OGH 3Ob403/59 (RS0056466)

OGH3Ob403/592.12.1959

Rechtssatz

Es gehört zu den Pflichten eines Ehegatten, seine Frau laufend über seine Freizeitgestaltung zu informieren, soweit er die Freizeit nicht mit ihr gemeinsam verbringt. Hat er dies nicht getan, so kann er sich auch über die dadurch verursachte Eifersucht seiner Gattin nicht mit Erfolg beschweren.

Normen

EheG §49 A1f

3 Ob 403/59OGH02.12.1959
1 Ob 224/01zOGH27.11.2001

nur: Es gehört zu den Pflichten eines Ehegatten, seine Frau laufend über seine Freizeitgestaltung zu informieren, soweit er die Freizeit nicht mit ihr gemeinsam verbringt. (T1)

9 Ob 62/05sOGH16.12.2005

Auch; Beisatz: Aus dem Wesen der Ehe als umfassender Lebensgemeinschaft und dem Partnerschaftsgedanken folgt, dass die Ehegatten zur Aufrechterhaltung des für eine solche Gemeinschaft erforderlichen Vertrauensverhältnisses auch verpflichtet sind, einander Einblick in ihre privaten und beruflichen Tätigkeiten zu gewähren und den anderen nicht grundlos von der Möglichkeit einer solchen Kenntnisnahme auszuschließen. (T2)

4 Ob 52/06kOGH19.12.2006

Beisatz: Auch rein „freundschaftliche" Beziehungen können eine Eheverfehlung sein,wenn ein Ehegatte sie dem anderen trotz ihrer über das Übliche hinausgehenden Intensität verheimlicht. (T3); Beisatz: Im Verhältnis zwischen den Ehegatten begründet idR schon das bloße Verschweigen solcher Kontakte eine Haftung für Detektivkosten. Eine Haftung des Dritten ist auf dieser Grundlage weder angemessen noch notwendig. (T4)

10 Ob 83/14zOGH24.02.2015

Vgl auch; Beis ähnlich wie T3

Dokumentnummer

JJR_19591202_OGH0002_0030OB00403_5900000_001

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