OGH 5Ob2106/96h

OGH5Ob2106/96h14.5.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach Egon O*****, zuletzt wohnhaft gewesen in ***** vertreten durch Dr.Klaus Gürtler, Rechtsanwalt in Hall in Tirol, wider die beklagte Partei S*****, vertreten durch Dr.Klaus Nuener, Rechtsanwalt in Innsbruck, und des Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei Dr.Hans-Peter Z*****, öffentlicher Notar, ***** vertreten durch Dr.Markus Zoller, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Feststellung infolge (außerordentlichen) Revisionsrekurses des Nebenintervenienten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 11.April 1996, GZ 5 R 14/96i-29, womit (ua) der Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 11.März 1996, GZ 40 Cg 158/95m-22, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die klagende Partei begehrt die Feststellung der Nichtigkeit eines zwischen Egon O***** und der Beklagten abgeschlossenen Übergabsvertrages.

Der Verfasser des Übergabsvertrages trat auf Seite der Beklagten als Nebenintervenient mit der Begründung bei, er müsse im Falle eines Prozeßerfolges der Klägerin mit Regreßansprüchen der Beklagten gegen ihn rechnen.

Das Erstgericht wies den Antrag des Nebenintervenienten auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nachstehenden Inhaltes zurück:

a) der klagenden Partei und/oder jeder verfügungsberechtigten Person über ein bestimmt bezeichnetes Konto bei der Deutschen Bank AG Hamburg werden bis zur rechtskräftigen Beendigung dieses Rechtsstreites Verfügungen auf diesem Konto verboten, wodurch der Kontostand den überwiesenen Kaufpreis von S 2,795.914,-- unterschreitet;

b) in eventu der klagenden Partei den gerichtlichen Erlag des genannten Kaufpreises samt angereifter Zinsen aufzutragen;

c) in eventu die gerichtliche Hinterlegung des auf das Konto der Deutschen Bank AG Hamburg überwiesenen Kaufpreises samt angereifter Zinsen anzuordnen;

d) in eventu die gerichtliche Hinterlegung des vom überwiesenen Kaufpreis (auf das Konto bei der Deutschen Bank AG Hamburg) noch vorhandenen Kaufpreises samt angereifter Zinsen anzuordnen.

Der Nebenintervenient sei nicht antragslegitimiert, weil er nur im Rahmen des Prozesses agieren dürfe, nicht jedoch in dem den Sondervorschriften der Exekutionsordnung unterworfenen selbständigen Verfahren über einstweilige Verfügungen, das neben dem Prozeß laufe.

Das Rekursgericht bestätigte den Beschluß des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteigt und daß der Revisionsrekurs gemäß §§ 78 und 402 Abs 2 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei.

Das Rekursgericht billigte im wesentlichen die Rechtsansicht des Erstgerichtes.

Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Nebenintervenienten mit dem Antrag, die "beantragte einstweilige Verfügung" zu erlassen; hilfsweise wurden Aufhebungsanträge gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß auch gegen den Beschluß eines Rekursgerichtes, mit dem die Zurückweisung eines Sicherungsantrages bestätigt wurde, der Revisionsrekurs nicht jedenfalls unzulässig, sondern vielmehr gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO - und einem hier gegebenen Wert des Entscheidungsgegenstandes von über S 50.000,-- - trotz bestätigender Entscheidung des Rekursgerichtes zulässig ist (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 3 zu § 528 unter Hinweis auf ÖBl 1991, 127 [1 Ob 11/90]).

Am Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO mangelt es jedoch, weil die hier maßgebende Rechtslage nach Lehre und Rechtsprechung aus folgenden Gründen geklärt ist:

Der Nebenintervenient, dem sein eigenes Interesse am Ausgang eines zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreites die Befugnis zum Eintritt in diesen auf Seite einer Partei gewährt, kann diese zufolge § 19 ZPO nur insoweit unterstützen, als er Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen, Beweise anbieten und alle sonstigen Prozeßhandlungen vornehmen darf. Die Grenze für seine Intervention ist damit durch den Rahmen des Prozesses gegeben; nur in diesem kann er für und namens der Hauptpartei und nur zu dem Zwecke handeln, damit diese in dem Rechtsstreit obsiege. Seine Tätigkeit kann daher nur auf die Erlangung eines seiner Hauptpartei günstigen Urteiles gerichtet sein. Jenseits dieses Rahmens hört seine Interventionsbefugnis auf. Darüber hinaus begegnet es wohl auch keinem Zweifel, daß der Nebenintervenient nicht berechtigt ist, an Stelle des künftigen Klägers - auf dessen Seite er im Prozeß dann beizutreten beabsichtigt - eine einstweilige Verfügung zu erwirken. Es steht ihm daher ein solches Recht auch nicht im Prozeß zu (SZ 6/355, gebilligt von Heller/Berger/Stix, Kommentar zur EO, III 2700). Der Nebenintervenient kann also im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung weder Anträge stellen noch für die Hauptpartei handeln (Fasching II 225 f; 4 Ob 93/94 = ÖBl 1995, 131).

Daraus folgt weiters, daß der Nebenintervenient die Sicherung eigener Ansprüche erst recht nicht aus einer Stellung als Nebenintervenient heraus betreiben kann. Diesbezüglich könnte er - wie schon das Rekursgericht zutreffend ausführte - nur außerhalb des Prozesses, in dem er auf Seite der Beklagten als Nebenintervenient beitrat, agieren.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

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