Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten der betreibenden Partei für die Revisionsrekursbeantwortung in Höhe von S 19.562,40 werden als weitere Exekutionskosten bestimmt.
Text
Begründung
Die betreibende Partei beantragte nach dem 30.9.1995 die Vollstreckbarerklärung des Erkenntnisses des Schiedsgerichtes der Tschechoslowakischen Handels- und Industriekammer in Prag vom 27.12.1993, Rsp 65/92, und die Bewilligung der Exekution gegen die verpflichtete Partei zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von S 1,275.751,88 samt 12 % Zinsen seit 25.1.1992, der Kosten und Gebühren des schiedsrichterlichen Verfahrens in Höhe von S 22.139,-
und der Kosten des Exekutionsantrags in Höhe von S 24.036,- durch Pfändung, Verwahrung und Verkauf der in der Gewahrsame der verpflichteten Partei befindlichen beweglichen Sachen jeder Art und der im § 296 EO angeführten Papiere und Einlagebücher sowie Pfändung und Überweisung der der verpflichteten Partei gegen zwei Gesellschafterinnen zustehenden Forderungen auf Einzahlung ausstehenden Stammkapitals in Höhe von jeweils S 125.000,-. Dem Antrag waren der von den Schiedsrichtern sowie dem Vorsitzenden und dem Sekretär des Schiedsgerichtes des Tschechoslowakischen Handels- und Industriekammer unterschriebene Schiedsspruch in tschechischer Sprache angeschlossen, weiters der Schiedsspruch in deutscher Sprache mit der vom Sekretär des Schiedsgerichtes unterschriebenen Bestätigung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit vom 26.10.1994, weiters die sieben betreffenden, von beiden Parteien unterfertigten Schiedsvereinbarungen.
Das Erstgericht erklärte dieses Erkenntnis für vollstreckbar und bewilligte die beantragte Exekution; es stützte sich hiebei auf § 79 Abs 1, § 84 a EO; die betreibende Partei habe alle nach dem New Yorker UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, BGBl 1961/200, erforder- lichen Urkunden beigelegt.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der verpflichteten Partei nicht Folge; es ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu, weil eine gesicherte Rechtsprechung zu Artikel IV des New Yorker UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schieds- sprüche fehle. Das Rekursgericht bejahte die Anwendbarkeit des New Yorker UN-Übereinkommens, dessen Regeln gemäß § 86 EO Vorrang vor den Bestimmungen der §§ 80 ff EO hätten. Sowohl die Slowakei als auch die Tschechische Republik hätten mit Wirksamkeit vom 1.1.1993 erklärt, sich weiterhin an dieses Übereinkommen gebunden zu erachten (BGBl 1994/162). Die von der betreibenden Partei vorgelegten, von beiden Parteien unterzeichneten Urkunden enthielten unter anderem eine Schiedsklausel, wonach die alleinige Zuständigkeit des Schiedsgerichtes der Tschechoslowakischen Handels- und Industriekammer in Prag zur Beilegung von Streitigkeiten aus dem jeweiligen Kaufvertrag vereinbart wurde, sodaß gemäß Art IV Abs 1 lit b des New Yorker Übereinkommens auch diesbezüglich die Voraussetzungen für die Vollstreckbar- erklärung des Schiedsspruches vorlägen. Im übrigen führte das Rekursgericht zu den vom Verpflichteten im Rekurs bestrittenen Voraussetzungen des Art IV aus, die betreibende Partei habe dem Erstgericht ohnehin nicht bloß eine Übersetzung im Sinn des Art IV Abs 1 des New Yorker Übereinkommens, sondern eine tschechische und eine deutsche Ausfertigung des (offenkundig in beiden Sprachen ergangenen) Schiedsspruches vorgelegt.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei, der sich ausschließlich gegen den zur Gänze bestätigenden Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz über den wegen der Erteilung der Vollstreckbarkeit erhobenen Rekurs, nicht aber gegen denjenigen über den Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung richtet, ist gemäß § 84 Abs 6 EO idF EO-Nov 1995, § 78 EO und § 528 Abs 1 ZPO zulässig.
Der nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 27.2.1996 am 19.3.1996 überreichte Revisionsrekurs ist auch rechtzeitig. Die Rekursfrist beträgt entgegen den nicht näher begründeten Ausführungen in der RV zur EO-Nov 1995 (195 BlgNR 19.GP 36) nicht vierzehn Tage (so aber ohne eigene Begründung der RV folgend Klicka/Albrecht in JAP 1995, 133 und in ecolex 1995, 709), sondern gemäß § 521 Abs 1 ZPO, § 78 EO vier Wochen (Angst/Jakusch/Pimmer, MTA EO12 Anm 5 b zu § 84; Mohr in ÖJZ 1995, 895). Werden - wie hier - gemäß § 84 a Abs 1 EO idF EO-Nov 1995 die Vollstreckbarerklärung und die Exekutionsbewilligung in einer Entscheidung getroffen und ausgefertigt, so gilt für beide die vierwöchige Rekursfrist (Mohr aaO).
Der Revisionsrekurs ist jedoch nicht berechtigt.
Die Bewilligung der Exekution auf Grund des Schiedsspruches des Schiedsgerichtes der Tschecho- slowakischen Handels- und Industriekammer in Prag setzte gemäß § 79 Abs 1 EO idF EO-Nov 1995 voraus, daß er für Österreich vollstreckbar erklärt wurde. Gemäß § 84 a Abs 1 EO kann mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung der Antrag auf Bewilligung der Exekution verbunden werden; über beide Anträge hat das Gericht zugleich zu entscheiden. Gemäß der Subsidiaritätsklausel des § 86 EO idF EO-Nov 1995 ist bei der Vollstreckbarerklärung eines auslän- dischen Schiedsspruches primär das New Yorker UN-Über- einkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.6.1958, BGBl 1961/200, anzuwenden.
Die verpflichtete Partei macht im Revisionsrekurs nur mehr die Verletzung des Art IV dieses Übereinkommens durch die Vorinstanzen geltend. Sollte es sich bei den vorliegenden Schiedsspruch um die Urschrift handeln, dann fehle die gehörige legalisierte Beglaubigung, bei einer Abschrift fehle die erforderliche Beglaubigung der Übereinstimmung mit der Urschrift.
Diese Einwände der verpflichteten Partei sind nicht berechtigt.
Gemäß Art IV des zit Übereinkommens ist zur Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruches erforderlich, daß die Partei, welche die Anerkennung und Vollstreckung nachsucht, zugleich mit dem Antrag die beglaubigte (legalisierte) Urschrift des Schiedsspruches oder eine Abschrift, deren Übereinstimmung mit einer solchen Urschrift ordnungsgemäß beglaubigt ist, vorlegt, weiters die Urschrift der Schiedsgerichtsvereinbarung oder eine Abschrift derselben, deren Übereinstimmung mit einer solchen Urschrift ordnungsgemäß beglaubigt ist. In dem Übereinkommen wird nicht klar gesagt, ob an den Schiedsspruch und die Schiedsgerichtsvereinbarung oder deren Abschriften nur jene Anforderungen für die Echtheit bzw Richtigkeit gestellt werden können, die in dem Staat, nach dessen Recht der Schiedsspruch gefällt wurde, vorgesehen sind, oder ob auch die in dem Staat, in dem er geltend gemacht wird, vorgesehenen Beglaubigungserfordernisse für ausländische Urkunden erfüllt werden müssen. Nach dem Übereinkommen ist der Antragsteller also nicht gezwungen, sich an die ausländische Vertretung des Staates zu wenden, in dem er den Antrag stellen will. Gemäß Art IV Abs 2 dieses Übereinkommens hat die Partei, die die Vollstreckung des Schiedsspruches nachsucht, eine Übersetzung der genannten Urkunden in der Sprache des Landes nachzubringen, in dem sie den Schiedsspruch geltend macht. Die Übersetzung muß von einem amtlichen oder beeideten Übersetzer oder von einem diplomatischen oder konsularischen Vertreter beglaubigt sein. Auch hier läßt das Übereinkommen es den Antragsteller frei, bei welcher Vertretung er die Beglaubigung vornehmen will. Zur Vermeidung von Schwierigkeiten wird es sich zwar empfehlen, die Urkundenabschriften bei der Vertretung des Staates beglaubigen zu lassen, dessen Gerichte um die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruches ersucht werden; ein Zwang hiezu besteht aber nicht. Auch der JME vom 4.1.1921, JABl 1, wonach im Ausland zustandegekommene Urkunden von den inländischen Behörden nur dann angenommen und für rechtsgültig erkannt werden sollen, wenn sie von einer österreichischen Vertretungsbehörde beglaubigt sind, normiert keinen solchen Zwang, sondern ist nur eine interne Anweisung ohne Gesetzeskraft. Es bleibt daher dem Gericht überlassen, die vorgelegten Urkunden hinsichtlich ihrer Beweiskraft zu werten (SZ 42/87).
Der im Art IV des Übereinkommens gebrauchte englische Ausdruck "certified" gestattet es, auch die - hier vorliegende - Bestätigung eines den Schiedsverfahrens- parteien als neutrale Person nahestehenden Funktionsträgers für ausreichend zu halten, etwa des Schiedsgerichtsvorsitzenden oder des Sekretärs der Schiedsorganisation (Schlosser, Das Recht der internationalen privaten Schiedsgerichtsbarkeit2 Rz 928). Dementsprechend wird in Schiedsordnungen ständiger Schiedsgerichte nur eine derartige Beglaubigung vorgesehen. So wird nach § 35 Abs 3 der Verfahrensordnung des Schiedsgerichtes bei der Wirtschaftskammer der Tschechischen Republik und der Agrarkammer der Tschechischen Republik (1995) der Schiedsspruch vom Präsidenten des Schiedsgerichtes und vom Sekretär des Schiedsgerichtes mitunterzeichnet; hiemit werden auch die Unterschriften der Schiedsrichter beglaubigt. Nach Art 23 Abs 2 der ICC-Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer erteilt der Generalsekretär des Schiedsgerichtshofes den Parteien auf Antrag, jedoch nur ihnen, jederzeit von ihm beglaubigte Abschriften. Nach Art 18 Abs 1 der Schieds- und Schlichtungsordnung des Internationalen Schiedsgerichtes der Wirtschaftskammer Österreich (Wiener Regeln) werden die Schiedssprüche auf allen erforderlichen Ausfertigungen durch die Unterschrift des Sekretärs und den Stempel des Schiedsgerichts bestätigt und den Parteien zugestellt.
Im vorliegenden Fall bestehen daher gegen die Ansicht der Vorinstanzen, daß die Voraussetzungen des Art IV des New Yorker UN-Übereinkommens erfüllt sind, keine Bedenken. Auch die verpflichtete Partei erhebt keine konkreten Einwände gegen die Echtheit des von der betreibenden Partei vorgelegten Schiedsspruches in tschechischer Sprache, der von allen Schiedsrichtern sowie vom Vorsitzenden und vom Sekretär des Schiedsgerichtes unterschrieben ist, oder gegen diejenige des in deutscher Sprache abgefaßten Schiedsspruches, der vom Sekretär des Schiedsgerichtes unterschrieben ist, sondern beruft sich nur darauf, daß Formvorschriften nicht eingehalten worden seien. Da jedoch die Formvorschriften gemäß dem Art IV des New Yorker UN-Übereinkommens erfüllt sind, konnten die Vorinstanzen auf Grund der vorliegenden Urkunden die Vollstreckbarkeit erklären.
Dem Revisionsrekurs ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO, § 78 EO.
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