Normen
EO §35 Af
3 Ob 184/94 | OGH | 30.11.1994 |
Veröff: SZ 67/221 |
3 Ob 2307/96b | OGH | 20.11.1996 |
1 Ob 35/00d | OGH | 25.07.2000 |
3 Ob 56/09w | OGH | 22.04.2009 |
Auch; Beisatz: Gegenstand der mit der Oppositionsklage erhobenen Einwendungen ist derjenige Anspruch, welcher der Exekutionsbewilligung zugrunde liegt. Das ist der im Exekutionstitel festgelegte Anspruch. Entscheidend für den Erfolg der Oppostionsklage ist allein, ob dieser Anspruch durch die eingewendeten Tatsachen erloschen oder gehemmt ist. Es ist daher dem Oppositionsbeklagten etwa verwehrt, dem Vorbringen des Klägers, der verglichene Unterhalt, zu dessen Gunsten Exekution geführt werde, sei erloschen, entgegen zu setzen, derselbe Betrag gebühre kraft Gesetzes. (T1); Beisatz: Hier: Die Frage, ob und in welchem Umfang die vom Oppositionskläger bezogene Abfertigung in die Bemessungsgrundlage einzurechnen ist, stellt somit nicht die Einbeziehung eines neuen Anspruchs dar, auf den die Oppositionsbeklagte ihr Bestreitungsvorbringen gründet. (T2) |
3 Ob 67/11s | OGH | 11.05.2011 |
Ähnlich; Beis wie T1 nur: Gegenstand der mit der Oppositionsklage erhobenen Einwendungen ist derjenige Anspruch, welcher der Exekutionsbewilligung zugrunde liegt. (T3) |
3 Ob 116/14a | OGH | 23.07.2014 |
Auch; Beis wie T1 |
3 Ob 179/19y | OGH | 05.05.2020 |
Vgl; Beisatz: Es ist der Oppositionsbeklagten verwehrt, dem Vorbringen des Klägers, der Anspruch, zu dessen Gunsten Exekution geführt werde, sei erloschen, entgegenzusetzen, derselbe Betrag gebühre aufgrund einer anderen Anspruchsgrundlage (hier: teilweise Geltendmachung von Kreditforderungen). (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19941130_OGH0002_0030OB00184_9400000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)