European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0030OB00174.19P.1023.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die erst‑ und zweitverpflichteten Parteien haben die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Betreibenden gegen den Beschluss des Erstgerichts, mit dem ihr Exekutionsantrag abgewiesen wurde, nicht Folge. Es sprach aus, dass der „ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig“ sei.
1. Von § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO macht die EO nur in den Fällen des § 402 Abs 1 letzter Satz (Entscheidung im Provisorialverfahren), § 411 Abs 4 EO (Erteilung oder Versagung der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Exekutionstitels) und § 418 Abs 4 EO (Entscheidungen über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung) eine Ausnahme. Wegen des generellen Verweises in § 88 Abs 2 EO auf das GBG gilt das nach der Rechtsprechung auch für die zwangsweise Pfandrechtsbegründung (RIS‑Justiz RS0012387 [T19]). Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor:
Zu 3 Ob 43/18x (= RS0132161; RS0022851 [T5]) entschied der Fachsenat, dass auch in Exekutionsverfahren nach § 350 EO der Rechtsmittelausschluss gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO Anwendung findet. Daran ist festzuhalten. Für die Exekution nach § 351 EO ist die Zulässigkeit des Revisionsrekurses gegen den hier trotz § 351 Abs 2 EO zulässigen Rekurs (vgl RS0116633; RS0004296) nach den Vorschriften der ZPO iVm der EO zu beurteilen (vgl RS0002044). Nichts anderes gilt für die Fahrnis‑ und Forderungsexekution.
Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs ist daher als absolut unzulässig zurückzuweisen.
2. Die Revisionsrekursbeantwortung im hier einseitigen Rechtsmittelverfahren in Exekutionssachen ist zwar nicht zurückzuweisen (RS0118686 [T1]) aber auch nicht zu honorieren (RS0118686 [T12]).
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