OGH 3Ob161/74 (RS0037278)

OGH3Ob161/7430.8.1974

Rechtssatz

Ein Rechtsmittelverzicht muß ausdrücklich erfolgen - eine bloß schlüssige Verzichtserklärung reicht nicht aus. Trotzdem muß aber das Wort Verzicht nicht unbedingt in der Erklärung enthalten sein. Es genügt vielmehr, wenn sich aus deren Wortlaut unzweifelhaft ergibt, daß sich eine Partei freiwillig ihres Rechtes auf Erhebung eines Rechtsmittels gegen eine gerichtliche Entscheidung begibt.

Normen

ZPO §208 B
ZPO §472

3 Ob 161/74OGH30.08.1974

Veröff: EvBl 1975/50 S 102

3 Ob 146/75OGH02.09.1975
5 Ob 660/82OGH13.07.1982

nur: Ein Rechtsmittelverzicht muß ausdrücklich erfolgen - eine bloß schlüssige Verzichtserklärung reicht nicht aus. (T1)

3 Ob 1042/88OGH14.12.1988

Beisatz: Hier: Erklärung, daß sich die Partei entschlossen habe, kein Rechtsmittel zu erheben und um Bereinigung des Gerichtsaktes ersuche. (T2)

4 Ob 104/90OGH10.07.1990

nur T1; Veröff: ÖBl 1990,217

8 Ob 505/94OGH24.02.1994

nur T1

1 Ob 2079/96hOGH04.06.1996

Vgl; nur T1

3 Ob 6/04kOGH25.03.2004

Beisatz: Ein außergerichtlicher Rechtsmittelverzicht muss ausdrücklich und schriftlich erfolgen. (T3)

3 Ob 274/05yOGH15.02.2006

nur: Trotzdem muß aber das Wort Verzicht nicht unbedingt in der Erklärung enthalten sein. Es genügt vielmehr, wenn sich aus deren Wortlaut unzweifelhaft ergibt, daß sich eine Partei freiwillig ihres Rechtes auf Erhebung eines Rechtsmittels gegen eine gerichtliche Entscheidung begibt. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19740830_OGH0002_0030OB00161_7400000_001

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