OGH 2Ob96/13a

OGH2Ob96/13a14.11.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz S*****, vertreten durch Dr. Andreas Haberl, Dr. Gotthard Huber, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, gegen die beklagte Partei Günther N*****, vertreten durch Mag. Hermann Köck, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, wegen 8.935,10 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Berufungsgericht vom 8. Jänner 2013, GZ 22 R 319/12m‑15, womit das Urteil des Bezirksgerichts Vöcklabruck vom 23. August 2012, GZ 2 C 49/12v‑11, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2013:0020OB00096.13A.1114.000

 

Spruch:

Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 744,43 EUR (darin enthalten 124,07 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem ‑ den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) ‑ nachträglich geänderten Ausspruch des Berufungsgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ab:

1. Der Kläger bekämpft die Berufungsentscheidung im Wesentlichen mit dem Argument, dass durch die Angabe der Maße und der Gesamtlänge der vom Werkvertrag umfassten Geländer im Kostenvoranschlag der Pauschalpreisvereinbarung ein in Einzelpositionen zergliedertes Leistungsverzeichnis zugrunde liege; es sei offen kalkuliert und die Kalkulation in den Vertrag eingeführt worden und deshalb ein beachtlicher Geschäftsirrtum anzunehmen, weil eine der Voraussetzungen des § 871 ABGB, nämlich dass der Irrtum dem Auftraggeber offenbar auffallen musste, erfüllt sei.

2. In erster Instanz hat sich der Kläger demgegenüber zur Begründung seines Begehrens ausschließlich darauf gestützt, dass die Abrechnung nach den tatsächlichen Laufmetern bzw dem Naturmaß vereinbart worden sei. In Bezug auf das Außengeländer sei der Kostenvoranschlag daher nicht verbindlich gewesen.

Das nunmehrige Vorbringen zur Pauschalpreisvereinbarung samt offengelegter Kalkulation ist daher als Neuerung anzusehen.

3. Im Übrigen ist die Frage, ob der Kalkulationsirrtum hier als rein interner Motivirrtum oder als Geschäftsirrtum zu qualifizieren ist, eine solche des Einzelfalls.

Mag auch bei Werkverträgen mit Pauschalpreisvereinbarung dann, wenn diesen ein in Einzelpositionen zergliedertes Leistungsverzeichnis zugrunde lag, also offen kalkuliert wurde und die Kalkulation in den Vertrag eingeführt wurde, ein beachtlicher Geschäftsirrtum vorliegen, soferne eine der drei Voraussetzungen des § 871 ABGB gegeben ist, kann in der Beurteilung des Berufungsgerichts, dass im vorliegenden Fall die alleine in Frage kommende zweite Variante des § 871 ABGB nicht vorlag, keine unvertretbare Rechtsansicht erblickt werden. Der Preis für das Außengeländer bezog sich im Kostenvoranschlag ausdrücklich auf vier Stück Geländerteile, wobei nach näherer Beschreibung des Geländers in der Folge je zwei Balkone mit jeweils bestimmter Spezifikation angeführt werden und danach der Zusatz „ca 17,2 Meter Gesamtlänge“ folgt.

Wenn das Berufungsgericht angesichts dieser Formulierung meinte, dass dem Beklagten bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt keineswegs „offenbar auffallen“ musste, dass sich der eingangs angegebene Preis auf eine Geländerlänge von 17,2 Meter und nur zwei Geländerteile und nicht auf alle vier bezog, und es auch nicht zwingend im Sinne der Entscheidung 8 Ob 521/93 sei, dass der Besteller jedenfalls Verdacht schöpfen musste (vgl RIS‑Justiz RS0053188), bestehen dagegen keine Bedenken.

Der Entscheidung 9 Ob 41/04a liegt ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde.

Insgesamt liegt daher keine erhebliche Rechtsfrage vor.

4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40, 50 Abs 1 ZPO. Da die beklagte Partei in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. Pauschalgebühren sind für die Revisionsbeantwortung nicht angefallen.

Stichworte