OGH 3Ob181/05x

OGH3Ob181/05x27.7.2005

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Alexander S*****, vertreten durch Dr. Gerhard Renner und Dr. Gerd Höllerl, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Marianne S*****, vertreten durch Dr. Johann Etienne Korab, Rechtsanwalt in Wien, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 1. März 2005, GZ 44 R 60/05g-15, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 31. Mai 2005, AZ 44 R 60/05g, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 5. Dezember 2004, GZ 7 C 201/04w-9, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Antrag der klagenden Partei auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird abgewiesen.

Text

Begründung

Die Beklagte führt gegen den Kläger zur Hereinbringung eines ihm aufgetragenen Prozesskostenvorschusses von 2.000 EUR sowie der Kosten des Exekutionsantrags Fahrnis- und Forderungsexekution.

Mit seiner Oppositionsklage (nach § 35 EO) machte der Kläger Erlöschen des Anspruchs durch fristgerechte Zahlung geltend.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, das Gericht zweiter Instanz gab ihm dagegen statt. Infolge Antrags nach § 508 ZPO änderte es seinen Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO dahin ab, dass die ordentliche Revision doch zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Beklagten ist dessen ungeachtet jedenfalls unzulässig.

Der Streitwert der Oppositionsklage richtet sich nach dem unter Anwendung der Bestimmungen der §§ 54 und 56 JN ermittelten Wert des betriebenen Anspruchs (Jakusch in Angst, EO § 35 Rz 84; Dullinger in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO § 35 Rz 77, je mwN); dies gilt auch für die Beurteilung des Werts des Entscheidungsgegenstands iSd § 502 ZPO (3 Ob 291/01t; 3 Ob 232/03v u.a.). Dieser beträgt somit im vorliegenden Verfahren 2.000 EUR.

Oppositionsklagen gehören nach der Rsp des Obersten Gerichtshofs nur dann zu den familienrechtlichen Streitigkeiten iSd § 502 Abs 5 Z 1 ZPO, wenn in den über diese eingeleiteten Verfahren der aus dem Gesetz gebührende Unterhalt strittig ist, es sei denn, es wäre nur zu prüfen, ob der Unterhaltsanspruch infolge Aufrechnung oder Zahlung erloschen ist (3 Ob 216/00m = EFSlg 97.896 mwN; 3 Ob 291/01t; RIS-Justiz RS0010056). Gerade die zuletzt genannte Frage ist hier ausschließliches Prozessthema, weshalb die Revision nach § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig ist.

Die Revision ist daher zurückzuweisen, ohne dass auf die darin angeschnittenen Rechtsfragen eingegangen werden könnte.

Dem Kläger gebühren keine Kosten für die ihm vom Berufungsgericht freigestellte Revisionsbeantwortung, weil er auf die absolute Unzulässigkeit der gegnerischen Revision nicht hinwies (§§ 50, 40 ZPO).

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