OGH 3Ob570/91 (RS0030289)

OGH3Ob570/9127.11.1991

Rechtssatz

Der Zweck der für Zeitmietverträge im Sinne des MRG vorgeschriebenen Schriftform liegt zum einen in einer Warnfunktion und Aufklärungsfunktion für den Mieter, aber zum andern auch in der Erleichterung und Sicherung des Beweises für die Befristung (Böhm, JBl 1987,660). Beide Zwecke werden bei einer Zulassung nicht schriftlicher Verlängerungen weitgehend verfehlt.

Normen

ABGB §1115
MRG §29 Abs1 Z3
ZPO §569

3 Ob 570/91OGH27.11.1991
8 Ob 1583/92OGH29.05.1992
5 Ob 1564/92OGH14.07.1992

Vgl auch; Beisatz: Die Entscheidung 6 Ob 541/85 (JBl 1987,659 = RdW 1987,258) ist vereinzelt geblieben. (T1)

1 Ob 569/94OGH14.07.1994

Auch; Beisatz: Es soll dem Mieter noch vor der vertraglichen Bindung eindringlich vor Augen geführt werden, dass er sich damit auf einen Zeitmietvertrag mit den für den Mieter zweifellos verbundenen Nachteilen einlässt. Für den Vermieter beschränkt sich dessen Zweck dagegen nur im Ergebnis auf die Beweiserleichterung. (T2) <br/>Veröff: SZ 67/130 = ImmZ 1994,448

5 Ob 2085/96wOGH14.05.1996

Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Eine Aussage, dass bei zweiseitig verbindlichen Verträgen, die dem Schriftlichkeitsgebot unterliegen, schlechthin von der Unterschrift einer Partei (sei es auch nur ihres Vertreters) abgesehen werden könne, wenn der Schutzzweck des Formgebotes vornehmlich dem anderen Vertragsteil gilt, enthält 1 Ob 569/94 nicht; sollte sie herauszulesen sein, wäre ihr nicht zu folgen. (T3)

5 Ob 208/10iOGH20.12.2010

Beis wie T2; Beisatz: Auch Verlängerungsvereinbarungen unterliegen dem Schriftformgebot. (T4)<br/>Beisatz: Die Formvorschrift des § 29 MRG darf nicht zum Selbstzweck (zur „Schikane“) degradiert werden. Ausschlaggebend ist, ob die Unterfertigungen der Parteien dem Normzweck genügen. (T5)<br/>Bem: Hier: Unterfertigung des Mieters auf der ersten und der letzten Seite, aber Unterfertigung für den Vermieter bloß auf der ersten Seite. (T6)

2 Ob 196/11dOGH22.12.2011

nur: Der Zweck der für Zeitmietverträge im Sinne des MRG vorgeschriebenen Schriftform liegt zum einen in einer Warnfunktion und Aufklärungsfunktion für den Mieter, aber zum andern auch in der Erleichterung und Sicherung des Beweises für die Befristung. (T7)<br/>Beis wie T2

3 Ob 219/13xOGH22.01.2014

Auch

1 Ob 237/13dOGH23.01.2014

Auch

10 Ob 88/18sOGH15.10.2019
6 Ob 124/20hOGH15.09.2020

nur T7; Beis wie T2

5 Ob 150/21aOGH21.03.2022

Beis wie T4; nur T7

2 Ob 15/22bOGH27.06.2022

Dokumentnummer

JJR_19911127_OGH0002_0030OB00570_9100000_001

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