Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das auf die Herausgabe eines Sparbuchs mit einer Einlage von 30.999 EUR gerichtete Klagebegehren wurde von den Vorinstanzen abgewiesen. Zu der von der Klägerin behaupteten Schenkung traf das Erstgericht die vom Berufungsgericht übernommenen Negativfeststellungen. Weder die Übergabe des Sparbuchs an die Klägerin noch eine Schenkungserklärung der Rechtsvorgängerin der Beklagten waren feststellbar (Ersturteil S 12).
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der Klägerin ist mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig:
1. Vorauszuschicken ist, dass das Berufungsgericht zutreffend keine Bewertung des Streitgegenstands vornahm. Maßgeblich ist die Höhe der Spareinlage (3 Ob 503/88 mwN).
2. Ein mit Losungswort versehenes Sparbuch wird durch Übergabe und Mitteilung des Losungsworts ins Eigentum des Übernehmers übertragen (stRsp, RIS-Justiz RS0011186). Einen solchen Sachverhalt konnte die beweispflichtige Klägerin nicht nachweisen. Die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen kann vor dem Obersten Gerichtshof nicht angefochten werden. Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens läge nur dann vor, wenn das Berufungsgericht die Beweisrüge der Klägerin überhaupt nicht behandelt hätte (1 Ob 512/90 = RZ 1990/121 uva; RIS-Justiz RS0043371). Der Umstand, dass auch die Version der Klägerin ein logisch denkbarer Sachverhalt wäre, ändert an der Unanfechtbarkeit der Beweiswürdigung in dritter Instanz nichts (RIS-Justiz RS0043143).
3. Die Identifizierungspflicht nach dem BWG (§ 32 Abs 4 Z 2 BWG) spielt für die Beurteilung der Frage, ob die Schenkung eines Sparbuchs wirksam zustande gekommen ist, keine Rolle (stRsp, RIS-Justiz RS0122364).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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