OGH 3Ob37/84

OGH3Ob37/8411.4.1984

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Dr. Helmut R*****, wider die verpflichtete Partei Adolf H*****, vertreten durch Dr. Karl Eppacher, Rechtsanwalt in Hall in Tirol, wegen 92.777,75 S samt Nebengebühren, infolge der Revisionsrekurse beider Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 20. Jänner 1984, GZ 2a R 1/84-6, womit der Exekutionsbewilligungsbeschluss des Bezirksgerichts Hall vom 5. Dezember 1983, GZ E 7836/83-1, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

1. Dem Revisionsrekurs der betreibenden Partei wird nicht Folge gegeben.

Die betreibende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

2. Der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

In seinem als „Antrag auf Bewilligung der Pfändung und Verwertung des Anspruches des Verpflichteten auf das Auseinandersetzungsguthaben bzw auf eheliche Aufteilungsansprüche“ bezeichneten Exekutionsantrag behauptete der betreibende Gläubiger, dass zwischen dem Verpflichteten und dessen rechtskräftig geschiedener Ehegattin Edeltraud H***** zu F 1/82 des Bezirksgerichts Hall ein Verfahren „auf vermögensrechtliche Auseinandersetzung bzw auf Feststellung der Ansprüche auf eheliche Ersparnisse und auf das eheliche Auseinandersetzungsguthaben“ anhängig sei. Es sei damit zu rechnen, dass der Hälfteanteil an der Liegenschaft G*****, den der Verpflichtete noch während der Ehe an Antonia S***** geborene S***** übergeben habe, in das Auseinandersetzungsvermögen einbezogen werde und dass der Verpflichtete „auch daraus einen Anspruch gegen Antonia S***** ... habe bzw dieser entweder den Hälfteanteil oder Teile desselben an den Verpflichteten oder dessen geschiedenen Ehegattin herauszugeben oder Ersatzleistungen zu erbringen habe“.

Der betreibende Gläubiger beantragte, den Anspruch des Verpflichteten gegen seine geschiedene Ehegattin und gegen Antonia S***** auf das, was ihm bei der Auseinandersetzung mit diesen Personen betreffend die Liegenschaften G***** samt Zubehör und H***** (hinsichtlich letzterer seiner der Verpflichteten und seine geschiedene Ehegattin je Hälfteeigentümer) zukomme, zu pfänden und dem Verpflichteten zu verbieten, sich jeder Verfügung über das gepfändete Recht bzw den gepfändeten Anspruch zu enthalten. Den Drittschuldnern Edeltraud H***** und Antonia S***** möge verboten werden, aufgrund des gepfändeten Rechts bzw der gepfändeten Ansprüche an den Verpflichteten Leistungen zu erbringen, insbesondere Liegenschaften oder deren Teile herauszugeben. Zur Verwertung beantragte die betreibende Partei, sie durch das Exekutionsgericht zu ermächtigen, den gepfändeten Anspruch des Verpflichteten in ihrem Namen geltend zu machen und die gepfändeten Rechte und Ansprüche einzuziehen sowie die sonst zur Ausübung und Nutzbarmachung des gepfändeten Rechts erforderlichen Erklärungen wirksam für den Verpflichteten abzugeben.

Das Erstgericht bewilligte die beantragte Exekution mit gekürzter Urschrift und verfügte die Ausfertigung mit der allgemeinen Exekutionsbewilligungsstampiglie (braun).

Antonia S***** und der Verpflichtete bekämpften den Exekutionsbewilligungsbeschluss mit Rekurs, wobei Antonia S***** die Abweisung des Exekutionsantrags, der Verpflichteten eine Einschränkung der Exekutionsbewilligung dahin beantragte, dass die Pfändung und Überweisung seiner Forderung im Verfahren F 1/82 des Bezirksgerichts Hall lediglich bis zur Höhe der betriebenen Forderung bewilligt werde.

Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs des Verpflichteten nicht Folge, dem Rekurs Antonia S*****s hingegen dahin Folge, dass es den Exekutionsantrag, soweit er sich auf diese Rekurswerberin bezieht, mit folgender Begründung abwies:

Exekutionsobjekt sei der Aufteilungsanspruch des Verpflichteten gegen seine geschiedene Ehegattin nach den §§ 81 ff EheG, der nur gegenüber der geschiedenen Ehegattin, nicht aber gegenüber einem Dritten, der während der Ehe von einem Ehegatten Vermögenswerte erworben habe, bestehe. Die der Rekurswerberin gehörenden Hälften der Liegenschaften EZ ***** II KG ***** und EZ ***** II KG ***** seien daher keine tauglichen Exekutionsobjekte iSd § 330 EO. Im Rahmen dieser Exekution komme lediglich der geschiedenen Ehegattin des Verpflichteten, nicht aber Antonia S***** die Stellung einer Drittschuldnerin zu.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der Revisionsrekurs nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig sei.

Gegen die Entscheidung der zweiten Instanz richten sich die Revisionsrekurse beider Parteien, wobei der betreibende Gläubiger den abändernden Teil, der Verpflichtete den bestätigenden Teil bekämpft.

Der Revisionsrekurs des Verpflichteten ist nach § 78 und § 528 Abs 1 Z 1 ZPO idF BGBl 1983/135 („soweit ... bestätigt worden ist“) unzulässig und war daher zurückzuweisen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist zwar nach § 78 EO und den §§ 528 Abs 2, erster Satz und § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig, jedoch unbegründet.

Entgegen der Meinung des betreibenden Gläubigers richtet sich sein Exekutionsantrag ausschließlich auf den Anspruch des Verpflichteten auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse nach den §§ 81 ff EheG, der bereits gerichtlich geltend gemacht wurde und daher nach § 96 EheG übertragbar und nach § 330 EO auch pfändbar ist.

Selbst wenn der Verpflichtete ohne ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung seiner damaligen Ehegattin frühestens zwei Jahre vor Einbringung der Scheidungsklage oder, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft vor Einbringung der Klage aufgehoben worden wäre, frühestens zwei Jahre vor dieser Aufhebung eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse, wozu allenfalls seine Hälften an den genannten Liegenschaften zählen könnten, in einer Weise verringert hätte, die der Gestaltung der Lebensverhältnisse der Ehegatten während der ehelichen Lebensgemeinschaft widersprochen hätte, so wäre zufolge § 91 Abs 1 EheG (nur) der Wert des Fehlenden in die Aufteilung einzubeziehen, also zu fingieren, das Fehlende sei dem Verpflichtete schon durch Aufteilung zugekommen.

Diese Bestimmung gibt somit weder der geschiedenen Ehegattin des Verpflichteten noch diesem selbst einen Anspruch auf Rückforderung der vom Verpflichteten noch während der Ehe an Antonia S***** veräußerten Hälften der Liegenschaften EZ ***** II KG ***** und EZ ***** II KG *****.

Der betreibende Gläubiger behauptete daher im Exekutionsantrag einen Anspruch des Verpflichteten gegen Antonia S*****, der diesem aus den genannten Gründen nicht zustehen kann, dessen Annahme vielmehr lediglich auf einer unrichtigen rechtlichen Konstruktion und Auslegung, insbesondere des § 91 EheG beruht.

Antonia S***** wurde daher durch das ihr im Exekutionsbewilligungsbeschluss erteilte gesetzwidrige Verbot ein gesetzwidriger Auftrag erteilt, sodass sie dieses Verbot selbständig und unabhängig vom Verpflichteten mit Rekurs anfechten konnte (Heller-Berger-Stix I 644 f, III 2135).

Dem Revisionsrekurs der betreibenden Partei war daher nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 74 und 78 EO sowie den §§ 40, 41 und 50 ZPO.

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