Normen
ABGB §1029 A1
HGB §54
KSchG §10 Abs1
UGB §54
3 Ob 55/74 | OGH | 05.11.1974 |
1 Ob 522/77 | OGH | 30.03.1977 |
Beisatz: Gewöhnliche Geschäfte brauchen keine alltäglichen Geschäfte zu sein, der Gegensatz zu gewöhnlich ist vielmehr das außergewöhnliche Geschäft. Bei Arbeiten und Leistungen von sechshunderttausend Schilling kann von einem gewöhnlichen Geschäft nicht mehr gesprochen werden. (T1) <br/>Veröff: HS 10161 |
1 Ob 550/77 | OGH | 25.05.1977 |
Veröff: HS 10171 |
3 Ob 630/77 | OGH | 24.01.1978 |
Beisatz: Dieser Grundsatz gilt nach § 54 HGB auch entsprechend bei der Bevollmächtigung eines Handelsgewerbes, soweit nicht eine Prokura erteilt wird. (T2) <br/>Veröff: SZ 51/6 |
1 Ob 694/78 | OGH | 19.01.1979 |
3 Ob 613/78 | OGH | 12.09.1979 |
Beis wie T2 |
3 Ob 533/80 | OGH | 18.02.1981 |
Auch; Beisatz: Unbefristeter Bezugsvertrag (Wein) ist kein Geschäft das der Betrieb eines Kaffeerestaurants "gewöhnlich mit sich bringt". (T3) |
3 Ob 665/80 | OGH | 11.03.1981 |
Zweiter Rechtsgang zu 3 Ob 613/78 |
6 Ob 820/80 | OGH | 30.03.1981 |
Veröff: SZ 54/46 |
3 Ob 617/81 | OGH | 20.01.1982 |
Vgl auch; Beisatz: Ein "Exportdirektor" kann Exportaufträge hereinnehmen, Zahlungsbedingungen vereinbaren, allenfalls auch einen Vermittler beauftragen und andere, aber nicht einen Exklusivvertrag für einen ausländischen Staat abschließen. (T4) |
6 Ob 769/81 | OGH | 24.03.1982 |
Auch; Beisatz: Bürgschaftsübernahmen sind bei kleineren Geldinstituten keine alltäglichen Bankgeschäfte. (T5) |
7 Ob 711/82 | OGH | 13.01.1983 |
Auch; nur: Der Bevollmächtigte ist zu allen Handlungen ermächtigt, welche nach dem Geschäftsgebrauch oder nach den Umständen des Falles in den Bereich des aufgetragenen Geschäftes gehören oder anders ausgedrückt, welche die Vornahme eines derartigen Geschäftes gewöhnlich mit sich bringt. (T6)<br/>Beisatz: Ein "ungewöhnliches" Geschäft liegt dann vor, wenn mit Rücksicht auf die Verhältnisse des Unternehmens ungewöhnlich große Verpflichtungen eingegangen oder besondere Bedingungen, wie sie im betreffenden Geschäftszweig üblich sind, gewährt werden (HS 1163). Ein beim konkreten Betrieb sich im Rahmen des üblichen haltender Reklameaufwand kann nicht als ein außergewöhnliches Geschäft bezeichnet werden. (T7)<br/>Veröff: SZ 56/7 |
7 Ob 694/87 | OGH | 21.01.1988 |
Beis wie T7; Veröff: SZ 61/10 = WBl 1988,343 |
3 Ob 628/86 | OGH | 10.02.1988 |
Auch; Beisatz: Der Abverkauf nicht mehr benötigter Einrichtungsgegenstände oder sonstiger Betriebsmittel ist ein Hilfsgeschäft nach § 343 HGB und stellt daher kein außergewöhnliches Geschäft dar. (T8) <br/>Veröff: JBl 1988,593 |
1 Ob 709/88 | OGH | 07.02.1989 |
Auch; Beis wie T5; Veröff: SZ 62/17 = RdW 1989,327 |
7 Ob 609/89 | OGH | 07.09.1989 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Ob eine Grenzbereinigung einer unklaren und strittigen Grundstücksgrenze zur laufenden Verwaltung gehört, hängt davon ab, ob ein ungewöhnliches Rechtsgeschäft vorliegt, ob etwa die Grenzbereinigung zu ungewöhnlichen Bedingungen erfolgt. (T9) <br/>Veröff: JBl 1990,36 |
4 Ob 512/91 | OGH | 09.04.1991 |
Auch; nur T6; Beis wie T7 nur: Ein "ungewöhnliches" Geschäft liegt dann vor, wenn mit Rücksicht auf die Verhältnisse des Unternehmens ungewöhnlich große Verpflichtungen eingegangen oder besondere Bedingungen, wie sie im betreffenden Geschäftszweig üblich sind, gewährt werden (HS 1163). (T10) <br/>Beisatz: Der Abschluss des betreffenden Geschäftes darf auch bei Anlegung eines nicht allzu strengen Maßstabes vom betriebswirtschaftlichen Standpunkt her nicht vertretbar sein. (T11) <br/>Veröff: ecolex 1991,456 = WoBl 1991,208 (Würth) |
9 ObA 266/93 | OGH | 13.10.1993 |
nur T6; Beisatz: Hier: Frage der Berechtigung zur Kündigung eines Arbeitsvertrages. (T12) |
5 Ob 2015/96a | OGH | 16.04.1996 |
Vgl auch; Beisatz: War ein Angestellter zum Abschluss eines Leihvertrages (hier: KFZ) autorisiert, so gilt dies auch für das Versprechen einer Haftungsbeschränkung für den Entlehner, weil eine solche Haftungsbeschränkung - gerade bei der unentgeltlichen Überlassung von Vorführwagen und Leihwagen an Kunden im Kfz-Handel - keineswegs ungewöhnlich ist. Als Beurteilungsmaßstab sind hiefür die örtlichen, zeitlichen und branchenmäßigen Anschauungen heranzuziehen, die eine Haftungsbeschränkung im Interesse des Kunden als geradezu selbstverständlich erscheinen lassen. Der Haftungsausschluß für grobe Fahrlässigkeit wird - aber dann, wenn sie so krass ist, dass damit nach den Erfahrungen des täglichen Lebens und redlicher Verkehrsübung nicht gerechnet werden muß - als unwirksam betrachtet. (T13) |
2 Ob 94/97f | OGH | 10.04.1997 |
Auch; Beisatz: Hiebei kommt es nicht auf die konkreten Verhältnisse in dem betreffenden Unternehmen an, sondern darauf, ob derartige Geschäfte in einem Handelsgewerbe, wie es der Inhaber betreibt, gewöhnlich vorkommen. (T14) |
7 Ob 108/97a | OGH | 14.05.1997 |
Auch; Beis wie T10; Beis wie T11 |
5 Ob 155/00f | OGH | 15.06.2000 |
Vgl auch; Beisatz: Nach den erstgerichtlichen Feststellungen war der Unterfertigende der damals zuständige Bereichsleiter (Hochbau) für das Bundesland Steiermark der Grazer Niederlassung der Beklagten. Die Klagsforderung betrifft aber eine Baustelle in Salzburg, somit außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Unterfertigenden, welcher seiner Unterschrift auch die Firmenstampiglie der Grazer Niederlassung der Beklagten beisetzte. Zu den routinemäßig anfallenden Geschäften eines bereichsleiters für die Steiermark gehört die Zustimmung zur Zession einer Forderung im Zusammenhang mit einer Baustelle in einem anderen Bundesland nicht. Auf einen so weit gehenden Vollmachtsumfang (und damit eine Wirkung der Zustimmungserklärung nicht nur für ein bestimmtes Grazer Bauvorhaben, sondern auch für die klagsgegenständlichen Beträge) durfte die klagende Bank nicht vertrauen. (T15) |
8 Ob 77/00g | OGH | 07.09.2000 |
Auch; Beis wie T14 |
9 ObA 210/00y | OGH | 04.10.2000 |
Auch |
1 Ob 49/01i | OGH | 22.10.2001 |
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Gewöhnliche Geschäfte im Sinn des § 54 HGB müssen keine alltäglichen Geschäfte sein, es ist vielmehr lediglich darauf abzustellen, ob derartige Geschäfte in einem Handelsgewerbe, wie es die Beklagte betreibt, gewöhnlich vorkommen. (T16)<br/>Veröff: SZ 74/177 |
10 Ob 63/02s | OGH | 28.05.2002 |
Vgl auch; Beis wie T10; Beisatz: Erhebliche Bedeutung kommt den Umständen des Einzelfalles und der Eigenart des Rechtsgeschäftes zu. (T17)<br/>Beisatz: Garantiezusage einer Förderungsausfallshaftung im Ausmaß von 30 % des Auftragswertes bei unbeeinflussbarem Verhalten eines Subventionsgebers ist ungewöhnliches Geschäft. (T18) |
9 Ob 248/02i | OGH | 18.12.2002 |
Beis wie T1 nur: Gewöhnliche Geschäfte brauchen keine alltäglichen Geschäfte zu sein, der Gegensatz zu gewöhnlich ist vielmehr das außergewöhnliche Geschäft. (T19)<br/>Beis wie T17; Beisatz: Hier: Anscheinsbevollmächtigter. (T20) |
10 Ob 19/07b | OGH | 27.02.2007 |
Vgl; Beis ähnlich wie T16 |
7 Ob 136/07m | OGH | 26.09.2007 |
Vgl auch; Beis wie T17 |
2 Ob 43/10b | OGH | 24.08.2010 |
Vgl; Beisatz: Hier: Ein als (technischer) Bauleiter bezeichneter Angestellter eines Bauunternehmens. (T21)<br/>Beisatz: Zu den von einem Bauleiter gewöhnlich vorzunehmenden Geschäften gehört es grundsätzlich nicht, einen von befugten Vertretern seines Unternehmens geschlossenen Vertrag in wirtschaftlich bedeutenden Punkten zu ergänzen oder abzuändern. (T22) Bem: So schon 3 Ob 520/88. (T23) |
9 ObA 6/11i | OGH | 27.07.2011 |
Auch; Beis wie T1 nur: Gewöhnliche Geschäfte brauchen keine alltäglichen Geschäfte zu sein. (T24)<br/>Beis wie T10; Beis wie T11; Beis wie T14 |
6 Ob 70/12f | OGH | 22.06.2012 |
Vgl; Beis wie T17; Beisatz: Für den Vollmachtsumfang nach § 10 Abs 1 KSchG, der im hier interessierenden Aspekt gleich lautet wie § 54 Abs 1 UGB („gewöhnlich mit sich bringt“ bzw „bringen“), gilt nichts Anderes. (T25) |
1 Ob 132/15s | OGH | 27.08.2015 |
Beis wie T10; Beis wie T11; Beis wie T14; Beis wie T16; Beis wie T19; Beis wie T24 |
1 Ob 6/17i | OGH | 31.01.2017 |
Vgl; Beis wie T17; Beisatz: Die Frage der Ungewöhnlichkeit eines Geschäfts im Rahmen einer Handlungsvollmacht im Sinn des § 54 UGB oder, ob es sich dabei um ein „gewöhnliches“ Geschäft handelt, ist nach den örtlichen, zeitlichen und branchenmäßigen Anschauungen zu beurteilen, wobei – neben der Eigenart des Rechtsgeschäfts – den Umständen des Einzelfalls erhebliche Bedeutung zukommt. (T26)<br/> |
8 Ob 78/17d | OGH | 28.09.2017 |
Auch; Beis wie T10; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Beauftragung eines Architekten. (T27) |
7 Ob 127/18d | OGH | 29.08.2018 |
8 Ob 60/21p | OGH | 29.11.2021 |
Beis wie T10; Beis wie T11; Beis wie T14; Beis wie T16; Beis wie T19; Beis wie T24 |
4 Ob 92/22s | OGH | 22.11.2022 |
Beisatz: Hier: Die erteilte Generalvollmacht enthält eine Gattungsvollmacht zur Darlehnsaufnahme und Veräußerung von Sachen, sodass eine Verpfändungsvollmacht (hier: Drittpfandbestellung) davon mitumfasst ist. (T28) |
Dokumentnummer
JJR_19741105_OGH0002_0030OB00055_7400000_002
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