Rechtssatz
Unter den in § 91 Abs 1 EheG genannten Voraussetzungen ist der Wert des Fehlenden in die Aufteilung einzubeziehen, also zu fingieren das Fehlende sei dem Verpflichteten schon durch Aufteilung zugekommen. Es steht daher keinem der beiden Ehegatten ein Herausgabeanspruch gegen den Dritten zu, ein solcher kann daher auch nicht gepfändet werden.
1 Ob 692/84 | OGH | 16.01.1985 |
nur: Unter den in § 91 Abs 1 EheG genannten Voraussetzungen ist der Wert des Fehlenden in die Aufteilung einzubeziehen, also zu fingieren, das Fehlende sei dem Verpflichteten schon durch Aufteilung zugekommen. (T1) |
4 Ob 552/91 | OGH | 10.09.1991 |
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Auch bei exekutiver Verwertung einer<br/>Liegenschaft durch einen Dritten ist deren Verkehrswert bei der<br/>Aufteilung zu berücksichtigen (EFSlg 60414). (T2) |
6 Ob 61/09b | OGH | 17.12.2009 |
Auch; Beisatz: Auf Sachen, die zum Gebrauchsvermögen oder zu den Ersparnissen gehören, kann dagegen ungeachtet § 330 EO exekutiv gegriffen werden. (T3) |
1 Ob 133/17s | OGH | 15.11.2017 |
nur T1; Beisatz: Wenn die Ausgleichszahlung so zu bemessen ist, als ob das Vermögen noch vorhanden wäre, so kann dies nicht anders verstanden werden, als dass die Ausgleichspflicht nach § 91 Abs 1 EheG nicht durch das tatsächliche Vermögen begrenzt wird. Im Rahmen des § 91 Abs 1 EheG kann daher die festzusetzende Ausgleichszahlung den Wert der tatsächlich noch vorhandenen Aufteilungsmasse auch übersteigen. (T4)<br/>Bem.: Mit ausführlicher Begründung der Ablehnung der Meinung Gitschthalers (mwN), dass auch im Anwendungsbereich des § 91 Abs 1 EheG eine Ausgleichszahlung nur in Höhe der tatsächlich vorhandenen Aufteilungsmasse festgesetzt werden dürfe. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Übertragung der Ehewohnung im Rahmen der Übertragung der Landwirtschaft. (T6)<br/>Veröff: SZ 2017/129 |
Dokumentnummer
JJR_19840411_OGH0002_0030OB00037_8400000_001