OGH 3Ob5/04p (RS0118687)

OGH3Ob5/04p11.11.2010

Rechtssatz

Der Gegenstand (die Gegenstände) der Entscheidung zweiter Instanz über ein Begehren auf Stundung der gemäß §355 Abs1 ZPO verhängten Geldstrafen ergibt sich unmittelbar aus der Höhe der im Einzelnen verhängten Geldstrafen, die als Gegenstand des Stundungsantrags (der Stundungsanträge) im Rekursverfahren noch maßgebend sind, ohne dass eine Zusammenrechnung dieser Strafen stattzufinden hat.

Normen

EO §355 VIIIa
ZPO §528 Abs2 L

3 Ob 5/04pOGH28.01.2004

Veröff: SZ 2004/14

3 Ob 212/10pOGH11.11.2010

Dokumentnummer

JJR_20040128_OGH0002_0030OB00005_04P0000_001