OGH 3Ob522/95; 3Ob515/95; 1Ob638/95; 8Ob2042/96v; 3Ob2432/96k; 8Ob364/97f; 2Ob285/99x; 1Ob279/99g; 5Ob287/99p; 1Ob40/01s; 7Ob137/02a; 4Ob209/02t; 8Ob205/02h; 6Ob84/05d; 4Ob79/08h; 7Ob8/11v; 4Ob183/11g; 4Ob245/12a; 2Ob1/16k; 2Ob229/16i; 9Ob56/17a; 7Ob85/21g; 7Ob220/20h; 4Ob193/23w; 8Ob99/23a (RS0053157)

OGH3Ob522/95; 3Ob515/95; 1Ob638/95; 8Ob2042/96v; 3Ob2432/96k; 8Ob364/97f; 2Ob285/99x; 1Ob279/99g; 5Ob287/99p; 1Ob40/01s; 7Ob137/02a; 4Ob209/02t; 8Ob205/02h; 6Ob84/05d; 4Ob79/08h; 7Ob8/11v; 4Ob183/11g; 4Ob245/12a; 2Ob1/16k; 2Ob229/16i; 9Ob56/17a; 7Ob85/21g; 7Ob220/20h; 4Ob193/23w; 8Ob99/23a26.6.2024

Rechtssatz

Dem österreichischen Recht ist eine gewillkürte Prozessstandschaft (= Prozessführung im eigenen Namen über fremdes Recht) fremd. Da die Klagebefugnis nicht ohne den zugrundeliegenden materiell-rechtlichen Anspruch abgetreten werden kann, ist eine (stille) Zession, bei der der Zedent zur Einziehung der abgetretenen Forderung ermächtigt bleibt, rechtlich ausgeschlossen.

Normen

ABGB §358 II
ABGB §1392 A
ABGB §1392 G
ZPO §1 Ac

3 Ob 522/95OGH22.02.1995

Veröff: SZ 68/36

3 Ob 515/95OGH14.06.1995

Veröff: SZ 68/114

1 Ob 638/95OGH11.03.1996

Auch; Veröff: SZ 69/57

8 Ob 2042/96vOGH24.07.1996

Auch

3 Ob 2432/96kOGH23.04.1997

nur: Dem österreichischen Recht ist eine gewillkürte Prozessstandschaft (= Prozessführung im eigenen Namen über fremdes Recht) fremd. (T1)

8 Ob 364/97fOGH25.06.1998

Beisatz: Der erkennende Senat bleibt dabei, dass die Grundsätze der deutschen Lehre über die Prozessstandschaft, die gerade im Fall einer Zession mit Einziehungsermächtigung des Zedenten zum Tragen kommen, auf den österreichischen Rechtsbereich nicht übertragen werden können. (T2)<br/>Beisatz: Dies gilt auch dann, wenn die Zession mit nachträglicher Einziehungsermächtigung zwischen Personen stattfindet, die beide einem Rechtsbereich angehören, in dem eine derartige Prozessstandschaft für zulässig angesehen wird, und auch dann, wenn kollisionsrechtlich auf eine solche Rechtsordnung verwiesen wird. (T3) <br/>Veröff: SZ 71/115

2 Ob 285/99xOGH21.10.1999

Vgl auch

1 Ob 279/99gOGH27.10.1999

Auch; nur T1

5 Ob 287/99pOGH09.11.1999

Vgl auch

1 Ob 40/01sOGH27.04.2001

Verstärkter Senat; Veröff: SZ 74/81

7 Ob 137/02aOGH25.09.2002

Vgl auch

4 Ob 209/02tOGH15.10.2002

nur: Die Klagebefugnis kann nicht ohne den zugrundeliegenden materiellrechtlichen Anspruch abgetreten werden. (T4)

8 Ob 205/02hOGH22.05.2003
6 Ob 84/05dOGH23.06.2005

Vgl auch; Beisatz: Das Institut der Prozessstandschaft ist abzulehnen. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Beim Rechtsstreit zwischen servitutsberechtigtem Liegenschaftseigentümer des herrschenden Guts und dem Liegenschaftseigentümer des dienenden Guts über den Bestand und das Ausmaß der Servitut ist daher im Fall einer Personenmehrheit aufgrund der Miteigentümerschaft ein Anspruch nur von und gegen alle zu verfolgen. (T6)

4 Ob 79/08hOGH15.12.2008

Auch; nur T1; Veröff: SZ 2008/179

7 Ob 8/11vOGH16.02.2011

Auch; nur T1

4 Ob 183/11gOGH10.07.2012
4 Ob 245/12aOGH18.06.2013

nur: Dem österreichischen Recht ist eine gewillkürte Prozessstandschaft (= Prozessführung im eigenen Namen über fremdes Recht) fremd. Die Klagebefugnis kann nicht ohne den zugrundeliegenden materiell-rechtlichen Anspruch abgetreten werden. (T7)<br/>Beisatz: Hier: Mit dem Vorbringen, ein Dritter sei „über die Klagsführung informiert“ und habe „die Geltendmachung des Ablöserechts an den Kläger abgetreten“, stützt sich der Kläger nicht auf die Abtretung des materiellen Rechts, sondern auf jene der Klagebefugnis. (T8)

2 Ob 1/16kOGH16.11.2016

Auch; nur T4; Veröff: SZ 2016/118

2 Ob 229/16iOGH28.09.2017

Beisatz: Anders, wenn die Klagebefugnis in einer materiellen ausländischen Rechtsvorschrift angeordnet ist. (T9)<br/>Beisatz: Hier: Testamentsvollstrecker nach deutschem Recht. (T10)

9 Ob 56/17aOGH28.11.2017

Auch

7 Ob 85/21gOGH26.05.2021

nur T7

7 Ob 220/20hOGH26.05.2021

Vgl; Beisatz: Hier: Klage einer Versicherten auf Deckung hinsichtlich einer anderen Mitversicherung. (T11)

4 Ob 193/23wOGH26.05.2024

vgl

8 Ob 99/23aOGH26.06.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_19950222_OGH0002_0030OB00522_9500000_002

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