European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2013:0030OB00155.13K.0821.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Landesgerichts Innsbruck vom 23. Juli 2009, AZ 12 Cg 129/03f, ist der Verpflichtete verurteilt, ein bestimmtes Grundstück dem Betreibenden schenkungsweise lastenfrei zu übergeben.
Mit rechtskräftigem Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 15. Dezember 2011, AZ 2 R 172/11b, wurde der am 28. August 2003 über das bestimmte Grundstück zwischen dem Verpflichteten und einem Dritten abgeschlossene Kaufvertrag aufgehoben.
Die Vorinstanzen bewilligten dem Betreibenden gemäß § 350 EO aufgrund der vorgenannten Urteile die Einverleibung seines Eigentumsrechts zu Lasten des zwischenzeitig eingetragenen Dritten. Darüber hinaus erteilten sie dem Betreibenden gemäß § 353 EO die Ermächtigung, die Lastenfreistellung durch Tilgung der eingetragenen Höchstbetragshypotheken vorzunehmen und diesbezüglich Löschungsquittungen einzufordern. Das Rekursgericht verwies auf das (Leistungs‑)Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 23. Juli 2009 als Exekutionstitel, das den Anspruch auf Übertragung des Eigentums decke, ohne dass es einer formellen Aufsandungserklärung bedürfte. Mit dem Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 15. Dezember 2011 habe der Betreibende den notwendigen Nachweis gemäß § 350 Abs 2 letzter Satz EO für das außerbücherliche Eigentum des im Grundbuch nicht (mehr) eingetragenen Verpflichteten erbracht.
Rechtliche Beurteilung
Der Verpflichtete vermag in seinem außerordentlichen Revisionsrekurs keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.
Nach der gemäß § 78 EO grundsätzlich auch im Exekutionsverfahren anwendbaren Bestimmung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (RIS‑Justiz RS0012387) ist der Revisionsrekurs unzulässig, wenn der erstgerichtliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist. Seit der WGN 1989 (BGBl 1989/343) ist § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO teleologisch dahin zu reduzieren, dass der Rechtsmittelausschluss auf Exekutionsführungen nach § 350 EO nicht anzuwenden ist; es soll kein Unterschied in der Anfechtbarkeit der in § 350 EO geregelten Eintragungen und Löschungen ‑ je nach deren Erlassung entweder im Grundbuchsverfahren oder im Exekutionsverfahren ‑ bestehen (RIS‑Justiz RS0022851). Maßgebend ist daher, ob die Lösung der im Revisionsrekurs angeführten Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung iSd § 528 Abs 1 ZPO ist (3 Ob 236/12w).
Zur Bewilligung der Exekution nach § 350 EO bedarf es nicht einer formellen Aufsandungserklärung. Es genügt, dass der Anspruch auf Übertragung des Eigentums durch den Exekutionstitel gedeckt ist (RIS‑Justiz RS0004496).
Dass das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 23. Juli 2009 die (lastenfreie) Übertragung des Eigentums an dem Grundstück an den Betreibenden deckt, ist hier nicht strittig. Der Betreibende kann aufgrund des Exekutionstitels die Einverleibung als Eigentümer der ihm zugesprochenen Liegenschaft auf seine Person verlangen, wenngleich der Verpflichtete bis dahin als Eigentümer der Liegenschaft noch nicht eingetragen ist. Das Exekutionsgesuch muss in diesem Fall die gemäß § 22 GBG notwendige Nachweisung der Vormänner enthalten (§ 350 Abs 2 EO).
Es bildet keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung, wenn das Rekursgericht diesen geforderten Nachweis im Einzelfall als erbracht ansieht. Der Verpflichtete war ursprünglich als Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch eingetragen, die zwischenzeitige Eintragung des Dritten erfolgte aufgrund eines Kaufvertrags vom 28. August 2003, welcher mit Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 15. Dezember 2011 aufgehoben worden war. Daraus folgt wegen Wegfalls des Eigentumserwerbstitels des Dritten zwingend der Rückübertragungsanspruch des Verpflichteten gegenüber dem Dritten.
Die Argumentation des Verpflichteten, Feststellungsurteile seien keine taugliche Exekutionsgrundlage, geht insoweit ins Leere, als das zum Nachweis des außerbücherlichen Rechtserwerbs des Verpflichteten vorgelegte Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck rechtsgestaltend war (Aufhebung des Kaufvertrags, also des Rechtstitels des Eigentumserwerbs des Dritten).
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