European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0030OB00183.23T.1219.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Exekutionsrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Verpflichteten gegen den Beschluss des Erstgerichts, mit dem dieses der Betreibenden die Exekution durch Einverleibung einer Dienstbarkeit sowie (Teil‑)Löschung eines Frucht-genussrechts bewilligte, nicht Folge. Es sprach unter Bezugnahme auf § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 Abs 1 EO aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
[2] Der von den Verpflichten dennoch erhobene „außerordentliche“ Revisonsrekurs ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
[3] Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO ist (auch) im Exekutionsverfahren – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen – ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Rekursentscheidung unzulässig (RS0012387 [T13, T16, T19]).
[4] In der Entscheidung 3 Ob 43/18x (= RS0132161; RS0022851 [T5]) änderte der Fachsenat die Rechtsprechung zur Anfechtbarkeit bestätigender Beschlüsse in Exekutionsverfahren nach § 350 EO dahin ab, dass auch in diesen Fällen der Rechtsmittelausschluss gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO Anwendung findet. Zu 3 Ob 174/19p hat der Senat daran festgehalten. Der von den Verpflichteten erwähnten Entscheidung zu 3 Ob 41/93 lag noch die frühere, inzwischen überholte Rechtsauffassung zugrunde.
[5] Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs ist daher als absolut unzulässig zurückzuweisen.
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