Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei den Betrag von 203.548,60 S (= 14.792,45 EUR) samt 4 % Zinsen seit 8. Juli 1997 binnen 14 Tagen zu bezahlen und die Prozesskosten zu ersetzen, abgewiesen wird.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 7.825,73 EUR (darin 974,73 EUR USt und 1.977,43 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten aller drei Instanzen binnen 14 Tagen zu ersetzen. Die Revisionsbeantwortung der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Das klagende, in Kärnten ansässige Schuhvertriebsunternehmen stand in Geschäftsbeziehung mit einem Sportartikelhändler (im Folgenden nur Empfänger), der in Wien ***** ein Fachgeschäft für Sportartikel mit einer etwa 6 m langen Auslagenfront betrieb, über der deutlich erkennbar die Bezeichnung "Runners World" und der Name des Geschäftsinhabers angebracht waren. Der Empfänger stand mit einem ungarischen Unternehmen, das bei ihm bestellte Waren der klagenden Partei jeweils mit Lkw abholte, in Geschäftsbeziehung. So bestellte der Empfänger bei der klagenden Partei von seinem ungarischen Geschäftspartner gewünschte Sportschuhe, wobei als Termin der Ablieferung Freitag, der 25. April 1997, und als Ort sein oben dargestelltes Geschäftslokal festgesetzt wurde. Dieser Liefertermin war fix vereinbart, dh dass bei Nichteinhaltung der Kaufvertrag nicht zustandekommen sollte. Der 25. April 1997 war auch der vom Empfänger mit dem ungarischen Geschäftspartner festgelegte fixe Liefertermin, an dem die Ware zur Abholung bereit sein sollte; bei Nichteinhaltung des Liefertermins sollten darüber hinaus auch keine weiteren Geschäfte abgewickelt werden.
Die klagende Absenderin beauftragte die beklagte, in Kärnten ansässige Spedition, mit der sie in ständiger Geschäftsbeziehung stand, als (Haupt)Frachtführer mit dem Transport von drei Paletten der vom Empfänger bestellten Sportschuhe zum Empfänger mit Fixtermin 25. April 1997. Die beklagte Partei beauftragte ihrerseits einen weiteren Frachtführer, mit dem sie in ständiger Geschäftsbeziehung stand, mit der Durchführung dieses Transports. Auf dem Lieferschein ist die Zustelladresse "Runners World, *****" angegeben, weiters ist vermerkt: "Zustellung am 25. 4. 1997 fix!!!". Der Fahrer des Unterfrachtführers lieferte die Waren am 25. April 1997 nicht beim Empfänger, sondern bei einem etwa 100 m entfernten anderen Sportartikelhändler mit der Bezeichnung "Sport Experts" ab. Der Empfänger hatte an diesem Tag bei der beklagten Partei mehrfach die fristgerechte Ablieferung urgiert; dabei wurde ihm zugesichert, dass die Ware bereits auf dem Transport sei und mit Sicherheit eintreffen werde, und schließlich um 15.00 Uhr mitgeteilt, der Lkw-Fahrer könne nicht erreicht werden. Der ungarische Geschäftspartner - dessen Lkw am 25. April 1997 schon zum Weitertransport der Schuhe zum sofortigen Weitertransport nach Ungarn bereitstand - des Empfängers nahm das Nichteintreffen der Ware zum Anlass, seinen Rücktritt vom Kaufvertrag zu erklären und die Geschäftsbeziehung zum Empfänger abzubrechen. Am 28. April 1997 erlangte der Filialleiter der beklagten Partei von der Auslieferung an die falsche Adresse Kenntnis, verständigte den Empfänger davon, der ihm sagte, er brauche die Schuhe nicht mehr. Der Geschäftsführer der beklagten Partei setzte sich sofort, nachdem er von dieser Fehlzustellung informiert worden war, telefonisch mit dem Empfänger in Verbindung, der ihn davon informierte, dass das Geschäft mit dem ungarischen Unternehmen wegen dieser Fehlzustellung geplatzt sei. Die klagende Partei erteilte der beklagten Partei zwei oder drei Tage danach den Auftrag, die Schuhe abzuholen und an ein anderes Unternehmen zuzustellen. Dem kam die beklagte Partei nach. Der Empfänger legte der klagenden Partei am 7. Mai 1997 eine Schadensrechnung über 425.046 S und machte unter Abzug einer offenen Forderung der klagenden Partei von 221.046 S eine Forderung von 203.548,60 S (= 14.792,45 EUR) geltend, welche die klagende Partei anerkannte. Mit Schreiben des Klagevertreters vom 24. Juni 1997 machte die klagende Partei ihrerseits diese Forderung bei der beklagten Partei geltend und forderte sie ergebnislos zur Zahlung binnen 14 Tagen auf.
Mit der am 19. August 1999 eingebrachten Klage begehrte die klagende Partei von der beklagten Partei die Zahlung von 203.548,60 S sA; die Übergabe des Frachtguts an einen anderen als den bestimmten Empfänger stelle ein grob fahrlässiges, dem Vorsatz gleichzuhaltendes Verhalten dar.
Die beklagte Partei wendete im Wesentlichen Verjährung gemäß Art 32 CMR und Verlust von Schadenersatzansprüchen zufolge unterlassener Abgabe eines Vorbehalts nach Art 30 Abs 3 CMR ein.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren - mit Ausnahme einer in Rechtskraft erwachsenen Abweisung eines Teils des Zinsenbegehrens - statt; es beurteilte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahin, der Fahrer habe grob fahrlässig gehandelt; dies berechtige die klagende Partei, die dem Sportartikelhändler dessen Schaden ersetzt habe, zur Geltendmachung ihrer daraus resultierenden Forderung gegenüber der beklagten Partei gemäß § 429 HGB. Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Gemäß § 439a HGB seien auch bei nationalen Transporten die CMR unmittelbar anzuwenden. Nach Art 32 CMR betrage die Verjährungsfrist grundsätzlich ein Jahr, bei schwerem Verschulden jedoch drei Jahre. Zu den vorrangigen Pflichten eines Frachtführers gehöre, das transportierte Gut beim dazu bestimmten Empfänger abzuliefern. Das Unterbleiben der Ablieferung an der vereinbarten Geschäftsadresse und die Zustellung der Ware an einen anderen als den im Lieferschein bezeichneten Empfänger stelle ein Verhalten dar, das zumindest auf grober Fahrlässigkeit beruhe. Der Anspruch der klagenden Partei sei daher nicht verjährt. Das grobe Verschulden des Frachtführers führe nach Art 29 Abs 1 CMR dazu, dass seine Haftung unbeschränkt sei. Art 30 CMR komme nicht zur Anwendung, weil er eine Ablieferung voraussetze, wogegen die unterbliebene Ablieferung einem gänzlichen Verlust des Gutes gleichzuhalten sei. Die beklagte Partei habe daher der klagenden Partei den nach dem Schadensbegriff des nationalen Rechts zu bestimmenden Schaden zu ersetzen. Die beklagte Partei, die als Hauptfrachtführerin tätig geworden sei, habe für das Verschulden ihres Erfüllungsgehilfen einzustehen und volle Genugtuung zu leisten.
Rechtliche Beurteilung
Die von der zweiten Instanz nachträglich im Verfahren nach § 508 Abs 3 ZPO - mit der Begründung, es fehle höchstgerichtliche Rsp zur Frage der Anwendbarkeit des Art 30 Abs 3 CMR bei einem Fixgeschäft und der Abgabe des transportierten Gutes an einen anderen als den bestimmten Empfänger zum vereinbarten Termin - zugelassene Revision der beklagten Partei ist zulässig und berechtigt.
a) Gemäß dem durch das Binnen-GüterbeförderungsG BGBl 1990/459 eingefügten § 439a Abs 1 HGB sind auf den Abschluss und die Ausführung des Vertrags über die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße - ausgenommen Umzugsgut - mittels Fahrzeugen, die Haftung des Frachtführers, Reklamationen und das Rechtsverhältnis zwischen aufeinander folgenden Frachtführern die Art 2 bis 30 und 32 bis 42 CMR auch dann anzuwenden, wenn der vertragliche Ort der Übernahme und der vertragliche Ort der Ablieferung des Gutes wie hier im Inland liegen. Gemäß Art 17 Abs 1 CMR haftet der Hauptfrachtführer u. a. für die Überschreitung der Lieferfrist durch seinen als Erfüllungsgehilfen zu qualifizierenden Unterfrachtführer. Nach Art 30 Abs 3 CMR kann Schadenersatz wegen Überschreitung der Lieferfrist aber nur gefordert werden, wenn binnen 21 Tagen nach dem Zeitpunkt, an dem das Gut dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden ist, an den Frachtführer ein schriftlicher Vorbehalt gerichtet wird. Art 30 CMR gilt auch in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, weil Art 29 CMR nur die Vorschriften des IV. Kapitels, dh die Art 17 bis 28 für unanwendbar erklärt, während Art 30 im V. Kapitel enthalten ist (7 Ob 328/98f = RdW 2000, 153 = ecolex
2000, 277 [Jesser-Huß] = ZfRV 2000, 112 mwN; RIS-Justiz RS0112827;
Helm in Kommentar zum HGB4 [= Frachtrecht II: CMR2] Anhang VI zu § 452 Art 30 CMR Rz 2; Thume in Fremuth/Thume, TransportR, Art 30 CMR Rz 26; Basedow in Münchener Kommentar zum HGB, Art 30 CMR Rz 5;
Herber/Piper, CMR, Art 30 Rz 2; Demuth in Thume, Kommentar zur CMR, Art 30 Rz 54; ggt Csoklich, Einführung in das Transportrecht 251). Art 30 Abs 3 CMR regelt keinen Haftungsausschluss, sondern enthält ein zusätzliches von den Bestimmungen des vorangegangenen IV. Kapitels unabhängiges rechtliches Erfordernis, einen anspruchserhaltenden Vorbehalt. Dementsprechend kann sich ein Frachtführer, der grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat, durchaus auf weitere Haftungseinschränkungen bzw -ausschlüsse, die nicht im IV. Kapitel der CMR enthalten sind, berufen und tritt auch in Fällen des Art 29 CMR bei Nichteinhaltung der 21tägigen Frist durch den geschädigten Auftraggeber ein diesen treffender totaler Rechtsverlust ein, wie der 7. Senat in zu billigender Auffassung ausgeführt hat (7 Ob 328/98f).
Eine Ablieferung iSd Art 32 Abs 1 lit a CMR liegt nur dann vor, wenn der Frachtführer den Gewahrsam an dem beförderten Gut im Einvernehmen mit dem Empfänger aufgegeben und diesen instandgesetzt hätte, die tatsächliche Gewalt über das Gut auszuüben (1 Ob 2377/96g u.a.). In dem in Art 30 Abs 3 CMR geregelten Fall der Lieferfristüberschreitung ist der Vorbehalt binnen 21 Tagen, nachdem das Gut dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden ist, geltend zu machen. Der Tag, an dem das Gut dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden ist, deckt sich somit nicht mit dem der Ablieferung. Da in Art 30 Abs 3 CMR von Ablieferung nicht die Rede ist, wird die bloß erklärte Bereitschaft des Frachtführers zur Ablieferung, das Anbieten derselben als ausreichend angesehen (Helm aaO Rz 57; Huther in Ebenroth/Boujong/Joost, HGB, Art 30 CMR Rz 18; Koller, TransportR4, Art 30 Rz 18; Herber/Piper aaO Rz 29; Demuth aaO Rz 44; Glöckner, Leitfaden zur CMR7, Art 30 CMR Rz 12). Zur Verfügung gestellt ist das Gut auch dann, wenn der Empfänger die ihm zur Verfügung gestellte Ware ablehnt (Basedow aaO Rz 20). Die zweite Instanz beruft sich zur Begründung seiner Ansicht, die Anwendbarkeit des Art 30 Abs 3 CMR würde eine Ablieferung voraussetzen, auf Koller (aaO Rz 1), wo sich zwar allgemein diese Aussage findet; bei Behandlung der Lieferfristüberschreitungen (Rz 18) führt Koller aber klar aus, dass Art 30 Abs 3 CMR hier nicht von Ablieferung spreche, sodass es genüge, dass der Frachtführer sich dem Empfänger gegenüber zur Ablieferung bereit erklärte. Der Frachtführer stellt somit das Gut iSd Art 30 Abs 3 CMR dem Empfänger schon dann zur Verfügung, wenn er es ihm zur Ablieferung anbietet. Die Frist des Art 30 Abs 3 CMR beginnt auch dann zu laufen, wenn der Empfänger die Annahme des ihm vom Frachtführer zur Ablieferung angebotenen Gutes ablehnt.
Art 30 CMR gilt zwar nicht für Ansprüche aus der Nichtablieferung (Basedow aaO Rz 3 u.a.), jedoch informierte hier der beklagte Frachtführer den Empfänger am 28. April 1997 von der Fehlzustellung an den anderen Sportartikelhändler - worin beim vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt implizit die Bereitschaft des Frachtführers zu verstehen ist, nunmehr, wenngleich verspätet das Gut an den Empfänger abzuliefern - worauf der Empfänger erklärte, "er brauche die Ware nicht mehr", was inhaltlich eine Ablehnung der Annahme des erst nunmehr zur Verfügung gestellten Gutes durch den Empfänger darstellt. Damit wurde die 21tägige Frist des Art 30 Abs 3 CMR in Lauf gesetzt, innerhalb der an den Frachtführer kein schriftlicher Vorbehalt gerichtet wurde.
Aus dem Umstand, dass für die Zustellung des Gutes ein fixer Termin vereinbart war, ergibt sich keine andere Beurteilung. Art 30 Abs 3 CMR greift nicht nur bei verspäteter Ablieferung ein, sondern auch dann, wenn der Empfänger die ihm zur Verfügung gestellte Ware ablehnt (Basedow aaO Rz 20). Für den Fall eines fixen Liefertermins sieht die autonom auszulegende Vorschrift des Art 30 Abs 3 CMR keine Ausnahme vor. Zweck des Art 30 CMR ist es nämlich, den Frachtführer innerhalb angemessener Zeit davon zu informieren, dass gegen ihn Ansprüche erhoben werden können, insbesondere um ihn zu veranlassen, sich Beweise zu sichern (Helm aaO Rz 59; Koller aaO Rz 1; Huber/Piper aaO Rz 2). Dieser Zweck gilt aber in allen Fällen einer Lieferfristüberschreitung; auch bei einer Vereinbarung eines fixen Liefertermins ist die Interessenlage nicht anders.
Dem Empfänger oder dem Absender - auch er ist zur Abgabe des Vorbehalts legitimiert (Demuth aaO Rz 50 u.a.) - wäre ein derartiger schriftlicher Vorbehalt an den Frachtführer - wobei die Übermittlung durch Telefax dem Formerfordernis des Art 30 Abs 3 CMR genügt (6 Ob
512, 513/96 = SZ 69/107 = JBl 1996, 659 = ZfRV 1996, 196 = ecolex
1996, 667 = AnwBl 1996, 854 [Graff] = RdW 1997, 76 = ZVR 1997/96) -
durchaus zumutbar gewesen. Es wird nämlich keine Konkretisierung des Schadens im Vorbehalt verlangt, zumal vielfach noch nicht exakt feststellbar ist, ob überhaupt ein Vermögensschaden entstanden oder ob dieser noch abwendbar ist, vor allem bei Ansprüchen dritter Personen gegen den Empfänger wegen verspäteter Weiterlieferung (Helm aaO Rz 59; vgl Huther aaO Rz 14). Der Vorbehalt muss nur die Tatsache der Lieferfristüberschreitung sowie den Nachweis auf daraus sich ergebende Schäden enthalten, ohne dass diese Schäden im Einzelnen dargelegt und aufgezählt werden müssten (Thume aaO Rz 23; Koller aaO Rz 18). Es reicht aus, dass der Frachtführer durch die generelle Erwähnung von Schäden auf die mögliche Ersatzpflicht aufmerksam gemacht wird (Basedow aaO Rz 20; Herber/Piper aaO Rz 28; Demuth aaO Rz 43).
Die CMR enthält streng einzuhaltende Formvorschriften, um eine international gleiche Handhabung dieses Abkommens zu erreichen. Da die klagende Partei im vorliegenden Fall der Formvorschrift des Art 30 Abs 3 CMR nicht entsprach, muss zum Verlust ihrer hier geltend gemachten Schadenersatzansprüche führen. In Stattgebung der Revision sind daher die Urteile der Vorinstanzen schon aus diesem Grund im klageabweisenden Sinn abzuändern, ohne dass auf das übrige Revisionsvorbringen einzugehen wäre.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41 ZPO, für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auch auf § 50 ZPO.
b) Die klagende Partei erstattete die ihr vom Berufungsgericht freigestellte Revisionsbeantwortung, brachte sie allerdings entgegen § 507a Abs 3 Z 1 ZPO beim unzuständigen Erstgericht ein, wodurch sie beim Berufungsgericht erst am 12. Dezember 2001 und somit nach Ablauf der mit Zustellung des Beschlusses gemäß § 508 ZPO am 6. November 2001 in Lauf gesetzten Revisionsbeantwortungsfrist einlangte. Die mangelnde Einrechnung des Postenlaufs in die der klagenden Partei offenstehende Frist nach § 89 GOG kommt einer Partei bei Adressierung eines Rechtsmittels an ein falsches Gericht nicht zugute. Derartige Prozesshandlungen könnten nur dann als rechtzeitig angesehen werden, wenn sie, anders als hier, noch innerhalb der offenen Frist beim zuständigen Gericht einlangen (3 Ob 281/01x; Nachweise bei Gitschthaler in Rechberger2, § 126 ZPO Rz 16).
Somit ist die Revisionsbeantwortung zurückzuweisen.
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