Rechtssatz
Ein Verlassenschaftskurator ist auch dann zu bestellen, wenn eine Überlassung der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses durch die Erben mangels einer Einigung derselben nicht bewilligt werden kann.
Normen
ABGB §810
AußStrG §78B
AußStrG §128, AußStrG §145 C
AußStrG 2005 §173 Abs1
6 Ob 393/52 | OGH | 09.07.1952 |
Ähnlich |
8 Ob 593/83 | OGH | 29.03.1984 |
Auch |
4 Ob 501/92 | OGH | 28.01.1992 |
Vgl auch; Beisatz: Zur Vertretung des Nachlasses, sei es für laufende Verwaltungsgeschäfte oder für Prozesse, muss dann ein Verlassenschaftskurator bestellt werden, weil noch nicht feststeht, wer letzten Endes berechtigt ist, den Nachlass zu vertreten. Die gleiche Rechtsfolge ergibt sich auch aus § 127 AußStrG. (T1) |
1 Ob 519/95 | OGH | 23.06.1995 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Wenn erforderlich, kann sogar gegen den Willen der Widerstreiterben ein Verlassenschaftskurator bestellt werden. (T2) |
4 Ob 2376/96g | OGH | 17.12.1996 |
Auch; Beisatz: Weiters ist ein Verlassenschaftskurator zu bestellen, wenn keine Erben bekannt sind oder wenn sie, obwohl sie bekannt sind, von ihrem Erbrecht keinen Gebrauch machen, wenn dringend Verfügungen zu treffen sind, die bekannten Erben aber noch keine Erbserklärung abgegeben haben, oder wenn widersprechende Erbserklärungen vorliegen. (T3) |
2 Ob 243/07k | OGH | 24.01.2008 |
Auch; Beisatz: Insoweit keine Änderung der alten Rechtslage durch das AußStrG 2005 und § 810 ABGB idF FamErbRÄG 2004. (T4) |
9 Ob 35/14h | OGH | 25.06.2014 |
Vgl; Beisatz: Im Fall eines Erbrechtsstreits umfasst das einem Verlassenschaftskurator zukommende Recht zur Vertretung des Nachlasses iSd § 173 Abs 1 AußStrG im Zweifel, dh mangels einer gerichtlichen Einschränkung oder anderen Anordnung, auch das Recht zur Verwaltung und zur Bestimmung der Benützung des Nachlasses. Das Recht des Verlassenschaftsgerichts, im Einzelfall andere Anordnungen iSd § 810 Abs 1 ABGB zu treffen, wird dadurch also nicht ausgeschlossen. (T5) |
6 Ob 10/14k | OGH | 26.06.2014 |
Auch; Beisatz: Hätten sich die Erben nämlich über die Art der Vertretung oder auch nur über einzelne Vertretungshandlungen nicht geeinigt, so hätten sie dies dem Verlassenschaftsgericht anzeigen müssen, um diesem insbesondere die Gelegenheit zu geben, einen Verlassenschaftskurator zu bestellen (§ 173 Abs 1 AußStrG). (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19520305_OGH0002_0030OB00016_5200000_001
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