Rechtssatz
Eine familienrechtliche Streitigkeit im Sinn des § 49 Abs 2 Z 2 JN liegt nicht vor, wenn in dem über eine Oppositionsklage eingeleiteten Verfahren nur die Frage strittig ist, ob der Unterhaltsanspruch der Beklagten infolge Aufrechnung erloschen ist.
3 Ob 68/93 | OGH | 12.05.1993 |
Auch; Beisatz: Hier: Erlöschen infolge Zahlung. (T1) |
3 Ob 216/00m | OGH | 21.03.2001 |
Beisatz: Dies gilt ungeachtet der Rechtsprechung, wonach die Bestimmung des § 49 Abs 2 Z 2 JN alle Rechtsfragen des gesetzlichen Unterhaltsrechts erfasse. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19930317_OGH0002_0030OB00034_9300000_001
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