OGH 3Ob3/04v (RS0118548)

OGH3Ob3/04v11.11.2010

Rechtssatz

Bei einem Rekurs gegen die Abweisung eines Antrags der verpflichteten Partei auf Rückerstattung einer gemäß § 355 Abs 1 EO rechtskräftig verhängten und gezahlten Geldstrafen folgt der Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz nicht aus einer Bewertung des die Exekutionsbewilligung tragenden Unterlassungsinteresses der betreibenden Partei, sondern aus der Höhe der Geldstrafe, deren Rückerstattung die verpflichtete Partei im Rekursverfahren noch begehrt. Maßgebend ist demnach der Geldwert des Rückerstattungsinteresses der verpflichteten Partei und nicht der Geldwert des Vollstreckungsinteresses der betreibenden Partei. Geldstrafen, die aufgrund unterschiedlicher Strafanträge verhängt wurden, sind bei Ermittlung des Entscheidungsgegenstands (der Entscheidungsgegenstände) überdies nicht zusammenzurechnen.

Normen

EO §355 Abs1 II
EO §359 Abs2
ZPO §528 Abs2 A

3 Ob 3/04vOGH28.01.2004
3 Ob 5/04pOGH28.01.2004

Vgl; Beisatz: Der Gegenstand (die Gegenstände) der Entscheidung zweiter Instanz über ein Begehren auf Stundung der gemäß §355 Abs1 ZPO verhängten Geldstrafen ergibt sich unmittelbar aus der Höhe der im Einzelnen verhängten Geldstrafen, die als Gegenstand des Stundungsantrags (der Stundungsanträge) im Rekursverfahren noch maßgebend sind, ohne dass eine Zusammenrechnung dieser Strafen stattzufinden hat. (T1); Veröff: SZ 2004/14

3 Ob 212/10pOGH11.11.2010

Auch; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_20040128_OGH0002_0030OB00003_04V0000_001