OGH 3Ob526/95

OGH3Ob526/9529.1.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Josef P*****, vertreten durch Dr.Erwin Markl, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider den Antragsgegner Land Tirol, wegen Einlösung eines Grundstücks gegen Zahlung einer Entschädigungsleistung gemäß § 32 TirNSchG, infolge Rekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 24.Februar 1995, GZ 53 R 8/95-5, womit aus Anlaß seines Rekurses gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Telfs vom 9.Jänner 1995, GZ 2 Nc 390/944z-2, dieser Beschluß als nichtig aufgehoben, das bisherige Verfahren für nichtig erklärt und die Anträge vom 7.Dezember 1994 zurückgewiesen wurden, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Antragsteller hat die Rekurskosten selbst zu tragen.

Text

Begründung

Der Antragsteller erwarb am 30.6.1990 die im Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Z***** als Gewerbe- und Industriegebiet (Aufschließungsgebiet) gewidmete Grundparzelle 459/2 im Ausmaß von 7.049 m**2 um den Kaufpreis von S 850/m**2, insgesamt sohin um den Betrag von S 5,991.650. Am 10.10.1990 suchte der Antragsteller bei der Bezirkshauptmannschaft I***** unter Vorlage von Projektunterlagen um Erteilung der naturschutz- und wasserrechtlichen Bewilligung zur Erschließung dieser Grundparzelle - einem Feuchtgebiet gemäß § 6 b Tiroler NaturschutzG 1975 - durch Errichtung einer Brücke über den G***** an. Die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck erteilte mit Bescheid vom 24.1.1991 die naturschutzrechtliche Bewilligung zur brückenmäßigen Erschließung dieser Grundparzelle, weil die öffentlichen Interessen an der Erteilung dieser Bewilligung das öffentliche Interesse an der Vermeidung von Beeinträchtigungen der Natur überstiegen.

Die Tiroler Landesregierung als Naturschutzbehörde zweiter Instanz änderte diesen Bescheid infolge Berufung des Landesumweltanwaltes mit Bescheid vom 18.7.1991 dahin ab, daß dem Antragsteller die beantragte naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Brücke versagt wurde.

Dieser Bescheid wurde infolge Beschwerde des Antragstellers mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.9.1992, Zl 91/10/0205, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Antragsteller stellte am 23.8.1991 bei der Tiroler Landesregierung den Antrag, diese Grundparzelle in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 32 Abs 1 und 7 Tiroler NaturschutzG 1991 (in der Folge TirNSchG) gegen Zahlung einer angemessenen Entschädigung einzulösen, weil diese als Gewerbe- und Industriegebiet gewidmete Liegenschaft für den Antragsteller auf Dauer ihre wirtschaftliche Nutzbarkeit verloren habe. Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 19.11.1991, Zl U-12.186/24, wurde diesem Antrag keine Folge gegeben, weil der Verlust der wirtschaftlichen Nutzbarkeit des Grundstücks nicht auf eine Verordnung nach den §§ 10, 11, 13 oder 21 TirNSchG zurückzuführen sei; daher könne die Bestimmung des § 31 (richtig: 32) TirNSchG nicht angewendet werden. Eine Entschädigung nach § 32 Abs 7 TirNSchG könne daher nicht zuerkannt werden.

Der Antragsteller erhob Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluß vom 22.6.1992, B 44/92-3, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Der Verwaltungsgerichtshof wies die Beschwerde mit Beschluß vom 26.9.1994, Zl 92/10/0423-7, zurück. In der Begründung führte der Verwaltungsgerichtshof im wesentlichen aus, daß für die "Festsetzung der Entschädigung" nach § 32 Abs 7 TirNSchG die Abs 5 und 6 sinngemäß gelten. Nach § 32 Abs 5 TirNSchG habe die Landesregierung die Entschädigung mit Bescheid festzusetzen. Der Entschädigungswerber könne gemäß Abs 6 binnen zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides bei dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel das betroffene Grundstück gelegen sei, die Festsetzung der Entschädigung beantragen. Mit dem Einlangen des Antrags trete der Bescheid der Landesregierung außer Kraft. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließe der Begriff der "Festsetzung der Entschädigung" im Umfang des äußerst möglichen Wortsinnes auch die Null-Festsetzung, die prozessual in der Abweisung des Entschädigungsbegehrens ihren Ausdruck finde, ein. Damit bestehe auch in einem solchen Fall die sog sukzessive Zuständigkeit der Gerichte, was zur Folge habe, daß der gesamte Entschädigungsanspruch von einem Gericht geprüft werde. Der Begriff der "Festsetzung der Entschädigung" in § 32 Abs 7 TirNSchG umfasse auch den Einlösungsanspruch und nicht nur den Einlösungsbetrag. Es handle sich dabei um eine einheitliche Angelegenheit, für die die Zuständigkeit der Gerichte bestehe, sodaß eine unsachliche Differenzierung beim Rechtsschutz vermieden werde. Schon die bloße Möglichkeit der Anrufung der Gerichte im Falle der gesetzlich vorgesehenen sukzessiven Zuständigkeit schließe die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in derselben Angelegenheit aus. Da diese Voraussetzung hier gegeben sei, fehle dem Verwaltungsgerichtshof die Zuständigkeit zur meritorischen Behandlung der Beschwerde.

Der Antragsteller brachte hierauf am 9.12.1994 beim Erstgericht den Antrag ein, ihm gemäß § 17 AußStrG, §§ 146 ff ZPO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der in § 32 Abs 6 und 7 TirNSchG normierten Frist, die Einlösung des Grundstückes 459/2, GB ***** Z***** durch das Land Tirol gegen Zahlung einer angemessenen Entschädigung zu beantragen, zu bewilligen; weiters beantragte er, die Einlösung dieses Grundstückes durch das Land Tirol gemäß oder in sinngemäßer Anwendung des § 32 Abs 1 und 7 TirNschG anzuordnen und die dem Antragsteller vom Land Tirol für das Einlösungsgrundstück zu leistende angemessene Entschädigung mit dem Betrag von S 10,573.500 festzusetzen.

Das Erstgericht gab dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 17 AußStrG, §§ 146 ff ZPO statt, wies jedoch den Antrag auf Anordnung der Einlösung des Grundstückes 459/2, GB ***** Z***** durch das Land Tirol und Festsetzung der Entschädigung mit einem Betrag von S 10,573.500 ab. Zur Begründung der Abweisung des Antrags auf Einlösung des Grundstücks und Festsetzung der Entschädigung führte das Erstgericht im wesentlichen aus, folge man der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes, daß der Begriff der "Festsetzung der Entschädigung" in § 32 Abs 5 TirNSchG auch den Einlösungsanspruch umfasse und es sich dabei um eine einheitliche Angelegenheit handle, müsse davon ausgegangen werden, daß die Einlösung keine Form der Enteignung sei; die Anordnung von Enteignungen sei nämlich ausschließlich den Verwaltungsbehörden vorbehalten. Vielmehr müsse die Einlösung eines Grundstückes als Form der Entschädigung betrachtet werden. Der Antragsteller habe also die Wahl, ob er nur Schadenersatz für die Nutzungsbeschränkung in Form einer Entschädigung oder zugleich auch die Einlösung des für ihn wertlos gewordenen Grundstückes verlange. Der Antrag auf Anordnung der Einlösung und Festsetzung der Entschädigung sei jedoch abzuweisen, weil im § 32 Abs 1 TirNSchG Entschädigungen nur vorgesehen seien, wenn eine Verordnung oder ein Bescheid eine erhebliche Ertragsminderung oder eine erhebliche Erschwerung der Bewirtschaftung zur Folge hätten. § 32 TirNSchG könne auf den hier vorliegenden Sachverhalt weder im Wege einer extensiven Interpretation noch im Wege einer Analogie angewendet werden. Da es sich hier um eine Enteignung durch Gesetz handle, stimmten die maßgeblichen Voraussetzungen der Sachverhalte nicht überein; dies mache eine analoge Anwendung des § 32 TirNSchG unmöglich, weil das Tiroler Naturschutzgesetz einen Fall der Enteignung durch Gesetz nicht regle.

Das Rekursgericht hob aus Anlaß des Rekurses des Antragstellers diese Entscheidung als nichtig auf, erklärte das gesamte bisherige Verfahren für nichtig und wies die Anträge des Antragstellers vom 7.12.1994 zurück. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes den Betrag von S 50.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs gemäß § 14 Abs 1 AußStrG zulässig sei, weil der Frage der Zugehörigkeit der Rechtssache (zu den ordentlichen Gerichten oder Verwaltungsbehörden) erhebliche Rechtsbedeutung zukomme, zumal darüber - so weit überschaubar - auch keine oberstgerichtliche Judikatur vorliege. In rechtlicher Hinsicht führte das Rekursgericht aus, nach § 32 Abs 1 TirNSchG habe der Eigentümer eines Grundstückes, das durch eine Verordnung, mit der ein Gebiet zum Schutzgebiet nach § 10 (Landschaftsschutzgebiete), § 11 (Ruhegebiete), § 13 (geschützte Landschaftsteile) oder § 21 (Naturschutzgebiete) erklärt wurde, durch eine Verordnung nach § 25 Abs 4 (Naturdenkmäler) oder durch einen Bescheid nach § 18 Abs 5 oder 6 (besondere Maßnahmen zur Pflege der Landschaft) oder nach § 25 Abs 1 eine erhebliche Ertragsminderung oder eine erhebliche Erschwerung der Bewirtschaftung erleide, gegenüber dem Land Anspruch auf eine angemessene Entschädigung (§ 365 ABGB), soweit diese Nachteile nicht durch wirtschaftliche Vorteile ausgeglichen werden, die sich aus der betreffenden Verordnung oder dem betreffenden Bescheid ergeben. Nach Abs 6 derselben Bestimmung könne der Entschädigungswerber binnen zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides bei dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel das betroffene Grundstück gelegen ist, die Festsetzung der Entschädigung beantragen, wobei auf dieses Verfahren vor dem Bezirksgericht das Eisenbahnenteignungsgesetz 1954 sinngemäß Anwendung finde. Gemäß § 32 Abs 7 TirNSchG könne der Eigentümer eines Grundstücks, das durch eine der im Abs 1 erwähnten Maßnahmen auf Dauer seine wirtschaftliche Nutzbarkeit verliere, die Einlösung dieses Grundstücks durch das Land verlangen. Dabei sei die Entschädigung, soweit eine gütliche Einigung hierüber oder über die Bereitstellung eines Ersatzgrundstückes durch das Land nicht erzielt werden könne, von der Landesregierung mit Bescheid festzusetzen, wobei diesbezüglich die Abs 5 und 6 des § 32 TirNSchG sinngemäß gelten.

Der Bescheid der Landesregierung vom 19.11.1991, mit dem der Antrag, der in erster Linie auf Einlösung des Grundstückes gemäß § 32 Abs 1 und 7 TirNSchG durch das Land Tirol und in weiterer Folge auf Zuerkennung einer Entschädigungssumme von S 10,573.500 gelautet habe, abgewiesen wurde, stelle eine Entscheidung dar, mit der bereits der Anspruch des Antragstellers auf Einlösung des Grundstückes dem Grunde nach mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 32 TirNSchG, sohin das Vorliegen der Grundvoraussetzung für die Zuerkennung einer Entschädigungssumme nach § 32 Abs 7 TirNSchG, verneint wurde. Während ein Begehren nach § 32 Abs 1 TirNSchG direkt auf die Gewährung einer Entschädigung abziele, gliedere sich der Anspruch nach Abs 7, der zwar insgesamt als Einheit zu betrachten sei, jedoch hinsichtlich der jeweiligen materiell-rechtlichen Grundlagen einer differenzierten Betrachtung bedürfe, in den Anspruch auf Einlösung und in den auf eine angemessene Entschädigung. Die Entscheidung über den Anspruch auf Entschädigung, die durch das Land mit eigenem Bescheid erfolgen könne, sofern eine gütliche Einigung darüber nicht zustandekomme, bedinge, daß vorerst dem Grunde nach über den Anspruch auf Einlösung abgesprochen wurde; ein Entschädigungsanspruch könne nämlich erst dann bestehen, wenn über den Einlösungsanspruch positiv erkannt wurde. Über den Einlösungsanspruch dem Grunde nach könnten jedoch nur die Verwaltungsbehörden selbst absprechen, eine Entscheidung der ordentlichen Gerichte darüber würde einen unzulässigen Eingriff in die Entscheidungskompetenz der Verwaltungsbehörden bedeuten. Dies ergebe sich aus der Anordnung des § 32 Abs 7 TirNSchG, in der klar zum Ausdruck komme, daß die sinngemäße Anwendung der Abs 5 und 6, in denen sukzessive Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte normiert sei, nur "für die Festsetzung der Entschädigung" gelte, nachdem der Einlösungsanspruch gegenüber dem Land bereits bejaht wurde. Diese sukzessive Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte sei durchaus mit deren Zuständigkeit im Enteignungsverfahren vergleichbar, in dem es zuerst den Verwaltungsbehörden obliege, über den Grundtatbestand der Enteignung, also über das Vorliegen eines entsprechenden, den Enteignungsvorschriften zu subsumierenden Sachverhaltes zu entscheiden, sohin erst bei Bejahung dieser Grundvoraussetzung die Anrufung der ordentlichen Gerichte zur Feststellung der Höhe der Entschädigungssumme möglich sei. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes, an dessen Entscheidung vom 26.9.1994, Zl 92/10/0423-7, das Rekursgericht keinesfalls gebunden sei, umfasse die Kompetenz der ordentlichen Gerichte nach § 32 TirNSchG nicht auch die Entscheidung über den Einlösungsanspruch dem Grunde nach. Die Zuständigkeit bzw die Entscheidungsgewalt der ordentlichen Gerichte könne nämlich nicht darin liegen, bei Bejahung eines solchen Anspruchs - und Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 32 TirNSchG (Verlust der wirtschaftlichen Nutzbarkeit) - die Einlösung eines Grundstücks durch eine Behörde der Verwaltung zwingend anzuordnen. Es könne nicht dem Willen des (Landes)Gesetzgebers entsprechen, in einer an sich verwaltungsrechtlichen Angelegenheit, in der nach dem Gesetz für einen Teilbereich die sukzessive Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte vorgesehen sei, diesen die Möglichkeit zu eröffnen, den Verwaltungsbehörden derartige Pflichten, die nach deren im Verwaltungsverfahren ergangenen Entscheidungen nicht bestünden, aufzuzwingen.

Nach § 42 Abs 1 JN habe das angerufene Gerichte in jeder Lage des Verfahrens seine Unzuständigkeit und die Nichtigkeit des vorangegangenen Verfahrens sofort durch Beschluß auszusprechen, wenn die anhängig gewordene Rechtssache der inländischen Gerichtsbarkeit oder doch den ordentlichen Gerichten entzogen sei. Das gleiche habe seitens der Gerichte höherer Instanz zu geschehen, wenn der Mangel erst hier offenbar werde. Da die Entscheidung über den Einlösungsanspruch im Sinn des § 32 Abs 7 TirNSchG den Verwaltungsbehörden obliege, die sukzessive Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte über die Höhe des Entschädigungsanspruchs erst nach Bejahung des Anspruchs dem Grunde nach greife, das Begehren des Antragstellers jedoch in erster Linie auf die Einlösung des Grundstücks 459/2 KG Z***** abziele, seien mangels Zulässigkeit des Rechtsweges sowohl die angefochtene Entscheidung als nichtig aufzuheben als auch das gesamte bisherige Verfahren für nichtig zu erklären; folglich seien die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der im § 32 Abs 6 TirNSchG normierten Frist, die Einlösung durch das Land Tirol gegen Zahlung einer angemessenen Entschädigung zu beantragen, sowie auf Einlösung des Grundstückes 459/2 GB ***** Z***** durch das Land Tirol und Festsetzung einer angemessenen Entschädigung mit dem Betrag von S 10,573.500 gemäß § 1 und § 42 JN zurückzuweisen.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs des Antragstellers ist nicht berechtigt.

Der außerstreitige Rechtsweg ist nicht schon etwa deshalb unzulässig, weil es sich bei der Antragsfrist des § 32 Abs 6 TirNSchG um eine materiellrechtliche handelte. Nach der Entscheidung des verstärkten Senates vom 7.10.1996, 3 Ob 2360/96x = ecolex 1997, 20 (Oberhammer) handelt es sich - sofern sich aus dem Gesetz nichts Gegenteiliges ergibt - bei Antrags- und Klagefristen bei sukzessiver Kompetenz um verfahrensrechtliche Fristen, gegen deren Versäumung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt werden kann.

Der Antragsteller beantragt die Einlösung seines Grundstücks gegen Zahlung einer angemessenen Entschädigung durch das Land Tirol gemäß oder in sinngemäßer Anwendung von § 32 Abs 1 und 7 TirNSchG. Der mit "Entschädigung" überschriebene § 32 TirNSchG sieht in Abs 1 den Anspruch des Eigentümers eines Grundstücks gegenüber dem Land Tirol auf angemessene Entschädigung (§ 365 ABGB) vor, falls eine Verordnung, mit der ein Gebiet zu einem Schutzgebiet nach den §§ 10, 11, 13 oder 21 erklärt wurde (Abs 1 lit a), eine Verordnung nach § 25 Abs 4 (§ 1 lit b) oder ein Bescheid nach § 18 Abs 5 oder 6 (Abs 1 lit c) nach § 25 Abs 1 eine erhebliche Ertragsminderung oder eine erhebliche Erschwerung der Bewirtschaftung dieses Grundstückes zur Folge haben, soweit diese Nachteile nicht durch wirtschaftliche Vorteile ausgeglichen werden, die sich aus der betreffenden Verordnung oder dem betreffenden Bescheid ergeben. Nach Abs 5 ist die Entschädigung in Geld zu leisten. Der Wert der besonderen Vorliebe hat außer Betracht zu bleiben. Die Landesregierung hat die Entschädigung nach Anhören mindestens eines beeideten Sachverständigen mit Bescheid festzusetzen. Auf das Verfahren finden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften des 12.Abschnittes des Tiroler Straßengesetzes, LGBl 1989/13, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß Anwendung. Nach Abs 6 kann der Entschädigungswerber binnen zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides bei dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel das betroffene Grundstück gelegen ist, die Festsetzung der Entschädigung beantragen. Mit dem Einlangen des Antrages tritt der Bescheid der Landesregierung außer Kraft. Der Antrag kann nur mit Zustimmung des Landes zurückgezogen werden. Auf das Verfahren vor dem Bezirksgericht findet das Eisenbahnenteignungsgesetz 1954 sinngemäß Anwendung.

Nach Abs 7 ist ein Grundstück, falls es durch eine der im Abs 1 erwähnten Maßnahmen für den Eigentümer auf Dauer seine wirtschaftliche Nutzbarkeit verliert, auf Verlangen des Eigentümers durch das Land einzulösen. Die Entschädigung ist, soweit eine gütliche Einigung hierüber oder über die Bereitstellung eines Ersatzgrundstückes durch das Land nicht erzielt werden kann, von der Landesregierung mit Bescheid festzusetzen. Für die Festsetzung der Entschädigung gelten die Abs 5 und 6 sinngemäß.

Das Begehren des Antragstellers auf Einlösung gegen Festsetzung einer angemessenen Entschädigung (§ 32 Abs 7 TirNSchG) wurde von der Tiroler Landesregierung abgelehnt. Die Ansicht des Rekursgerichtes, daß in einem solchen Fall die sukzessive Zuständigkeit der Gerichte nicht gegeben sei, ist - entgegen dem im konkreten Fall ergangenen Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.9.1994, Zl 92/10/0423 = ZfV 1996/3/1088 - zu billigen:

Hier macht der Antragsteller ausschließlich den in § 32 Abs 7 TirNSchG vorgesehenen Anspruch auf Einlösung seines Grundstücks geltend, den die Tiroler Landesregierung mit Bescheid abgewiesen hat. Strittig ist, ob in diesem Fall die sukzessive Zuständigkeit des Bezirksgerichtes nach § 32 Abs 6, Abs 7 Satz 3 TirNSchG gegeben ist.

Zur Frage, ob die sukzessive Zuständigkeit des Bezirksgerichtes nach dieser konkreten Bestimmung auch für den von der Verwaltungsbehörde bereits dem Grunde nach abgewiesenen Anspruch auf Einlösung des Grundstücks oder nur für die nach Bejahung dieses Anspruchs zu bemessende Entschädigung gegeben ist, liegt bisher keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vor.

Viele Gesetze sehen vor, daß im Fall einer Enteignung oder eines enteignungsgleichen Eingriffes nicht nur eine Entschädigung für Wertminderung des (Rest-)Grundstückes zuzuerkennen ist, sondern daß der Enteignete (Beeinträchtigte) die Einlösung des wirtschaftlich nicht mehr zweckmäßig nutzbaren (Rest-)Grundstückes gegen Zuerkennung eines Einlösungsbetrages begehren kann. Bei gleichem Sinngehalt wird für die Verwendung des Wortes "einlösen" in § 31 Abs 3 ForstG und in § 37 Abs 1 KrntStraßenG LGBl 1991/72 der Ausdruck "ablösen", in § 172 Abs 2 BergG das Wort "übernehmen" verwendet. Damit stellt sich aber sofort das Problem, ob die Entscheidung über die Einlösung von (Rest-)Grundstücken unter Gewährung eines Einlösungsbetrages geteilt beurteilt werden muß, sodaß die Frage der Einlösung eine solche über Gegenstand und Umfang der Enteignung und nur die Zuerkennung des Einlösungsbetrages eine Entscheidung über die Entschädigung ist, oder ob, da Einlösung und Zuerkennung eines Einlösungsbetrages anstelle der Entschädigung für (Rest-)Grundwertminderung treten, auch die Beurteilung der Voraussetzungen für die Einlösung eine solche der Entschädigung ist und unter die sukzessive Kompetenz fällt. Aus einer allfälligen Überschrift der gesetzlichen Bestimmungen allein läßt sich kein zwingender Schluß für die Beurteilung ziehen. So finden sich Einlösungsvorschriften in Paragraphen, die überhaupt keine Überschrift aufweisen (so etwa § 13 Abs 2 Sbg LandesstraßenG LGBl 1972/119, § 99 Abs 2 LuftfahrtG, § 6 Güter- und SeilwegegrundsatzG, § 15 Abs 2 Wiener ElektrizitätswirtschaftsG LGBl 1977/8); andere Einlösungsbestimmungen finden sich tatsächlich unter der Überschrift "Entschädigung" (§ 18 Abs 1 BStG, § 31 Abs 3 ForstG, § 37 Abs 1 Krnt StraßenG LGBl 1991/72, § 46 Abs 2 Vlbg StraßenG LGBl 1969/8, § 33 oö Natur- und LandschaftsschutzG LGBl 1995/37, § 25 Stmk NaturschutzG LGBl 1976/65), auch die Überschrift "Entschädigung und Einlösung" (§ 48 Bgld Naturschutz und LandschaftspflegeG LGBl 1991/27, § 18 nö NaturschutzG LGBl 5500-3) wird verwendet. In die entgegengesetzte Richtung verweisen Überschriften wie "Enteignung" (§ 27 RohrleitungsG), "Gegenstand und Umfang der Enteignung" (§ 63 Tir StraßenG LGBl 1989/13) und "Gegenstand der Enteignung" (§ 19 StarkstromwegeG, § 19 Krnt ElektrizitätsG LGBl 1969/47, § 19 nö StarkstromwegeG, LGBl 7810-0 und § 18 oö StarkstromwegeG LGBl 1971/1). Neutral zu werten wären Überschriften wie "Enteignungsverfahren" (§ 48 nö EWG LGBl 7800-0) und "Verpflichtung zur Einlösung von Liegenschaften und Anlagen" (§ 69 WRG). Nur im Sbg NaturschutzG LGBl 1991/1 wird schon in den Überschriften ausdrücklich zwischen Entschädigung (§ 41) und Einlösung (§ 42) unterschieden.

Wesentlicher erscheint schon der Inhalt einiger der angeführten gesetzlichen Normen. So ordnet etwa § 63 Abs 5 Tir StraßenG an, daß bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Einlösung auf Antrag des Enteigneten auch die verbliebenen Grundstücksreste zu enteignen sind. In § 18 Abs 4-7 nö NaturschutzG, § 48 Abs 6 Bgld Naturschutz- und LandschaftspflegeG und § 33 oö Natur- und LandschaftsschutzG wird im Rahmen der sukzessiven Zuständigkeit ausdrücklich zwischen Einlösung (keine Gerichtskompetenz) und Einlösungsbetrag (sukzessive Kompetenz) unterschieden. Eine ähnliche Differenzierung findet sich in § 12 des StarkstromwegegrundsatzG BGBl 1968/71 (Inhalt, Gegenstand und Umfang der Enteignung - Entschädigung).

Beide Höchstgerichte haben bisher unterschiedlich, wenn auch mehrheitlich dahin judiziert, daß die Berechtigung zur Einlösung Gegenstand und Umfang der Enteignung betreffen und nur die Höhe des Einlösungsbetrages der sukzessiven Kompetenz der Gerichte unterliegt.

In der Entscheidung 5 Ob 98/67 erkannte der Oberste Gerichtshof, der dem Erstrichter vom Rekursgericht erteilte Auftrag, zu prüfen, ob eine Einlösung des ganzen Grundstückes im Sinn des § 13 Abs 1 letzter Satz BStG in Betracht komme, könne nicht als gesetzwidrig erkannt werden. Denn in § 13 BStG werde bestimmt, welche Entschädigung für die durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile gebühre. Dazu gehöre auch das Recht des Eigentümers, die Einlösung des ganzen Grundstückes zu verlangen, wenn der ihm nach der Enteignung verbleibende Grundstückrest nicht mehr zweckmäßig nutzbar ist. Die Verpflichtung der Republik Österreich zur Einlösung des Restgrundstückes habe daher nichts mit der Notwendigkeit, dem Gegenstand und Umfang der Enteignung zu tun, sie beruhe vielmehr ausschließlich auf dem Anspruch des Enteigneten auf Schadloshaltung. Die Entscheidung des Landeshauptmannes über ein solches Begehren sei daher nicht gemäß § 15 Abs 3 erster Satz BStG mit Berufung anfechtbar. Wohl aber könne diesbezüglich die Entscheidung des Gerichtes gemäß § 15 Abs 3 letzter Satz BStG begehrt werden, weil es sich hiebei um die Feststellung des Betrages der Entschädigung handle. Im vorliegenden Antrag habe sich nun die Antragstellerin ausdrücklich bereit erklärt, ihre Restliegenschaft gegen Zahlung des begehrten Entschädigungsbetrages aufzugeben, wodurch sie deutlich ihr Verlangen nach Einlösung des ganzen Grundstückes zum Ausdruck gebracht habe.

In der Entscheidung 1 Ob 502/95 war ein auf § 19 nöBauO 1976 gestützter Antrag auf Einlösung einer Teilfläche eines Grundstücks zu beurteilen, den der Bürgermeister mit Bescheid abgewiesen hatte. Der Oberste Gerichtshof bestätigte den Beschluß des Rekursgerichtes, das den sodann bei Gericht eingebrachten Antrag wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen hatte. Gemäß § 19 Abs 1 nöBauO hat die Gemeinde über Antrag des Grundstückseigentümers jene Grundstücke oder Grundstücksteile im Bauland einzulösen, die durch behördliche Maßnahmen der örtlichen Raumordnung so verkleinert oder verändert wurden, daß ihre Bebaubarkeit wesentlich vermindert ist. Gemäß § 19 Abs 3 dieses Gesetzes gilt dessen § 13 Abs 4, 5 und 8 sinngemäß. Nach § 13 Abs 4 ist die Höhe einer Entschädigung nach Abs 3 vorerst durch die Baubehörde festzusetzen; dagegen ist keine Berufung zulässig, doch kann der zu Entschädigende binnen drei Monaten nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides bei dem Bezirksgericht, das aufgrund der Lage der abzutretenden Grundfläche zuständig ist, ihre Neufestsetzung begehren. Mit dem Einlangen eines solchen Antrags bei Gericht tritt die Festsetzung der Höhe der Entschädigung durch die Baubehörde außer Kraft.

Der Oberste Gerichtshof führte aus, daraus folge, daß die Festsetzung einer Entschädigung überhaupt nur in jenen Fällen in Betracht komme, in denen die Gemeinde zur Einlösung von Grundflächen verhalten werde. In solchen Fällen könne der Grundeigentümer - aber nur dann - das Gericht zwecks Neufestsetzung der Entschädigung anrufen, wenn er mit dem von der Verwaltungsbehörde festgesetzten Betrag nicht einverstanden ist. Im vorliegenden Fall habe jedoch das dazu berufene Organ der Gemeinde das Begehren auf Einlösung der näher bezeichneten Grundfläche abgewiesen, weil es der Auffassung war, die gesetzlichen Voraussetzungen für die begehrte Grundeinlösung lägen in diesem Fall nicht vor, sodaß die Festsetzung der dem Grundeigentümer bei Einlösung gebührenden Entschädigung allein schon deshalb gar nicht in Frage gekommen sei. Mangels eines Ausspruchs der Baubehörde über die Entschädigung für die - nicht vorgenommene - Grundeinlösung sei aber die - sukzessive - Zuständigkeit des Bezirksgerichtes von vornherein nicht gegeben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bisher zur vergleichbaren Vorschrift des § 18 Abs 1 BStG einheitlich judiziert, obwohl der Abspruch über die Einlösung des Restgrundes mit der Entscheidung über die Entschädigung in innigem Zusammenhang stehe, liege bei der Beurteilung des Einlösungsbegehrens keine Entscheidung über die Höhe der Entschädigung, sondern eine solche über den Umfang und den Gegenstand der Enteignung vor, über die ausschließlich im Verwaltungsweg unter der nachprüfenden Kontrolle der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts abzusprechen sei (VwSlg 7321/A; VwSlg 9049/A; ZfVB 1977/2/533). Auch in seinem Erkenntnis vom 28.9.1990, Zl 87/17/0176 = ÖJZ 1991, 525 (A214) = ZfV 1991/4/1665 erledigte der Verwaltungsgerichtshof einen Antrag auf Resteinlösung sachlich.

Es trifft allerdings zu, daß der Verwaltungsgerichtshof die Voraussetzungen für die sukzessive Kompetenz auch dann annahm, wenn Grund und Höhe des Entschädigungsbegehrens fraglich waren und die Verwaltungsbehörde schon den Grund, eine Entschädigung begehren zu können, mangels Vorliegens eines Nachteiles verneinte (VwSlg 13.517/A; VwSlg 13.791/A; zuletzt etwa Zl 93/10/0112 und Zl 94/04/0093).

Der Verwaltungsgerichtshof hat im konkreten Fall mit Beschluß vom 26.9.1994, Zl 92/10/0423, die sukzessive Zuständigkeit des Bezirksgerichtes mit dem Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bejaht, wonach der Begriff der "Festsetzung" der Entschädigung im Umfang des äußerst möglichen Wortsinnes auch die Null-Festsetzung einschließe, die prozessual in der Abweisung des Entschädigungsbegehrens ihren Ausdruck finde. Damit bestehe auch in einem solchen Fall die sukzessive Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte, was zur Folge habe, daß der gesamte Entschädigungsanspruch letztlich von einem Gericht geprüft werde. Der Begriff der "Festsetzung der Entschädigung" in § 32 Abs 7 TirNSchG umfasse auch den Einlösungsanspruch als solchen und nicht nur den Einlösungsbetrag. Es handle sich dabei um eine einheitliche Angelegenheit, für die letztlich die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte bestehe, wodurch eine unsachliche Differenzierung beim Rechtsschutz vermieden werde.

Die vom Verwaltungsgerichtshof als Beleg für seine Ansicht zitierten Beschlüsse vom 2.7.1990, Zl 89/10/0227, und vom 28.6.1993, Zl 93/10/0112, sind in Fällen ergangen, in denen nicht Einlösungsansprüche, sondern Entschädigungsansprüche (nach § 35 SbgNSchG 1977 bzw § 25 StmkNSchG 1976) geltend gemacht wurden. Tatsächlich wird somit die Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes, der die sukzessive Zuständigkeit der Bezirksgerichte auch für die Entscheidung über den von der Verwaltungsbehörde verneinten Einlösungsanspruch an sich bejaht, durch die von ihm zitierte Vorjudikatur nicht getragen, die zu nicht vergleichbaren Fällen ergangen ist.

In der Literatur wird die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 18 Abs 1 BStG ausdrücklich gebilligt.

Rummel/Schlager, Enteignungsentschädigung 78, 177 und Rummel in Korinek/Pauger/Rummel, Handbuch des Enteignungsrechts 212 billigen die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, daß in den Fällen, in denen in einem Enteignungsgesetz dem Enteigneten unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Einlösung des Gesamtgrundstückes eingeräumt ist, allein die Verwaltungsbehörden, nicht aber die Gerichte zuständig sind. Es handle sich dabei nämlich nicht um eine Frage der Entschädigung, sondern um eine Entscheidung über Gegenstand und Umfang der Enteignung.

Auch Brunner, Enteignung für Bundesstraßen 19 führt aus, obwohl der Abspruch über die Einlösung des Restgrundes mit der Entscheidung über die Entschädigung in innigem Zusammenhang stehe, sei er doch keine Entscheidung über die Höhe der Entschädigung im Sinn von § 20 Abs 3 Satz 2 BStG, sondern eine solche über den Umfang der Enteignung, über die ausschließlich im Verwaltungsweg unter der nachprüfenden Kontrolle der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes abzusprechen sei.

Sowohl Rummel in Rummel/Schlager [78 FN 45] und in Korinek/Pauger/Rummel [212 FN 93] als auch Brunner (aaO 19 FN 47) lehnen nach Anführung dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die gegenteilige Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 5 Ob 98/67 ab.

Der erkennende Senat kann - wie schon der 1.Senat in der Entscheidung 1 Ob 502/95 - die in der Entscheidung 5 Ob 98/67 vertretene Rechtsansicht nicht aufrecht erhalten.

§ 32 TirNSchG gewährt zwei Ansprüche, nämlich nach Absatz 1 auf Gewährung einer Entschädigung und nach Absatz 7 auf Einlösung eines Grundstücks. Nach dem Wortlaut des Abs 7 letzter Satz ist bei Geltendmachung des Einlösungsanspruches die sukzessive Zuständigkeit der Bezirksgerichte nicht generell, sondern nur für die Festsetzung der Entschädigung vorgesehen. Eine derartige Entscheidung ist überhaupt nur dann denkbar, wenn bereits eine den Einlösungsanspruch an sich bejahende Entscheidung vorliegt.

Diese Situation ist, wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, den Enteignungsverfahren vergleichbar, in denen die Entscheidung über den Grundtatbestand der Enteignung allein den Verwaltungsbehörden obliegt, während die sukzessive Zuständigkeit der Gerichte zur Feststellung der Höhe der Entschädigungssumme nur dann in Frage kommt, wenn die Grundvoraussetzung der Enteignung von den Verwaltungsbehörden bejaht wurde.

Diese Konzeption liegt auch der hier zu beurteilenden Bestimmung des § 32 TirNSchG zugrunde. Es besteht somit keine Veranlassung, den Einlösungsanspruch dem Entschädigungsanspruch gleichzuhalten. Vielmehr ist nach dem Wortlaut des § 32 TirNSchG für die Beurteilung des Einlösungsanspruchs die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte nicht gegeben. Diese Auslegung folgt der sich aus verschiedenen Bundes- und Landesgesetzen ergebenden Wertung, daß die Frage des Eigentumsüberganges an den Enteigner (Begünstigten) ausschließlich der Ingerenz der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu unterliegen hat. Dann kann es aber nicht ausschlaggebend sein, ob der Eigentumsübergang auf Antrag des Enteigners oder des Enteigneten (des von der enteignungsgleichen Maßnahme Betroffenen) erfolgt.

Das Rekursgericht hat somit den vom Erstgericht in der Sache erledigten Antrag zutreffend als unzulässig zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die analog anzuwendenden §§ 40, 50 ZPO (vgl SZ 60/17).

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