European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0030OB00147.24Z.0911.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 751,92 EUR (hierin enthalten 125,32 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Die Klägerin begehrt von der in Malta ansässigen Beklagten, die über eine gültige Lizenz der Malta Gaming Authority, nicht aber auch über eine Konzession nach dem österreichischen Glücksspielgesetz verfügt, die Rückzahlung der von ihr erlittenen Spielverluste.
[2] Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren statt.
[3] Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision nachträglich mit der Begründung zu, dass höchstgerichtliche Rechtsprechung zu den in der Berufung konkret aufgeworfenen Fragen fehle, ob die bisher nicht ausgeübte Ermächtigung gemäß § 56 Abs 3 GSpG, durch Verordnung den Maßstab für verantwortungsvolle Werbung festzulegen, in Verbindung mit fehlenden Durchsetzungs- oder Sanktionierungsmaßnahmen einerseits und die unterbliebene Ausschreibung dreier zusätzlicher Spielbankenkonzessionen nach der Aufhebung der diesbezüglichen Konzessionsbescheide andererseits im Sinn der gesamthaften Würdigung aller tatsächlichen Auswirkungen des Regelungsrahmens auf den Glücksspielmarkt zum Ergebnis führe, dass das österreichische System der Glücksspielkonzessionen einschließlich der Werbemaßnahmen der Konzessionäre gegen das Unionsrecht verstoße.
Rechtliche Beurteilung
[4] Die Revision der Beklagten ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO).
[5] 1. Der Oberste Gerichtshof judiziert in nunmehr ständiger Rechtsprechung, dass das österreichische System der Glücksspielkonzessionen nach gesamthafter Würdigung aller tatsächlichen Auswirkungen auf den Glücksspielmarkt und auch unter Bedachtnahme auf die Werbemaßnahmen der Konzessionäre im Sinn der Rechtsprechung des EuGH und der vom Gerichtshof aufgezeigten Vorgaben nicht gegen Unionsrecht verstößt (RS0130636 [T7]; vgl nur jüngst 9 Ob 66/24g und 1 Ob 91/24z je mwN). Der von der Beklagten vermissten detaillierten Feststellungen zu den Vorgaben des Bundesministeriums für Finanzen für Werbemaßnahmen des Monopolisten bedurfte es daher ebenso wenig wie jener zur Nichtausschreibung dreier zusätzlicher Spielbankenkonzessionen.
[6] 2. Eine Unvereinbarkeit der ständigen österreichischen Rechtsprechung zum GSpG mit dem Maltesischen Glücksspielgesetz, das der Förderung der Niederlassung von Glücksspielanbietern in Malta dienen soll, kann entgegen der Ansicht der Beklagten nicht dazu führen, dass die Anwendung der österreichischen Vorschriften „gemäß dem ordre public [gemeint: von Malta] unzulässig“ wäre.
[7] 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.
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