OGH 3Ob105/18i

OGH3Ob105/18i27.6.2018

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun‑Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*, vertreten durch Dr. Christian Hirtzberger, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen die beklagte Partei H*, vertreten durch Dr. Georg Lugert, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 28. Februar 2018, GZ 23 R 73/18k‑14, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:E122150

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

 

Begründung:

Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil, das die Ehe der Streitteile gemäß § 49 EheG schied und aussprach, dass den Beklagten das überwiegende Verschulden treffe.

Rechtliche Beurteilung

Der Beklagte zeigt in seiner außerordentlichen Revision keine erhebliche Rechtsfrage auf.

Die Verschuldenszumessung bei der Scheidung erfolgt nach den Umständen des Einzelfalls und kann – abgesehen von Fällen korrekturbedürftiger Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz – in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage begründen (RIS‑Justiz RS0119414, RS0057325 [T5]). Welchem Ehepartner Eheverfehlungen zur Last fallen, wann die unheilbare Zerrüttung der Ehe eintrat und welchen Teil das überwiegende Verschulden trifft, sind irrevisible Fragen des Einzelfalls (RIS‑Justiz RS0119414 [T2]). Eine aufzugreifende Fehlbeurteilung der Vorinstanzen, die das Verschulden des Beklagten als überwiegend ansahen, liegt nicht vor (3 Ob 11/17h; 7 Ob 26/17z).

Nach dem – in dritter Instanz unangreifbaren –Sachverhalt, von dem sich der Revisionswerber entfernt, wenn er behauptet, er habe „nur gelegentlich zum Abschalten das Wirtshaus besucht“, steigerte sich sein Alkoholkonsum im Laufe der Ehe so sehr, dass er in den letzten beiden Jahren jeden Tag betrunken war; er benahm sich in betrunkenem Zustand aggressiv, wobei er die Klägerin beschimpfte und auf sie hintrat. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, diese Eheverfehlungen seien – im Verhältnis zu den überdurchschnittlich häufigen Friseurbesuchen der Klägerin, ihrer früheren, mittlerweile beendeten Spielleidenschaft und ihrem fehlenden finanziellen Beitrag zur Haushaltsführung – als überwiegendes Verschulden zu qualifizieren, begegnet keinen Bedenken. Eine „Verschwendungssucht“ der Klägerin lässt sich – entgegen der Meinung des Beklagten – den Feststellungen nicht entnehmen. Ebenso wenig hat die Klägerin „mutwillig die Ehewohnung verlassen“; sie zog vielmehr – nach mehrmaligen Beschimpfungen und Aufforderungen des Beklagten, sie solle „sich schleichen“ (etwa zur Zeit der Einbringung der Scheidungsklage) in den Zubau des Hauses, was – nicht zuletzt deshalb, weil sie dies zuvor dem Beklagten für den Fall der Wiederholung seiner Aggressionen angekündigt hatte – als zumindest entschuldbare Reaktionshandlung (vgl dazu etwa 10 Ob 23/17f mwN) auf dessen Eheverfehlungen gewertet werden kann.

Auch ein „strategisches Vorgehen“ der Klägerin oder ein Verhalten, das eine Unterstützung des Beklagten „von dritter Seite“ (durch andere Verwandte) im Haushalt „verleidet“ hätte, ist dem Sachverhalt nicht zu entnehmen.

Der außerordentlichen Revision gelingt es daher insgesamt nicht, eine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität aufzuzeigen.

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