OGH 3Ob212/10p

OGH3Ob212/10p11.11.2010

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden, durch den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei K*****, vertreten durch Mag. Werner Piplits, Rechtsanwalt in Wien, gegen die verpflichteten Parteien 1. O***** OG, *****, 2. Mag. A***** und 3. C*****, wegen Aussetzung einer Geldstrafe, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der verpflichteten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 16. September 2010, GZ 1 R 216/10z-21, womit infolge Rekurses der erstverpflichteten Partei der Beschluss des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 9. August 2010, GZ 7 E 209/09b-17, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit rechtskräftigem Beschluss vom 15. März 2010 (ON 5) hat das Erstgericht der betreibenden Partei gegen die drei verpflichteten Parteien wegen mehrerer Verstöße gegen eine Unterlassungsverpflichtung und zur Erwirkung der geschuldeten Unterlassung die Exekution nach § 355 EO bewilligt und über die verpflichteten Parteien jeweils eine Geldstrafe in Höhe von 500 EUR verhängt.

Am 16. Juli 2010 stellte die erstverpflichtete Partei erneut einen Antrag auf Aussetzung der über sie verhängten Strafe (ON 14).

Das Erstgericht wies den Antrag mit der Begründung zurück, dass eine rechtliche Grundlage für die Aussetzung einer gemäß § 355 EO einzuhebenden Strafe fehle.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der erstverpflichteten Partei nicht Folge. Über Anträge, gemäß § 355 Abs 1 EO rechtskräftig verhängte Geldstrafen zu erlassen oder zu stunden, sei im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid zu erkennen, weshalb der Antrag der erstverpflichteten Partei einer Behandlung im Exekutionsverfahren nicht zugänglich sei. Zu Recht habe daher das Erstgericht den neuerlichen Aussetzungsantrag der erstverpflichteten Partei zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Der erkennbar von allen verpflichteten Parteien erhobene, von der Zweitverpflichteten gefertigte außerordentliche Revisionsrekurs ist aus mehreren Gründen unzulässig:

1. Gemäß dem nach § 78 EO anzuwendenden § 528 Abs 2 Z 1 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 5.000 EUR nicht übersteigt.

Im Fall eines Begehrens auf Stundung oder Aussetzung einer gemäß § 355 Abs 1 ZPO verhängten Geldstrafe ergibt sich der Entscheidungsgegenstand der Entscheidung zweiter Instanz unmittelbar aus der Höhe der im Einzelnen verhängten Geldstrafe, die als Gegenstand des Stundungsantrags im Rekursverfahren maßgeblich ist (3 Ob 5/04p = SZ 2004/14 = RIS-Justiz RS0118687 = RS0118548 [T1]).

2. Über den Stundungsantrag ist im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid zu erkennen. Das Exekutionsgericht hat keine Kompetenz (RIS-Justiz RS0118688).

3. Schließlich liegt eine nach § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unanfechtbare bestätigende Rekursentscheidung vor. Der Ausnahmetatbestand der Anfechtbarkeit einer von der zweiten Instanz bestätigten Klagezurückweisung ist nicht analog auf die Bestätigung der Zurückweisung von Anträgen im Exekutionsverfahren anzuwenden (3 Ob 277/08v; RIS-Justiz RS0112263).

Der Revisionsrekurs der verpflichteten Parteien ist daher jedenfalls unzulässig und zurückzuweisen, ohne dass es eines Verbesserungsverfahrens im Hinblick auf die fehlende anwaltliche Fertigung des Rechtsmittels bedürfte (RIS-Justiz RS0120029).

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