OGH 3Ob514/94 (RS0107713)

OGH3Ob514/9413.3.1996

Rechtssatz

Die inländische Gerichtsbarkeit auf Grund des Gerichtsstandes nach § 99 Abs 3 JN ist nur dann gegeben, wenn die eingeklagte Forderung auf die inländische Repräsentanz betriebsbezogen ist.

Normen

JN §28
JN §99 Abs3
EuGVÜ Art5 Z5
LGVÜ Art5 Z5

3 Ob 514/94OGH13.03.1996
8 Ob 105/99wOGH25.11.1999

Gegenteilig; Beisatz: Der eingeklagte vermögensrechtliche Anspruch muss sich nicht auf die Geschäftstätigkeit dieser Vertretung beziehen (so auch SZ 68/118). (T1)

1 Ob 34/02kOGH26.02.2002

Vgl auch; Beisatz: Eine Zuständigkeit nach Art 5 Z 5 EuGVÜ kommt nur in Betracht, wenn die Verbindlichkeit der Beklagten durch ihre Niederlassung begründet wurde. (T2)

2 Ob 32/08gOGH24.09.2008

Gegenteilig; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19960313_OGH0002_0030OB00514_9400000_004

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