Rechtssatz
Der Nebenintervenient ist zur Erhebung von Rechtsmitteln im Verfahren über eine beim Prozessgericht beantragte einstweilige Verfügung nicht legitimiert.
2 Ob 792/24 | OGH | 11.11.1924 |
Ähnlich; Veröff: SZ 6/355 |
4 Ob 348/72 | OGH | 07.11.1972 |
Veröff: ÖBl 1973,53 |
4 Ob 93/94 | OGH | 18.10.1994 |
Beisatz: Hier: Keine Rechtsmittelbeantwortung (T1) <br/>Veröff: SZ 67/172 |
5 Ob 2106/96h | OGH | 14.05.1996 |
Vgl auch; Beisatz: Der Nebenintervenient kann im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung weder Anträge stellen noch für die Hauptpartei handeln; daraus folgt weiters, dass der Nebenintervenient die Sicherung eigener Ansprüche erst recht nicht aus seiner Stellung als Nebenintervenient heraus betreiben kann. (T2) |
1 Ob 417/97y | OGH | 27.01.1998 |
Auch; Beis wie T2 nur: Der Nebenintervenient kann im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung weder Anträge stellen noch für die Hauptpartei handeln. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19510223_OGH0002_0020OB00096_5100000_001
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