OGH 3Ob547/85 (RS0073826)

OGH3Ob547/853.7.1985

Rechtssatz

Wenn das Verladen nach den getroffenen Vereinbarungen dem Frachtführer obliegt, fällt auch dieses schon in den Haftungszeitraum; wenn das Verladen dem Absender oder Empfänger obliegt, dann ist der Frachtführer von der Haftung befreit, auch wenn der Schaden erst während des Transportes entsteht, falls der Verlust oder die Beschädigung aus den mit der Art des Verladens verbundenen besonderen Gefahren entstanden ist.

Normen

CMR Art17 Z1

3 Ob 547/85OGH03.07.1985

Veröff: ZVR 1986/97 S 240

10 Ob 75/05kOGH17.02.2006

Auch

2 Ob 271/05zOGH12.06.2006

Auch

7 Ob 126/09vOGH27.01.2010

Auch; Beisatz: Erfolgt während des Transports durch den Frachtführer oder seine Gehilfen eine Umladung des Gutes, so geschieht diese Behandlung während des Obhutszeitraums und unterliegt daher im vollen Umfang der strengen Haftung nach Art 17 Abs 1 CMR; Umladefehler gehen daher zu Lasten des Frachtführers und er kann sich auf den Haftungsausschluss des Art 17 Abs 4 lit c CMR nicht berufen. (T1)

7 Ob 25/14yOGH22.04.2014

Auch; Beisatz: Wenn die Verladung vereinbarungsgemäß dem Frachtführer obliegt, fällt auch sie bereits in den Haftungszeitraum. (T2); Veröff: SZ 2014/37

7 Ob 2/16vOGH30.11.2016

Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2016/131

Dokumentnummer

JJR_19850703_OGH0002_0030OB00547_8500000_004

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