OGH 3Ob133/51 (RS0039659)

OGH3Ob133/5121.5.1952

Rechtssatz

Wenn eine Ehescheidungsklage ("unter Anspruchsverzicht") zurückgenommen wurde, können die vor der Klagsrücknahme liegenden Scheidungsgründe nur im Zusammenhang mit einem nachher gesetzten Scheidungsgrund ins Treffen geführt werden. Auf den Grund der Klagsrücknahme komme es nicht an (unrichtige Rechtsbelehrung).

Normen

EheG §59 Abs2
ZPO §237 Abs1 B

3 Ob 133/51OGH21.05.1952

Veröff: JBl 1952 H24,591

1 Ob 618/85OGH09.10.1985

nur: Wenn eine Ehescheidungsklage ("unter Anspruchsverzicht") zurückgenommen wurde, können die vor der Klagsrücknahme liegenden Scheidungsgründe nur im Zusammenhang mit einem nachher gesetzten Scheidungsgrund ins Treffen geführt werden. (T1)

9 Ob 16/04zOGH25.02.2004

Auch; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19520521_OGH0002_0030OB00133_5100000_001

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