Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach der Entscheidung SZ 24/161 hat die Bestellung eines Nachlasskurators nicht nur dann zu erfolgen, wenn keine Erbserklärungen abgegeben wurden, sondern auch, wenn widersprechende Erbserklärungen abgegeben wurden, oder zur Führung eines von einem Gläubiger gegen den Nachlass geführten Rechtsstreites, wenn das Abhandlungsgericht - aus welchem Grunde immer - es unterlassen hat, den Erben die Besorgung des Nachlasses zu übertragen. Nach der Entscheidung 4 Ob 2376/96g ist ein Verlassenschaftskurator unter anderem auch dann zu bestellen, wenn die bekannten Erben von ihrem Erbrecht keinen Gebrauch machen oder wenn den Miterben wegen der Gefahr ständiger Streitigkeiten die Verwaltung nicht gemeinsam überlassen werden kann.
Mit dieser Vorjudikatur setzt sich der außerordentliche Revisionsrekurs auch nicht ansatzweise auseinander. Mit der bloßen nicht näher substantiierten Behauptung, eine Erbin hätte „missbräuchlich" die rechtzeitige Abgabe einer Erbserklärung unterlassen, wird keine im Interesse der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen aufgezeigt. Soweit der Revisionsrekurswerber die „Rechtsmissbräuchlichkeit" der Bestellung eines Verlassenschaftskurators darin erblickt, dass auf diese Weise eine Pflichtteilsberechtigte vermied, ihre Pflichtteilsansprüche gegen den Rekurswerber als Geschenknehmer auf den Todesfall geltend zu machen, sondern diese gegen den Verlassenschaftskurator erhob, ist ihm zudem entgegenzuhalten, dass nach seinem eigenen Vorbringen mittlerweile auch gegen ihn eine Pflichtteilsklage eingebracht wurde. Der Revisionsrekurs vermag daher keine Rechtsfrage der im § 62 Abs 1 AußStrG geforderten Qualität aufzuzeigen, sodass dieser Spruch gemäß zurückzuweisen war.
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