Rechtssatz
Mit der Einbringung eines neuen Strafantrages beginnt eine neue Vollzugsstufe. Der betreibende Gläubiger hat darin alle Zuwiderhandlungen seit der vorausgegangenen Vollzugsstufe geltend zu machen, zu denen es bis zu dem der Einbringung des Strafantrages vorangehenden Tages gekommen ist. Eingebracht ist der Strafantrag mit dem Tag der Postaufgabe oder dem Überreichen bei Gericht. Strafanträge, die eine frühere Vollzugsstufe betreffen, sind abzuweisen.
3 Ob 187/93 | OGH | 24.11.1993 |
Auch; Beisatz: Der Exekutionsbewilligungsantrag ist Beginn der ersten Vollzugsstufe. (T1) |
3 Ob 180/94 | OGH | 09.11.1994 |
Beisatz: Wurde der Strafantrag bei Gericht überreicht, gilt am Tag des Einlangens als eingebracht. (T2) |
3 Ob 105/95 | OGH | 11.10.1995 |
nur: Mit der Einbringung eines neuen Strafantrages beginnt eine neue Vollzugsstufe. Der betreibende Gläubiger hat darin alle Zuwiderhandlungen seit der vorausgegangenen Vollzugsstufe geltend zu machen. (T3) |
3 Ob 14/96 | OGH | 13.03.1996 |
nur: Mit der Einbringung eines neuen Strafantrages beginnt eine neue Vollzugsstufe. (T4) nur: Eingebracht ist der Strafantrag mit dem Tag der Postaufgabe oder dem Überreichen bei Gericht. (T5) |
3 Ob 319/98b | OGH | 13.01.1999 |
nur: Mit der Einbringung eines neuen Strafantrages beginnt eine neue Vollzugsstufe. Der betreibende Gläubiger hat darin alle Zuwiderhandlungen seit der vorausgegangenen Vollzugsstufe geltend zu machen, zu denen es bis zu dem der Einbringung des Strafantrages vorangehenden Tages gekommen ist. (T6) |
3 Ob 156/99h | OGH | 28.06.1999 |
Beisatz: Mit der Einbringung eines neuen Strafantrages beginnt eine neue Vollzugsstufe. Der betreibende Gläubiger hat darin alle Zuwiderhandlungen seit der vorausgegangenen Vollzugsstufe geltend zu machen. Strafanträge, die eine frühere Vollzugsstufe betreffen, sind abzuweisen. (T7) |
3 Ob 110/00y | OGH | 24.05.2000 |
Beis wie T7; Beisatz: Hat der Gläubiger das Recht verloren, Zuwiderhandlungen gegen den Exekutionstitel geltend zu machen, die vor Einbringung des Exekutions- oder eines Strafantrages liegen und damit nicht geltend gemacht wurden, so gilt analog dasselbe, wenn er die Einstellung der Exekution beantragt hat. Dies ist der Unterlassung der Geltendmachung in einem Exekutions- oder Strafantrag gleichzuhalten. Der betreibende Gläubiger kann Zuwiderhandlungen gegen den Exekutionstitel, die sich bis dem der Einbringung des Einstellungsantrages vorangehenden Tag ereignet haben, nicht mehr geltend machen. (T8) |
3 Ob 79/05x | OGH | 20.10.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Zwei am selben Tag zur Post gegebene und am selben Tag beim Erstgericht eingelangte Strafanträge sind als zugleich eingebracht und daher ebenso wie bei der Beurteilung, ob der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels verletzt wird, als Einheit anzusehen. (T9) |
Dokumentnummer
JJR_19930915_OGH0002_0030OB00077_9300000_001
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