OGH 3Ob67/93

OGH3Ob67/9314.12.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Graf, Dr.Gerstenecker und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Claus S*****, vertreten durch Mag.Dr.Erich Gibel, Dr.Michael Gabler, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei O***** Vertriebsgesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Peter Zumtobel, Dr.Harald Kronberger, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Unzulässigkeit einer Exekution, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgerichtes vom 21.Jänner 1993, GZ 21 R 415/92-20, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 20.Mai 1992, GZ 9 C 1/91k-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 19.931,82 (darin enthalten S 3.321,97 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger hatte bei der A***** B*****sparkasse ***** reg. Gen.mbH (folgend kurz: A*****) zwei Darlehen aufgenommen, für die er aufgrund der Schuld- und Pfandbestellungsurkunde vom 20.9.1968 und vom 31.7.1969 der A***** seine Liegenschaft EZ 7***** KG A***** zum Pfand bestellte, die Pfandrechte waren zu CLNr. 1 mit S 420.000,-- sA und zu CLNr 2 mit S 490.000,-- sA eingetragen. Die A***** erwirkte gegen den Kläger das rechtskräftige Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 29.10.1975, GZ 40 a Cg 34/75-30, über eine Forderung von S 819.485,54 sA. Die A***** zog aufgrund dieses Urteils die Liegenschaft EZ 7***** KG A***** und den Viertelanteil des Klägers an der Liegenschaft EZ 6***** KG A***** in Zwangsversteigerung. Um diese Zwangsversteigerung unmittelbar vor dem Versteigerungstermin abzuwenden, setzte sich der Kläger mit dem Rechtsvertreter der A***** in Verbindung. Der Kläger war vom 1975 bis August 1980 Angestellter der beklagten GmbH, am 16.11.1978 wurde er als Einzelprokurist der Gesellschaft ins Handelsregister eingetragen. Bei der Vorsprache beim Rechtsvertreter der A***** erklärte der Kläger als Prokurist und im Namen der beklagten GmbH, jedoch ohne Wissen und Willen der Muttergesellschaft der Beklagten in Deutschland, daß die GmbH die gegen ihn bestehenden Forderungen der A***** gemäß § 1422 ABGB einlösen wolle. Er übergab dem Rechtsvertreter der A***** ein von ihm auf Briefpapier und im Namen der beklagten GmbH verfaßtes, mit "ppa.S*****" gezeichnetes Schreiben vom 24.1.1979, in dem erklärt wurde, daß sämtliche Forderungen samt Nebengebühren zur Einlösung und zur sofortigen Bezahlung übernommen werden, wobei die vollständige Abtretung aller Rechte aus dem Schuldverhältnis einschließlich Rechtsbehelfe und Sicherungsmittel verlangt wird. Daraufhin wurde dem Kläger vom Rechtsvertreter der A***** die per 25.1.1975 offene Forderung inklusive Kosten mit S 1,220.331,-- bekanntgegeben und weiters erklärt, daß ein Abtretungsvertrag zu errichten sei. In der Folge behob der Kläger von zwei Firmenkonten und zwei Firmensparbüchern der beklagten GmbH unerlaubt den Betrag von insgesamt S 1,230.000,-- und bezahlte die oben genannte aushaftende Forderung der A*****. Daraufhin wurden die gegen den Kläger laufende Zwangsversteigerung sowie eine ebenfalls geführte Gehaltsexekution eingestellt. Die Muttergesellschaft der beklagten Partei war vom Vorgehen des Klägers zunächst nicht informiert, der Entwurf eines vom Rechtsvertreter der A***** übermittelten Abtretungsvertrages gelangte der Muttergesellschaft in Deutschland zunächst nicht zur Kenntnis. Erst im Sommer 1980 wurde diese auf Unregelmäßigkeiten der Geschäftsgebarung des Klägers aufmerksam. Im Zuge der Erhebungen aufgrund einer Strafanzeige wurde auch das vom Kläger ppa gezeichnete Schreiben vom 24.1.1979 betreffend die Forderungseinlösung aufgefunden. Am 10.12. bzw 30.12.1980 wurde sodann der vom Rechtsvertreter der A***** bereits 1979 entworfene Abtretungsvertrag von den Vertragsteilen beglaubigt unterfertigt, wobei in Punkt II.) folgendes festgehalten ist:

"Die Firma "O*****" VertriebsgesmbH hat die Forderungen der A***** gegen Claus S***** aus den beiden zu I angeführten Darlehen einschließlich aller Zinsen und Kosten per 25.1.1979 mit Zustimmung der A***** gemäß § 1422 ABGB eingelöst und hiefür am 25.1.1979 eine Zahlung von S 1,220.331,-- an die A***** geleistet. Durch diese Zahlung wurden sämtliche der A***** aus den beiden Schuld- und Pfandbestellungsurkunden vom 20.9.1968 und 31.7.1969 zustehenden Forderungen samt allen Nebengebühren, insbesondere den Prozeß- und Exekutionskosten durch die Firma "O*****" VertriebsgesmbH eingelöst."

Unter Punkt IV.) dieses Vertrages ist festgehalten:

"Die A***** erklärt ferner gemäß § 9 EO ausdrücklich, daß der im rechtkräftigen und vollstreckbaren Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 29.10.1975, ferner in den Exekutionsbewilligungen ...... ursprünglich ihr zustehende Anspruch gegen Claus S***** auf die Firma "O*****" VertriebsgesmbH übergegangen ist."

Nach einer Abtretungserklärung betreffend diese Forderungen unter Punkt III.) enthält der Abtretungsvertrag auch noch die ausdrückliche Zustimmung der A***** zur Übertragung der ob der Liegenschaft EZ 7***** KG A***** verbücherten Pfandrechte C-OZ 1 und 2 an die O***** VertriebsgesmbH. (Die grundbücherliche Übertragung der Pfandrechte erfolgte erst im Jahr 1986).

Aufgrund des Antrages der beklagten Partei (als betreibende Partei) wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes Salzburg vom 9.4.1981 zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von S 819.485,54 sA die Zwangsversteigerung der dem Kläger (dort Verpflichteten) gehörenden Liegenschaft EZ 7***** KG A***** und des dem Kläger gehörigen Viertelanteils der Liegenschaft EZ 6***** KG A***** bewilligt. Dem Antrag hatte der Kläger den Abtretungsvertrag vom 10. bzw 30.12.1980 beigelegt, wozu er die Behauptung aufstellte, damit die unter C-OZ 1 und 2 ob der EZ 7***** KG A***** eingetragenen Pfandrechte erworben zu haben. Ob der EZ 7***** KG A***** war bereits im Jahr 1976, ob des Viertelanteils des Klägers an der EZ 6***** KG A***** im Jahr 1985 ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten der Ehegattin des Klägers Elfriede S***** einverleibt.

Mit der auf § 36 EO gestützten Klage begehrte der Kläger die Unzulässigerklärung der Zwangsversteigerung sowie Aufhebung der Exekutionsbewilligung mit der Behauptung, im Zeitpunkt der Exekutionsbewilligung sei die Übertragung der die betriebenen Forderungen besichernden Pfandrechte grundbücherlich noch nicht durchgeführt gewesen. Im Jahr 1981 sei die betreibende (nunmehr beklagte) Partei keinesfalls Rechtsnachfolger der A***** im Sinne des § 9 EO gewesen, so daß die Exekution nicht hätte bewilligt werden dürfen. (Ein ursprünglich gestelltes Eventualbegehren nach § 35 EO mit der Behauptung, durch die Zahlung von S 1,260.722,-- sei die betriebene Forderung "zumindest zum größten Teil" berichtigt und erloschen, wird vom Kläger im Rechtsmittelverfahren nicht mehr weiter verfolgt).

Die beklagte Partei beantragte Abweisung des Klagebegehrens und wandte ein, wie sich aus dem Abtretungsvertrag vom 10./30.12.1980 unzweifelhaft ergebe, habe sie die Forderungen der A***** gemäß § 1422 ABGB eingelöst und dafür am 25.1.1979 eine Zahlung von S 1,220.331,-- geleistet. Mit dieser Einlösung seien die Pfandrechte auf sie übergegangen. Durch die Zahlung der Ehegattin des Klägers seien die der Exekution zugrundeliegenden Ansprüche nicht erloschen.

Das Erstgericht erkannte auf Abweisung des Klagebegehrens und führte zu dem - im Revisionsverfahren allein interessierenden Impugnationsklagebegehren aus: Die beklagte Partei habe ihre Rechtsnachfolge nach der A***** gemäß § 9 EO bewiesen, weil durch die Zahlung der Forderung am 25.1.1979 es zur Einlösung nach § 1422 ABGB gekommen sei, womit auch die Hypothek ipso iure und ohne bücherliche Eintragung auf die beklagte Partei übergegangen sei.

Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung des Klägers nicht Folge und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei, weil zur Frage, wieweit bei der Beurteilung der Rechtsnachfolge nach § 9 EO über das Vorbringen hinaus auf den Inhalt der zu dessen Nachweis vorlegten Urkunden Bedacht zu nehmen sei, Rechtsprechung fehle.

Auch wenn sich die beklagte Partei als betreibende Partei des Exekutionsverfahrens auf einen Erwerb der Pfandrechte für die Darlehensforderungen aufgrund des Abtretungsvertrages vom 10./30.12.1980 berufen habe, gehe doch aus diesem vorgelegten Vertrag die Einlösung der Forderung nach § 1422 ABGB zugleich hervor. Weder § 54 Abs 1 EO über den Inhalt des Exekutionsantrages, noch § 9 Abs 1 EO legten fest, daß der betreibende Gläubiger über die Art des Rechtsüberganges im einzelnen Behauptungen aufstellen müsse. Vielmehr müsse dieser Rechtsübergang urkundlich nachgewiesen werden. Im vorliegenden Fall gehe die Einlösung der Forderung durch Zahlung nach § 1422 ABGB aus dem vorgelegten Vertrag hervor, sodaß dem danach geschlossenen Abtretungsvertrag nur mehr deklarative Wirkung zukomme, weil bereits die Zahlung nach dem Gesetz die Einlösung der Forderung und den automatischen Pfandrechtsübergang bewirkt habe. Da die Grundbuchseintragung in diesem Fall nur noch berichtigenden (deklarativen) Charakter habe, sei die "fehlende" Übertragung der Pfandrechte der Bewilligung der Exekution nicht entgegengestanden. Zufolge des automatischen Pfandrechtsüberganges sei der Bewilligung der Zwangsversteigerung hinsichtlich der Liegenschaft EZ 7***** KG A***** auch das eingetragene Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten der Ehegattin des Klägers nicht entgegengestanden, weil dieses den eingeräumten und übergegangenen Pfandrechten im Range nachgehe.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen das zweitinstanzliche Urteil gerichtete Revision des Klägers ist nicht berechtigt.

Gemäß § 9 EO kann zugunsten einer anderen, als der im Exekutionstitel als berechtigt bezeichneten Person die Exekution nur soweit stattfinden, als durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden bewiesen wird, daß der im Exekutionstitel anerkannte Anspruch oder die darin festgestellte Verpflichtung von den daselbst genannten Personen auf diejenige Person übergegangen ist, von der .... die Exekution beantragt wird. Ist vom betreibenden Gläubiger der Rechtsübergang der (für einen anderen Gläubiger) tilulierten Forderung auf ihn auch zu behaupten (EvBl 1974/277; RPflSlgE 1978/117; SZ 18/180), so geschieht dies doch im Sinne der zutreffenden Ansicht der Vorinstanzen im ausreichenden Maße durch die Behauptung, die Forderungen des Titelgläubigers durch Abtretung (Schuldeinlösung) erworben zu haben, und durch Vorlage der vollständigen, öffentlich beglaubigten Urkunde, aus welcher sich alle Voraussetzungen des Forderungs- und Pfandrechtsüberganges durch Einlösung gemäß § 1422 ABGB in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht darunter auch das Verlangen nach Abtretung (Heller-Berger-Stix 243 f) ergeben. Für das Erstgericht war im Zeitpunkt der Entscheidung über den Zwangsversteigerungsantrag der beklagten Partei (am 9.4.1981) jedenfalls erwiesen, daß die betreibende Gläubigerin ihre Antragstellung auf die Rechtsnachfolge gemäß § 9 EO nach der ABV zufolge Einlösung der titulierten und teilweise hypothekarisch sichergestellten Schuld gemäß § 1422 ABGB gründete. Die Schuldeinlösung nach dieser Gesetzesstelle bewirkte aber nicht nur ipso iure mit der Zahlung und dem Begehren auf Abtretung der Gläubigerrechte den automatischen Forderungsübergang, sondern nach herrschender Lehre (für viele Reischauer in Rummel2 Rz 12 zu § 1422 mwN; derselbe in ÖJZ 1989, 193 ff, 232 ff) und ständiger Rechtsprechung (JBl 1988, 379 mwN; SZ 59/67; SZ 14/161 uva) auch den Übergang der auf der Liegenschaft EZ 7***** KG A***** zu CLNr 1 und 2 einverleibten Hypotheken, so daß der Bewilligung der Zwangsversteigerung das für die Ehegattin des Klägers ob der EZ 7***** KG A***** im Jahr 1976 und ob dem Viertelanteil des Klägers an der EZ 6***** KG A***** im Jahre 1985 eingetragene Belastungs- und Veräußerungsverbot nicht entgegenstand, weil vorrangige Rechte von diesem mit dinglicher Wirkung ausgestatteten Belastungs- und Veräußerungsverbot nicht berührt werden konnten (Spielbüchler in Rummel2 Rz 12 zu § 364 c).

Die beklagte Partei hat ihre (Behauptungs- und) Beweispflicht für den Rechtsübergang gemäß § 9 EO im Gegenstand ausreichend erfüllt. Der Inhalt der vorgelegten öffentlich beglaubigten Urkunde weist nämlich alle in Lehre und Rechtsprechung an den automatischen Forderungs- und Pfandrechtsübergang durch Schuldeinlösung nach § 1422 ABGB gestellten Anforderungen auf und stellt sich daher - insoweit im Gegensatz zur Urkundenüberschrift - nicht als vertragliche Abtretung der Forderung samt Hypotheken durch einfachen rechtsgeschäftlichen Abtretungsvertrag dar. Der Kläger gesteht in der Revision nunmehr auch ausdrücklich zu, daß mit dem Vertrag vom 10.12./30.12.1980 die Rechtsnachfolge nachgewiesen wurde. Damit ist aber seiner Impugnationsklage der Boden entzogen, ist doch nach § 36 Abs 1 Z 1 EO Impugnationsgrund nur der mangelnde Nachweis der Rechtsnachfolge in der vorgeschriebenen Form oder der Umstand, daß die vorgelegten Urkunden nicht den Tatsachen entsprechen (Rechberger-Simotta, Exekutionsverfahren2 Rz 360, Heller-Berger-Stix 158, Feil, EO3 Rz 8 zu § 36). Ob die Exekution aus anderen Gründen nicht hätte bewilligt werden dürfen, kann infolge taxativer Aufzählung der Impugnationsgründe (Holzhammer, Zwangsvollstreckungsrecht4 157, Rechberger-Simotta aaO Rz 360) hier nicht gesprüft werden. Im übrigen verstößt die erstmals in der Revision aufgestellte Behauptung in Punkt IV des Vertrages vom 10.12./30.12.1980 seien die abgestretenen Forderungen nicht genügend bestimmt angegeben, nicht nur gegen Neuerungsverbot und Eventualmaxime, sie ist auch sachlich unzutreffend, ist doch ausdrücklich auf das rechtskräftige und vollstreckbare Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien und zwei Exekutionsbewilligungsbeschlüsse des BG Salzburg Bezug genommen (vgl Heller-Berger-Stix 244).

Aus den dargelegten Erwägungen bleibt die Revision erfolglos.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 41 ZPO.

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