Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die in der außerordentlichen Revision angeschnittenen Rechtsfragen sind nicht, wie nach § 502 Abs 1 ZPO erforderlich (1 Ob 39/94; 1 Ob 535/95; 1 Ob 42/95; 3 Ob 177/97v; vgl auch Kodek in Rechberger ZPO Rz 3 zu § 502), präjudiziell für die Entscheidung. Nach der vom Berufungsgericht als unbedenklich übernommenen negativen Feststellung zur Höhe der Klagsforderung könnte die Klage auch bei einer Beantwortung dieser Rechtsfragen im Sinne des Standpunktes der Klägerin keinen Erfolg haben.
Soweit die Revisionswerberin in diesem Punkt nicht bloß unzulässigerweise die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen angreift, gelingt es ihr nicht, einen Verfahrensmangel des Berufungsverfahrens aufzuzeigen. Auch ein Rechtsirrtum desselben über die richterliche Anleitungspflicht gemäß § 182 ZPO liegt nicht vor. Eine Verpflichtung des Richters, eine anwaltlich vertretene Partei zu weiteren Beweisanträgen anzuleiten, wenn sich die bisher beantragten Beweise als unzulänglich erwiesen haben, läßt sich daraus nicht ableiten (RIS-Justiz 0037403). Die Prozeßleitungspflicht geht nicht so weit, daß das Gericht seine Ansicht zum Wert bisheriger Beweismittel bekanntzugeben und weitere Beweisanbote einzumahnen hätte (Fucik in Rechberger ZPO Rz 1 zu § 182 mN; iglS 3 Ob 506/90).
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