European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0030OB00197.16S.1123.000
Spruch:
Die außerordentlichen Revisionen werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Beklagten zeigen in ihren außerordentlichen Revisionen keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO auf:
1. Ob und welche Forderungen der Kläger in dem über das Vermögen des Zweitbeklagten eröffneten Insolvenzverfahren anmeldete, ist ohne Relevanz:
1.1 Das gegen den Zweitbeklagten geführte Insolvenzverfahren endete vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz mit Aufhebung infolge rechtskräftiger Bestätigung des geschlossenen Sanierungsplans.
1.2 Es liegt daher entgegen der Auffassung des Zweitbeklagten kein Prüfungsprozess (mehr) vor, dessen Verfahrensziel die Feststellung ist, ob eine vom Gläubiger angemeldete Forderung als Insolvenzforderung zu Recht besteht. Nur für Prüfungsprozesse gilt der Grundsatz, dass ausschließlich die Feststellung einer im Prüfungsverfahren bestrittenen Forderung zulässig ist, die in der Anmeldung ausreichend substantiiert und konkretisiert wurde (RIS‑Justiz RS0065597; Konecny in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen § 110 KO Rz 40 mwN).
1.3 Wird aber – wie hier – das Insolvenzverfahren während des anhängigen Prüfungsprozesses aufgehoben und das Klagebegehren in ein Zahlungsbegehren auf Leistung der Sanierungsplanquote geändert, ist die konkursspezifische Vorschrift des § 110 Abs 1 zweiter Satz IO nicht mehr anwendbar (3 Ob 229/15w).
2. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Zweitbeklagte bei Abschluss des Vertrags mit dem Konsumenten, der dem Kläger die Ansprüche aus dem Vertrag abtrat, auch den Erstbeklagten unmittelbar berechtigte bzw verpflichtete, ist gerade im Hinblick auf den in der Revision vom Erstbeklagten zitierten § 178 UGB in der hier noch anzuwendenen Fassung BGBl 2005/120 jedenfalls vertretbar: Es steht fest, dass der Erst‑ und der Zweitbeklagte am 31. Jänner 2011 vereinbarten, für einen näher bezeichneten Standort um eine Fahrschulbewilligung anzusuchen, wobei in der Vereinbarung geregelt wurde, dass der Zweitbeklagte der Leiter dieser Fahrschule sein soll, während der Erstbeklagte als Inhaber Vermögenswerte einbringen sollte. Ferner steht fest, dass die durch diese Vereinbarung unstrittig begründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Geschäftsverkehr unter eigenem Namen auftrat.
3. Im Ergebnis kommt auch der in beiden Revisionen aufgeworfenen Frage, ob dem Kläger als klageberechtigtem Verband iSd § 29 KSchG das Recht zur Anfechtung des zwischen dem Konsumenten und den Beklagten geschlossenen Vertrags wegen Irrtums überhaupt abgetreten worden ist bzw ob eine derartige Abtretung zulässig ist, keine Relevanz zu:
Es steht fest, dass ein Bescheid der zuständigen Behörde über den Entzug der Fahrschulbewilligung rechtskräftig wurde. Der Fahrschulbetrieb wurde über behördliche Anordnung stillgelegt.
Der klagende Verein stützte sein der rechnerischen Höhe nach nicht mehr strittiges Rückzahlungsbegehren (rechtlicher Gesamtpreis für die Ausbildung abzüglich der konsumierten Theorieeinheiten) erkennbar auch auf den Vertragsrücktritt des Konsumenten vom 29. Juli 2013 und die daraus resultierenden bereicherungsrechtlichen Rückforderungsansprüche. Dass dem Kläger derartige Ansprüche wirksam abgetreten wurden, ist nicht strittig.
Gemäß § 921 S 2 ABGB ist bei Rücktritt vom Vertrag das bereits empfangene Entgelt auf solche Art zurückzustellen oder zu vergüten, dass kein Teil aus dem Schaden des anderen Gewinn zieht. Dabei handelt es sich um eine verschuldensunabhängige bereicherungsrechtliche Rückstellungs‑ bzw Vergütungspflicht (4 Ob 105/10k; RIS‑Justiz RS0018505 [T1]; P. Bydlinski in KBB4 § 921 Rz 4 mwN).
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