OGH 3Ob68/93

OGH3Ob68/9312.5.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger, Dr.Angst, Dr.Graf und Dr.Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gerhard S*****, vertreten durch Dr.Günther Pointner, Rechtsanwalt in Tulln, wider die beklagte Partei Elisabeth S*****, wegen Einwendungen gegen den betriebenen Unterhaltsanspruch, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten als Berufungsgerichtes vom 27.Jänner 1993, GZ R 872/92-23, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Tulln vom 30. Juni 1992, GZ 2 C 506/92d-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Bezirksgericht Tulln bewilligte der Beklagten am 5.Feber 1991 zu E 8003/91 auf Grund des Vergleiches des Bezirksgerichtes Favoriten vom 17.Dezember 1987 zu 6 C 58/86 zur Hereinbringung eines für den Zeitraum vom 1.August 1989 bis 30.November 1989 behaupteten rückständigen Unterhalts von S 14.720,-- sA die Exekution durch Zwangsversteigerung einer Liegenschaft des Klägers.

Das Erstgericht entschied über die Einwendungsklage des Verpflichteten, daß der Anspruch, zu dessen Hereinbringung diese Exekution bewilligt wurde, bis auf einen Teilbetrag von S 3.920,-- erloschen ist, wies aber das Mehrbegehren des Klägers, daß auch der betriebene Unterhaltsanspruch von S 3.920,-- erloschen sei, ab (Urteil vom 30.Juni 1992 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 9.Juli 1992).

Der Kläger erhob gegen den abweisenden Teil dieses Urteiles Berufung, weil er meinte, durch exekutive Hereinbringung weiterer Unterhaltsbeträge sei der Unterhalt sogar überbezahlt.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei, und meinte, die "Unterhaltsstreitigkeiten" sollten nach der offenkundigen Absicht des Gesetzgebers der WGN 1989 nicht der Wertgrenze nach § 502 Abs 3 Z 1 ZPO unterworfen werden. Es wäre eine sachlich ungerechtfertigte Differenzierung, ein Rechtsschutzbegehren unterschiedlich zu behandeln, ob es nun in Form einer Oppositionsklage nach § 35 EO oder in Form einer Klage auf Feststellung des Erlöschens der Unterhaltspflicht nach § 49 Abs 2 Z 2 JN erhoben wird.

Die vom Kläger gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobene (außerordentliche) Revision ist jedenfalls unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Der erkennende Senat hat schon mit Entscheidung vom 17.März 1993, 3 Ob 34/93, zur Frage der wertunabhängigen Anfechtbarkeit von Berufungsurteilen im Oppositionsprozeß Stellung genommen und hält diese Ansicht aufrecht.

Nach § 502 Abs 2 ZPO idF WGN 1989 ist nämlich die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand (hier S 3.920,--), über den das Berufungsgericht entschieden hat, (Entscheidungsgegenstand) an Geld odes Geldeswert 50.000 S nicht übersteigt. Gemäß dem hier als Ausnahme allein in Betracht kommenden Abs 3 Z 1 dieser Gesetzesstelle gilt deren Abs 2 nicht für die im § 49 Abs 2 Z 1, 2, 2a, 2b und 2c JN bezeichneten familienrechtlichen Streitigkeiten. Von diesen Bestimmungen der JN kommt hier wieder nur jene des § 49 Abs 1 Z 2 in Betracht, wonach sonstige (also andere als die in der Z 1 angeführten) Streitigkeiten über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes vor die Bezirksgerichte gehören.

Es muß nicht weiter begründet werden, daß eine Oppositionsklage an sich nicht zu den familienrechtlichen Streitigkeiten gehört. In der Entscheidung 3 Ob 109/91 hat der Oberste Gerichtshof allerdings ausgesprochen, daß eine familienrechtliche Streitigkeit im Sinn des § 502 Abs 3 Z 1 ZPO iVm § 49 Abs 1 Z 2 JN auch dann vorliegt, wenn in dem über eine Oppositionsklage eingeleiteten Verfahren der aus dem Gesetz gebührende Unterhalt strittig ist. Auch dieser Fall liegt aber nicht vor, weil der Unterhalt, der der Klägerin nach dem Gesetz gebührt, nicht strittig war und auch nicht den Gegenstand der Entscheidung des Berufungsgerichtes bildete. Strittig und Entscheidungsgegenstand war nur die Frage, ob der Unterhaltsanspruch der Beklagten infolge Zahlung erloschen ist. Die Lösung dieser Frage hat aber nichts mit dem aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt zu tun; ein hierüber geführter Rechtsstreit zählt daher nicht zu den im § 502 Abs 3 Z 1 iVm § 49 Abs 2 Z 2 JN bezeichneten familienrechtlichen Streitigkeiten.

Der Wert des Streitgegenstandes bestimmt sich bei der Oppositionsklage nach der Höhe des damit bekämpften Anspruchs (EFSlg 60.945; EvBl 1974/152; EvBl 1968/162 ua). Für den Entscheidungsgegenstand ist in gleicher Weise daher der Wert des Anspruchs maßgebend, über dessen Erlöschen oder Hemmung das Berufungsgericht entschieden hat. Besteht dieser Anspruch in einer Geldforderung, so ist der entsprechende Geldbetrag für den Wert des Streitgegenstandes und des Entscheidungsgegenstandes maßgebend (vgl. EFSlg 60.946; EvBl 1974/152 ua). Da die Entscheidung des Berufungsgerichtes nur die Tilgung des Unterhaltsanspruches der Beklagten im Ausmaß von S 3.920 zum Gegenstand hatte, übersteigt somit der Entscheidungsgegenstand des Berufungsurteils S 50.000 nicht. Wie schon das Berufungsgericht zutreffend erkannte, ist deshalb die Revision gemäß dem nach dem Gesagten anzuwendenden § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig. In einem solchen Fall kommt es aber auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des vorangehenden Abs 1 nicht an, weshalb auf die hiezu in der Revision enthaltenen Ausführungen nicht weiter einzugehen ist.

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