OGH 3Ob2338/96m (RS0106411)

OGH3Ob2338/96m30.10.1996

Rechtssatz

Ob dem Dienstbarkeitsberechtigten, dem ein Fahrrecht zusteht, die Errichtung eines, wenn auch unverschlossenen Tores durch den Eigentümer der belasteten Liegenschaft zuzumuten ist, ist auf Grund einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung von Natur und Zweck der Servitut zu beurteilen.

Normen

ABGB §484

3 Ob 2338/96mOGH30.10.1996
1 Ob 26/99aOGH23.03.1999

Ähnlich

10 Ob 284/00pOGH24.10.2000

Ähnlich; Beisatz: Der Umfang des Wegerechtes des herrschenden Gutes ist am Zweck der Dienstbarkeit und nicht an den (allenfalls bloß vorübergehend) eingeschränkten Wohnbedürfnissen der derzeitigen Liegenschaftseigentümer zu messen. (T1)

7 Ob 3/01vOGH23.01.2001

Auch; Beisatz: Hier: Kette oder sonstige Abschrankung. (T2)

1 Ob 304/01iOGH25.06.2002

Auch; Beisatz: Auch die Errichtung eines unversperrten Schrankens, Gatters oder Tores ist dem Berechtigten nicht ohne weiteres zuzumuten; hier ergibt sich aus dem mangelnden Interesse der Beklagten an der Errichtung des Tores, dass die Kläger Einschränkungen ihres Rechts nicht in Kauf nehmen müssen. (T3)<br/>Veröff: SZ 2002/86

10 Ob 83/16bOGH24.01.2017

Auch; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Hier: Absperrung des Dienstbarkeitswegs durch eine versperrte Kette auch bei Ausfolgung von Schlüsseln an den Dienstbarkeitsberechtigten unzulässig. (T4)

4 Ob 174/17tOGH24.10.2017

Auch; Beisatz: Dies gilt analog auch im Anwendungsbereich des § 47a EisbG (Abschrankung eines nicht‑öffentlichen Eisenbahnübergangs ohne Zustimmung des Wegeberechtigten). (T5)<br/>Veröff: SZ 2017/120

5 Ob 121/20kOGH21.07.2020

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19961030_OGH0002_0030OB02338_96M0000_001

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