European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0030OB00020.23X.0315.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die Vorinstanzen gingen von einem gleichteiligen Verschulden der Streitteile an der Zerrüttung der Ehe aus.
[2] Die Beklagte macht in ihrer außerordentlichen Revision die unrichtige Beurteilung des Zerrüttungsverschuldens geltend und vertritt dabei – zusammengefasst – den Standpunkt, der Kläger, der seinerseits Ehebruch begangen habe, habe durch seine beiden unter Anspruchsverzicht zurückgezogenen Scheidungsklagen auf die Geltendmachung der bis dahin allenfalls gesetzten Scheidungsgründe der Beklagten verzichtet und danach habe sie keine relevanten Eheverfehlungen mehr gesetzt.
Rechtliche Beurteilung
[3] Die Beklagte zeigt damit keine Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf:
[4] 1. Welchem Ehepartner Eheverfehlungen zur Last fallen und welchen das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft, sind Fragen des Einzelfalls, die – von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen – keine erhebliche Rechtsfrage begründen (RS0118125). Die Annahme eines gleichteiligen Verschuldens durch die Vorinstanzen ist hier keine solche im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung.
[5] 2. Soweit die Beklagte behauptet, sie habe nach der Zurückziehung früherer Scheidungsklagen durch den Kläger keine Eheverfehlungen mehr gesetzt, ist die Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil die Beklagte insoweit nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht. Nach den erstgerichtlichen Feststellungen hat die Beklagte den Kläger nach der Zurückziehung der zweiten Scheidungsklage und noch vor endgültiger Zerrüttung der Ehe tätlich angegriffen und am Körper verletzt sowie eine Sachbeschädigung begangen, indem sie sich – trotz einer Trennungsvereinbarung – gewaltsam Zutritt zum Haus verschaffen wollte und dabei mit einem Granitstück die Eingangstür stark beschädigte. Im Hinblick auf diese Eheverfehlungen ist die unterstützende Berücksichtigung früherer Fehlverhalten der Beklagten gerade nach der von ihr selbst angezogenen Judikatur (1 Ob 618/85; RS0039659 [T1]) nicht zu beanstanden.
[6] 3. Der von der Beklagten behauptete sekundäre Feststellungsmangel liegt nicht vor. Die Beklagte versucht mit den dazu erstatteten Ausführungen, angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz aufzugreifen, deren Vorliegen bereits das Berufungsgericht verneint hat. Solche Mängel können aber nicht mehr erfolgreich mit Revision neuerlich aufgegriffen werden (RS0042963).
[7] 4. Da keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt wird, ist die Revision nicht zulässig und daher zurückzuweisen. Einer weitergehenden Begründung bedarf dies nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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