OGH 2Ob622/54 (RS0004496)

OGH2Ob622/541.9.1954

Rechtssatz

Zur Bewilligung der Exekution nach § 350 EO bedarf es nicht einer formellen Aufsandungserklärung. Es genügt, dass der Anspruch auf Übertragung des Eigentums durch den Exekutionstitel gedeckt ist.

Normen

EO §350

2 Ob 622/54OGH01.09.1954

EvBl 1954/398 S 591

7 Ob 473/55OGH26.10.1955
7 Ob 487/55OGH07.12.1955

Beisatz: Gilt auch, wenn die Verpflichtung zur Abgabe der Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängt. Der betreibenden<br/>Gläubiger muß nur die Erbringung der Gegenleistung nachweisen. (T1)

3 Ob 50/67OGH26.04.1967

EvBl 1968/ 14 S 24 = JBl 1968,38

3 Ob 88/68OGH31.07.1968

Zweiter Rechtsgang zu 2 Ob 622/54; Vgl aber; Beisatz: Hier war der Verpflichtete auch zur Erwirkung einer pflegschaftsbehördlichen Genehmigung und zu einem Gelderlag verpflichtet. (T2)

4 Ob 517/81OGH07.04.1981

Vgl; Beis wie T1

3 Ob 114/90OGH17.10.1990
3 Ob 98/10yOGH04.08.2010

Veröff: SZ 2010/93

3 Ob 245/10sOGH19.01.2011

Auch; Beisatz: Ein Exekutionstitel, der die Verpflichtung zur Einwilligung in die Vornahme einer bücherlichen Eintragung ausspricht, ermöglicht die Exekution nach § 350 EO. (T3)

3 Ob 8/13tOGH16.04.2013

Auch; Beisatz: Die Exekution nach § 350 EO erfordert jedoch einen Titel, der dem betreibenden Gläubiger den Anspruch auf Einräumung, Übertragung, Beschränkung oder Aufhebung eines bücherlichen Rechts vermittelt. Im Anlassfall fehlt es für eine Exekutionsführung nach § 350 EO bereits am Vorliegen eines Teilungsplans iSd § 74 Abs 1 GBG, der den Erfordernissen des LiegTeilG entspricht. Diese Voraussetzungen sind durch die dem Teilungsurteil angeschlossene Kopie einer Planskizze nicht erfüllt. (T4)

3 Ob 155/13kOGH21.08.2013
3 Ob 152/18aOGH24.10.2018

Beis wie T3

8 Ob 47/20zOGH25.08.2020

Vgl; Beisatz: Hier: Im vorliegenden Fall muss sich das Klagebegehren – wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt – auf die Einwilligung der Beklagten in die Einverleibung des Baurechts des Klägers auf den Mindestanteil verbunden mit Baurechtswohnungseigentum am zugesagten Objekt (hier Mietgegenstand) richten. Das erfordert die Begründung von (vorläufigem) Baurechtswohnungseigentum ob der Baurechtseinlage, für die wiederum eine Nutzwertfestsetzung benötigt wird. Die – mit der Verschaffung von Baurechtswohnungseigentum einhergehende – Verpflichtung der Beklagten zur Beibringung eines Nutzwertgutachtens wäre ebenfalls ins Begehren aufzunehmen (vgl auch den Spruch zu 5 Ob 75/97h), weil die bücherliche Eintragung nur mit diesem exekutiert werden kann. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19540901_OGH0002_0020OB00622_5400000_001