OGH 3Ob140/82 (RS0004350)

OGH3Ob140/826.10.1982

Rechtssatz

Durch einen das Besuchsrecht regelnden Vergleich entsteht kein von den Interessen der minderjährigen ehelichen Kinder losgelöster vollstreckbarer Unterlassungsanspruch, da in Wahrheit die Kinder Träger der im Vergleich geregelten Rechte sind. Die daher gebotene Beurteilung des Kindeswohls (§ 178a ABGB) erfordert auch bei der Durchsetzung des Rechtes auf persönlichen Verkehr die ausschließliche Befassung des Pflegschaftsrichters. Dies gilt nicht nur, wenn eine unvertretbare Handlung erzwungen werden soll, sondern gleichermaßen, wenn ein Elternteil zur Unterlassung einer Handlung im Zusammenhang mit der Verkehrsrechtsausübung verpflichtet ist.

Normen

AußStrG §19 Abs1
EO §354 IB3
EO §355 XI

3 Ob 140/82OGH06.10.1982

Veröff: EvBl 1983/15 S 48 = SZ 55/141

9 Ob 23/00yOGH16.02.2000

Beisatz: Die im Zuge einer Besuchsrechtsregelung übernommenen Verpflichtungen können daher nicht selbständig, sondern nur als Teil der Besuchsrechtsregelung und ausschließlich nach § 19 AußStrG durchgesetzt werden. (T1) Beisatz: Gefährden Eltern durch ihr Verhalten das Wohl des minderjährigen Kindes, haben die im Außerstreitverfahren durchzusetzenden Maßnahmen im Sinne der §§ 176 f ABGB Platz zu greifen, nicht aber davon losgelöste, im streitigen Rechtsweg durchzusetzende Maßnahmen. (T2)

5 Ob 152/00iOGH07.11.2000

Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2

1 Ob 58/03sOGH29.04.2003

Vgl auch; Beisatz: Allfällige Zusagen der Mutter können keinen selbständigen Anspruch des Vaters auf die von der gerichtlichen Festsetzung abweichende Ausformung des Besuchsrechts begründen, weil es um Rechte der Kinder geht und nur deren Wohl für die Besuchsrechtsregelung von ausschlaggebender Bedeutung ist. (T3)

4 Ob 8/11xOGH12.04.2011

Vgl auch; Beisatz: Schadenersatzansprüche wegen einer Verletzung der Pflichten nach § 145b ABGB sind im streitigen Rechtsweg geltend zu machen. (T4); Veröff: SZ 2011/48

Dokumentnummer

JJR_19821006_OGH0002_0030OB00140_8200000_001

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