97k). (T3) |
3 Ob 47/00h | OGH | 23.08.2000 |
Vgl auch; Beis wie T3 |
3 Ob 202/00b | OGH | 26.02.2001 |
Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 74/30 |
3 Ob 152/01a | OGH | 27.02.2002 |
Vgl; Beis wie T3 |
3 Ob 63/05v | OGH | 30.06.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Gegen einen anderen als den im Exekutionstitel benannten Verpflichteten kann die Exekution nur soweit stattfinden, als durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden bewiesen ist, dass die im Exekutionstitel festgestellte Verpflichtung auf diejenige Person übergegangen ist, gegen welche die Exekution beantragt wird. Dies ist nur dann der Fall, wenn der frühere Gläubiger oder Schuldner aus dem Rechtsverhältnis ausgeschieden ist. (T4) |
3 Ob 299/05z | OGH | 29.03.2006 |
Beis wie T3 nur: Übergegangen ist ein Anspruch oder eine Verpflichtung nur, wenn der frühere Gläubiger oder Schuldner aus dem Rechtsverhältnis ausgeschieden ist. (T5); Beisatz: Das Bewilligungsgericht hat daher zu prüfen, ob der in der vorgelegten Urkunde bezeugte Vorgang nach materiellem Recht geeignet ist, den behaupteten Rechtsübergang zu bewirken. (T6) |
3 Ob 14/11x | OGH | 22.03.2011 |
Vgl; Beisatz: Eine ursprünglich unrichtig erteilte, weil infolge Forderungsabtretung nicht mehr der wahren Rechtslage entsprechende Exekutionsbewilligung kann nicht nachträglich dadurch saniert werden, dass der in Wahrheit bereits zum Zeitpunkt der Stellung des Exekutionsantrags und der Erlassung der Exekutionsbewilligung wahrhaft Berechtigte anstelle des (materiell schon ursprünglich nicht Berechtigten) in das Exekutionsverfahren eintritt. (T7); Veröff: SZ 2011/30 |
Dokumentnummer
JJR_19740423_OGH0002_0030OB00058_7400000_001
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