OGH 3Ob39/10x

OGH3Ob39/10x24.3.2010

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache der Antragstellerin Homa D*****, vertreten durch Dr. Friedrich Schwank, Rechtsanwalt in Wien, wider den Antragsgegner Kamran D*****, vertreten durch Dr. Markus Bernhauser, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 24. November 2009, GZ 42 R 215/09t-266, womit über Rekurse beider Parteien der Beschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 20. März 2009, GZ 2 C 60/03g-246, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Gegenstand des vorliegenden Aufteilungsverfahrens sind im Revisionsrekursverfahren nur noch dingliche Wohnrechte der Parteien an denselben mit Wohnungseigentum verbundenen Liegenschaftsanteilen der gemeinsamen Tochter. Die in § 84 EheG angeordnete möglichst geringe Berührung ihrer Lebensbereiche, der Vorrang vor dem Bewahrungsschutz zukommt (RIS-Justiz RS0057552), kann daher nur - wie von den Vorinstanzen angeordnet - durch die Beseitigung des Wohnrechts eines der geschiedenen Ehegatten (gegen Ausgleichszahlung) verwirklicht werden. Dann kann aber der besonders in § 90 EheG zum Ausdruck kommende Bewahrungsgrundsatz in Ansehung der bestehenden Vermögenszuordnungen nicht beiden Teilen zugute kommen. Welchem von ihnen das Wohnrecht zu belassen ist, kann nur anhand der gesetzlichen Kriterien nach der sich aus den Umständen des Einzelfalls ergebenden Billigkeit (§ 83 Abs 1 EheG) entschieden werden. Eine erhebliche Rechtsfrage läge nur dann vor, wenn - was hier nicht der Fall ist - dargetan würde, dass die zweite Instanz bei Beurteilung dieses Einzelfalles in Überschreitung des Ermessensbereiches von den allgemeinen Grundsätzen abgewichen ist (RIS-Justiz RS0113732).

Auch sonst macht die Antragstellerin, die wiederholt nicht von den für den Obersten Gerichtshof bindenden Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts ausgeht, die das Rekursgericht gebilligt hat, keine erheblichen Rechtsfragen geltend.

Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).

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