OGH 3Ob226/04p

OGH3Ob226/04p24.11.2004

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Abdallah A*****, vertreten durch Dr. Mag. Bernd Bakay, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei C***** AG, *****, vertreten durch Dr. Thomas Schröfl, Rechtsanwalt in Wien, wegen 200.000 EUR sA, infolge Revision der klagenden Partei, gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 3. Juni 2004, GZ 2 R 79/04s-41, womit das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 9. Jänner 2004, GZ 59 Cg 131/01t-34, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.196,72 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 366,12 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Die beklagte Partei betreibt in Österreich insgesamt zwölf Casinos. Ab 1995 begann der Kläger in den Casinos der beklagten Partei zu spielen und besuchte diese in den folgenden Jahren wiederholt. Er suchte darüber hinaus auch von den Bayrischen Spielbanken im benachbarten Deutschland betriebene Casinos auf.

Neben der Sperre durch den Casinobetrieb ist es auch möglich, dass ein Spieler eine "Selbstsperre" durchführt. Für diesen Fall verfügt die beklagte Partei über Formulare, in denen angekreuzt werden kann, in welchen Casinos der beklagten Partei eine Sperre gewünscht wird. In einer eigenen Rubrik kann auch festgehalten werden, dass eine dritte Person um die Sperre eines Spielers ersucht. Ausschließlich in diesem Zusammenhang ist eine eigene Zeile für eine Begründung des Sperransuchens enthalten. Im Falle der Selbstsperre durch den Spieler ist im Formular keine Begründung vorgesehen. Die Rubrik, in der ein Angehöriger oder eine nahestehende Person die Sperre eines Spielers verlangt, wird bei der beklagten Partei dann ausgefüllt, wenn dieser Angehöriger alleine kommt und die Sperre verlangt. Wenn ein Spieler hingegen gemeinsam mit seinem Angehörigen zum Casino kommt, unterschreibt der Angehörige den Antrag auf Sperre ebenso wie der Spieler. Es gibt eine Dienstanweisung an die Mitarbeiter der beklagten Partei, dass in einem solchen Fall dazugeschrieben werden muss, dass die Aufhebung der Sperre nur mit Zustimmung des Angehörigen erfolgen darf. Diese Dienstanweisung wird aber nicht in allen Fällen eingehalten.

Zwischen den Spielbankunternehmen in der Bundesrepublik Deutschland und der beklagten Partei besteht eine Vereinbarung zur Übermittlung von Sperrdaten vom 21. Oktober 1986, in der sich die Spielbankunternehmen zur gegenseitigen Übermittlung von Sperren und deren Aufhebung verpflichten. Als Grund für die Übermittlung einer solchen Sperre ist in dieser Vereinbarung ua die Eigensperre, soweit der Betroffene in die Übermittlung an einzelne oder alle Spielbanken eingewilligt hat, angeführt. Dieses Sperrabkommen wurde am 1. Dezember 1991 erneuert. Wenn den Bayrischen Spielbanken von der beklagten Partei die Selbstsperre eines Spielers mitgeteilt wird, so wird diese im Computer erfasst und ist bei den einzelnen Spielbanken ersichtlich. Mitteilungen von Sperren werden von den Bayrischen Spielbanken ausnahmslos bearbeitet, im Computer eingetragen und damit vollzogen. Die Aufhebung einer derartigen Sperre kann nicht durch den Spieler selbst, sondern ausschließlich durch die beklagte Partei, die die Sperre mitgeteilt hat, erfolgen.

Der Kläger besuchte das Casino der beklagten Partei in Innsbruck im Jahr 1995 23-mal, 1996 33-mal und 1997 zehnmal. Darüber hinaus besuchte er im Zeitraum 1995 bis 1997 14-mal das Casino in Feldkirch, sechsmal das Casino in Linz und einmal das Casino in Wien. Bis 1997 verheimlichte er seiner Ehefrau seine Casinobesuche. Im Jahr 1998 besuchte der Kläger bis zum 22. Juli das Casino in Innsbruck elfmal, das Casino in Seefeld dreimal, die Casinos in Wien und in Linz je einmal. Ab 1998 verlor er bei seinen Casinobesuchen immer mehr Geld, musste deshalb mehr Überstunden machen und hatte massive psychische Probleme, die auch mit seiner Alkoholsucht zusammenhingen. Er verlor seinen Arbeitsplatz, erhielt eine Abfertigung, die er umgehend im Casino einsetzte und verlor einen Teil dieser Abfertigung, welche er jedoch wieder zurückgewinnen konnte. Er beschloss daraufhin am 22. Juli 1998, sich sperren zu lassen. Er begab sich gemeinsam mit seiner Ehegattin zum Casino in Innsbruck und erklärte, er wolle sich für alle Casinos sperren lassen. Ein Angestellter der beklagten Partei befasste sich mit diesem Wunsch und holte ein Formular für die Sperre. Er füllte im Entree-Bereich dieses Formular nach den Angaben des Klägers und seiner Ehegattin aus. Er kreuzte vorerst im Formular an, dass das Ansuchen auf Sperre für die Casinos in Kitzbühel, Seefeld, Wien und Innsbruck gelten solle. Dann erklärten der Kläger und seine Ehefrau, dass sie eine Sperre für alle Casinos wünschten. Daraufhin kreuzte der Angestellte den Punkt "alle" in der Rubrik über die Sperre in den Betrieben der beklagten Partei an. Weiters vermerkte er im Formular, dass die Sperre unbefristet erfolgen sollte. Die Rubrik, in der ein Angehöriger oder eine nahestehende Person um die Sperre ansucht, wurde vom Angestellten entsprechend der Dienstanweisung nicht ausgefüllt, weil die Ehegattin nicht allein, sondern gemeinsam mit dem Kläger die Sperre wünschte. Weder der Kläger noch seine Ehegattin wurden vom Mitarbeiter der beklagten Partei ausdrücklich befragt, ob die Selbstsperre auch für die mit der beklagten Partei korrespondierenden ausländischen Casinos gelten soll. Für die Ehegattin des Klägers war zu diesem Zeitpunkt der Besuch von ausländischen Casinos kein Thema, weil der Kläger ihres Wissens noch keine Casinos außerhalb von Österreich besucht hatte. Den Passus auf dem Formular über die ausländischen Casinos nahm weder der Kläger noch seine Ehegattin bewusst wahr, sie wurden vom Mitarbeiter der beklagten Partei auch nicht darauf hingewiesen. Die Ehegattin des Klägers hatte größtes Interesse daran, dass die Sperre ihres Mannes sämtliche erreichbaren Casinos umfasst, weil sie die Sperre für alle Casinos wollte. Wenn sie der Mitarbeiter der beklagten Partei auf die Möglichkeit der Sperre in den mit der beklagten Partei korrespondierenden Casinos aufmerksam gemacht hätte, hätte sie und der Kläger die Sperre auch für diese Casinos gewünscht, umso mehr, als etwa die deutschen Casinos in Garmisch oder Bad Wiessee von Innsbruck aus relativ leicht erreichbar sind. Der Kläger unterfertigte das Sperransuchen ebenso wie seine Ehegattin. Ungeachtet der Selbstsperre konnte der Kläger 1998 bis 2000 wiederholt Casinos der beklagten Partei besuchen und dort spielen. Der Kläger begehrte von der beklagten Partei 334.302,30 EUR sA mit dem Vorbringen, er habe auf Grund seiner Spielsucht mit der daraus resultierenden partiellen Geschäftsunfähigkeit in den Casinos der beklagten Partei sowie in Deutschland zumindest den Klagebetrag verspielt. Obwohl er am 22. Juli 1998 gemeinsam mit seiner Ehegattin eine Selbstsperre unterzeichnet habe, sei er dennoch nicht vom Spiel ausgeschlossen worden. Vielmehr sei ihm der Zugang zum Spielen (vereinbarungswidrig auch ohne Zustimmung seiner Ehegattin) nach wie vor ermöglicht und lediglich einmal ein Einkommensnachweis gefordert worden, den er nie erbracht habe. Die beklagte Partei habe somit gegen § 25 Abs 3 GSpG verstoßen, wonach er vom Spielen ausgeschlossen werden hätte müssen. Er habe nie eine tageweise Aufhebung der Sperre verlangt. Ihm könne auch kein Mitverschulden angelastet werden. Die Glücksspielverträge seien wegen der Selbstsperre des Klägers und der genannten Normverletzung iSd § 879 Abs 1 ABGB sittenwidrig und auch wegen Geschäftsunfähigkeit nichtig. Die Zulassung des Klägers zum Glücksspiel unter diesen Umständen verstoße gegen die vorvertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten der beklagten Partei. Bei der Selbstsperre sei dem Kläger deren Geltung auch für ausländische Casinos zugesichert worden. Soweit sich aus dem von ihm dazu unterzeichneten Formular anderes ergeben sollte, sei dieser Irrtum von der beklagten Partei veranlasst worden, die den Kläger darüber aufklären hätte müssen. Da die beklagte Partei trotz der Selbstsperre keine Mitteilung davon an die Bayrische Spielbank Garmisch gemacht habe, hafte sie auch für die im Casino Garmisch erlittenen Spielverluste des Klägers.

Die beklagte Partei wendete ein, aus der Zeit vor dem 5. Dezember 1998 stammende Ansprüche des Klägers seien verjährt. Dieser sei bis 23. März 1999 Ausländer gewesen und könne sich daher auf die Schutznorm des § 25 Abs 3 GSpG nicht berufen. Er habe auch kein auffälliges Spielverhalten an den Tag gelegt, die Casinos der beklagten Partei nicht außerordentlich oft besucht und sei dabei nur ein einziges Mal mit einem Tagesverlust von 40.000 S auffällig in Erscheinung getreten. Die organisatorischen Maßnahmen der beklagten Partei zur Spielerkontrolle hätten international gesehen den höchsten Standard. Dennoch könne ein durchschnittlicher österr. Einkommensbezieher mit unauffälliger Besuchshäufigkeit, unauffälligen Wechselvorgängen und unauffälligen Gewinnen und Verlusten durchaus in der Lage sein, weit über seine Einkommensverhältnisse am Spiel teilzunehmen, ohne dass dies der beklagten Partei in irgendeiner vorwerfbaren Weise auffallen hätte müssen. Die Aufhebung der Selbstsperre des Klägers sei nicht an die Zustimmung der Ehegattin gebunden gewesen. Der Kläger habe die Verständigung korrespondierender ausländischer Casinos nicht verlangt. Diese und die beklagte Partei seien lediglich zur gegenseitigen Mitteilung von Sperren, nicht jedoch zur Vollziehung von Sperren verpflichtet. Der Kläger habe mehrfach um die Aufhebung der Sperre für einen Tag angesucht und am 26. November 1998 die Selbstsperre überhaupt widerrufen. Auch danach sei seine Besuchsfrequenz in keiner Weise auffällig gewesen, er könne sich daher nicht auf krankhafte Spielsucht berufen. In jedem Fall treffe den Kläger ein Mitverschulden am Eintritt seines Schadens, dieser könne sich nur in der Höhe des monatlichen Existenzminimums bewegen.

Das Erstgericht sprach dem Kläger 150.000 EUR sA zu und wies das Mehrbegehren von 184.302,30 EUR sA ab. Die Schutznorm des § 25 Abs 4 GSpG gelte nur für Inländer, weshalb der Kläger erst ab 23. März 1999 daraus Ansprüche ableiten könne. Auf Grund der vertraglich vereinbarten Selbstsperre vom 22. Juli 1998 gelte dies auch bereits ab diesem Zeitpunkt. Da auch die Ehegattin des Klägers das entsprechende Formular unterfertigt habe, sei sie ebenfalls Vertragspartnerin der beklagten Partei geworden. Selbst wenn der Kläger den Antrag auf Aufhebung der Sperre vom 26. November 1998 selbst unterfertigt haben sollte, hätte die beklagte Partei ohne Zustimmung der Ehegattin des Klägers diesem niemals wieder den Eintritt in ihre Casinos ermöglichen dürfen. Die jederzeitige Widerrufsmöglichkeit der Selbstsperre widerspreche darüber hinaus den guten Sitten. Wegen der Selbstsperre sei ein Mitverschulden des Klägers für die in den Betrieben der beklagten Partei erlittenen Verluste zu verneinen. Die beklagte Partei habe in Verletzung ihrer vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflicht dem Kläger nicht mitgeteilt, dass die Sperre nicht für ausländische Casinos gelte, weshalb sie auch für die dort vom Kläger erlittenen Spielverluste hafte. Allerdings treffe den Kläger dabei ein Mitverschulden, weil er den Sperrantrag ohne genaues Durchlesen des Textes unterfertigt habe. Ihm hätte auffallen müssen, dass es die Möglichkeit der Mitteilung der Sperre an ausländische Casinos gebe. Insofern sei eine Schadensteilung von 1 : 1 angemessen. Die Spielverluste des Klägers seien gemäß § 273 ZPO ab 5. Dezember 1998 mit 250.000 EUR einzuschätzen, wovon ein Betrag von 50.000 EUR auf die Casinos der beklagten Partei und von 200.000 EUR auf die ausländischen Casinos entfalle. Die beklagte Partei hafte daher dem Kläger für den bei ihr eingetretenen Verlust zur Gänze und für die übrigen Verluste zur Hälfte.

Das Berufungsgericht änderte über Berufung der beklagten Partei das Ersturteil dahin ab, dass es den Zuspruch an den Kläger auf 50.000 EUR sA - Verluste in Casinos der beklagten Partei ob seiner Selbstsperre - herabsetzte und das Mehrbegehren von insgesamt 284.302,30 EUR sA abwies. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision mangels Rsp des Obersten Gerichtshofs zu einem vergleichbaren Sachverhalt zulässig sei. Aus der Gestaltung des Formulars für die "Eigensperre" sei für einen verständigen Beobachter klar zu entnehmen, dass sich der Punkt "alle" auf die davor im Einzelnen angeführten Betriebe der beklagten Partei beziehen solle und nicht auf andere, etwa im benachbarten Ausland betriebene Casinos. Es komme damit gar nicht mehr darauf an, dass sich unmittelbar unter der ersten Rubrik eine weitere verhältnismäßig klein gehaltene, aber deutlich lesbare Rubrik mit einem Hinweis auf ausländische Casinos befinde. Weder der Kläger noch seine Ehegattin hätten zum damaligen Zeitpunkt ihrem Vertragspartner gegenüber und für diesen ausreichend deutlich einen anderslautenden Vertragswillen kundgetan, als für alle Casinos der beklagten Partei gesperrt sein zu wollen. Dass die Ehegattin des Klägers größtes Interesse an einer umfassenden Sperre ihres Mannes für alle für ihn erreichbaren Casinos gehabt habe und dass der Kläger und seine Ehegattin bei einem zusätzlichen Hinweis auf eine mögliche Sperre auch in den mit der beklagten Partei korrespondierenden Casinos den Wunsch nach einer solchen Sperre zum Ausdruck gebracht hätten, sei nicht relevant, weil diese Absicht nach den Feststellungen für die beklagte Partei bzw. für deren Mitarbeiter nicht erkennbar gewesen sei. Eine Aufklärungspflicht der beklagten Partei sei unter diesen Umständen zu verneinen. Vielmehr müssten sich der Kläger und seine Ehegattin den Grundsatz entgegenhalten lassen, dass derjenige, der eine Urkunde ungelesen (oder nur flüchtig gelesen) unterfertige, ihren durch die Unterschrift gedeckten Wortlaut zum Inhalt seiner Erklärung mache, es sei denn, der Urkundeninhalt wäre so außergewöhnlich, dass ein Einverständnis damit nicht angenommen werden könne, und daher gegen sich gelten lassen müsse. Dieser Grundsatz gelte selbst dann, wenn ein Teil dem durch seine Unterschrift gedeckten Vertragswortlaut gar nicht verstanden habe. Aus der durch die Urkunde vom 22. Juli 1998 dokumentierten Vereinbarung über die "Selbstsperre" könne der Kläger keine Ansprüche auf Ersatz von Spielverlusten in deutschen Casinos ableiten. Der Kläger habe in die Übermittlung der Sperrdaten an ausländische Spielbanken nach den Feststellungen nicht eingewilligt, seine Behauptung, die beklagte Partei habe ihm gegenüber die Wirkung der "Eigensperre" auch für ausländische Casinos zugesagt, sei nicht bewiesen. Damit könne auch keine Zustimmungsfiktion abgeleitet werden. Ob der Vertrag vom 21. Oktober 1986 Schutzwirkung zu Gunsten des Klägers entfalte, könne daher unerörtert bleiben. Dem österreichischen Glücksspielgesetz, insbesondere dessen § 25 Abs 3 GSpG sei nicht der geringste Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass die Haftung der beklagten Partei auch in ausländischen Spielbanken erlittene Verluste umfasse.

Rechtliche Beurteilung

Die ordentliche Revision des Klägers, mit der er den Zuspruch eines weiteren Betrags von 200.000 EUR sA (Ersatz der geschätzten Spielverluste in Bayern) anstrebt, ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts (§ 508a Abs 1 ZPO) nicht zulässig.

Auszugehen ist im vorliegenden Fall davon, dass der Kläger gemeinsam mit seiner Ehegattin am 22. Juli 1998 eine Selbstsperre in allen von der beklagten Partei betriebenen Casinos veranlasst hat. Dadurch wurde ein Dauerschuldverhältnis begründet, das von ihm, wenn nicht Gesetz oder Vertrag entgegenstehen, jederzeit ohne Angabe von Gründen aufgekündigt werden kann (3 Ob 2440/96m = SZ 71/68 ua; RIS-Justiz RS0110236). Eine Weiterleitung der Tatsache der Selbstsperre an ausländische Casinos beantragte nach den von den Vorinstanzen getroffenen, den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen weder der Kläger noch seine Ehegattin. Ob das Gesamtverhalten des Klägers und seiner Ehegattin unter Berücksichtigung des Umstands, dass sie erklärten und ein entsprechendes Formblatt der beklagten Partei unterfertigten, der Kläger möge in allen Betrieben der beklagten Partei gesperrt werden, eine zusätzlich im Formular vorgesehene und auch bei flüchtiger Durchsicht erkennbare Sperre auch in mit der beklagten Partei korrespondierenden ausländischen Casinos aber nicht wünschten, im Rahmen der die beklagte Partei treffenden Schutz- und Sorgfaltspflichten im (vor-)vertraglichen Verhältnis zu einer über den Formulartext hinausgehenden weiteren Aufklärung bzw Rückfrage über die bestehende Absicht angesichts des Umstands, dass über Casinobesuche im Ausland nicht gesprochen wurde, verpflichtet gewesen wäre, geht als nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilende Frage - wie zur ärztlichen Aufklärungspflicht (6 Ob 1504/94 uva; zuletzt etwa 7 Ob 15/04p), zur Aufklärungspflicht von Kreditinstituten (3 Ob 1516/84; 1 Ob 1532/84) und Rechtsanwälten (3 Ob 25/01z) bereits mehrfach ausgesprochen - in ihrer Bedeutung über diesen entgegen der vom Revisionswerber vertretenen Auffassung nicht hinaus. Mangels Vorliegens einer auch in einem derartigen Einzelfall vom Obersten Gerichtshof zur Wahrung der Rechtssicherheit zu korrigierenden krassen Fehlbeurteilung liegt daher eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht vor (RIS-Justiz RS0044088). Mangels Aufklärungspflichtverletzung fehlt aber die Grundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Ersatz der in deutschen Casinos erlittenen Spielverluste. Eine Verständigung korrespondierender Spielbanken im Ausland kam für die beklagte Partei gemäß der getroffenen Vereinbarung, auf deren Schutzwirkungen zugunsten des Klägers er sich berufen möchte, mangels Ermächtigung durch den Kläger nicht in Betracht. Die Unterlassung der Veständigung vermag daher von vornherein keinen Schadenersatzanspruch zu begründen. Auf die Tatsache, dass die Ehegattin des Klägers von dessen Besuchen deutscher Casinos Kenntnis hatte, braucht nicht mehr eingegangen zu werden.

Die Revision des Klägers ist daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung fußt auf den §§ 41 und 50 ZPO; die beklagte Partei hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der gegnerischen erhobenen Revision hingewiesen.

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