Rechtssatz
Offenbar auffallen muss ein Irrtum, wenn er bei verkehrsüblicher Sorgfalt erkennbar gewesen wäre oder der Partner wenigstens Verdacht hätte schöpfen müssen.
3 Ob 122/05w | OGH | 13.09.2006 |
Beisatz: Grobe Fahrlässigkeit ist nicht erforderlich. (T1) |
2 Ob 96/13a | OGH | 14.11.2013 |
Vgl aber; Beisatz: Hier: Kein zwingender Verdacht bei Pauschalpreisvereinbarung mit offengelegter Kalkulation betreffend Außengeländer für vier Balkone, dass sich der eingangs angegebene Preis auf eine Geländerlänge von 17,2 Meter und nur zwei Geländerteile und nicht auf alle vier bezog. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19950222_OGH0002_0030OB00564_9400000_003