Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die Vorinstanzen haben über Exekutionsantrag und mehrere Strafanträge der betreibenden Partei wider die verpflichteten Parteien die Exekution nach § 355 EO bewilligt und Beugestrafen wegen Zuwiderhandelns gegen einen Unterlassungstitel verhängt. Das Rekursgericht hat die über die verpflichteten Parteien verhängten Geldstrafen herabgesetzt.
Die verpflichteten Partei vermögen keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 528 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.
Rechtliche Beurteilung
Es entspricht stRsp des Obersten Gerichtshofs, der das Rekursgericht gefolgt ist, dass mit der Einbringung eines neuen Strafantrags eine neue Vollzugsstufe beginnt und der betreibende Gläubiger darin alle Zuwiderhandlungen seit der vorausgegangenen Vollzugsstufe geltend machen muss, zu denen es bis zu dem der Einbringung des Strafantrags vorangehenden Tags gekommen ist (3 Ob 77/93 = JBl 1995, 120 [Oberhammer]; 3 Ob 319/98b u.a.; RIS-Justiz RS0012389). Es besteht kein Anlass, von dieser klaren und leicht nachzuvollziehenden Regelung abzugehen und etwa darauf abzustellen, ob es im Einzelfall - wie hier bei Verstößen via Internet - für den betreibenden Gläubiger (leicht) möglich wäre, nicht nur bis zu dem der Antragstellung vorangegangenen Tag, sondern auch noch am Tag der Antragstellung selbst zu prüfen, ob der Verpflichtete dem Exekutionstitel zuwider handelt.
Fragen der Strafbemessung bilden im Hinblick auf deren Einzelfallbezogenheit regelmäßig keine erheblichen Rechtsfragen (stRsp; zuletzt etwa 3 Ob 72/05t, 73/05i, 74/05m; RIS-Justiz RS0012388).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
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