OGH 2Ob85/77 (RS0027025)

OGH2Ob85/7722.9.1977

Rechtssatz

Wenn beide Fahrzeuge anhalten, hat sodann keines von ihnen den Vorrang. Eine Regelung, welches Fahrzeug in einem solchen Fall zuerst anfahren darf, fehlt im Gesetz. Für stehende Fahrzeuge kommt eine Anwendung der für fahrende ("kommende") § 19 Abs 1 StVO 1960) Fahrzeuge gedachten Vorrangregel (beziehungsweise Rechtsregel) nicht in Betracht. Der sonach für beide Lenker unklaren Verkehrslage kann nur durch gegenseitige Kontaktaufnahme abgeholfen werden. Wenn dies keiner der Lenker tut, so ist ihnen gleichteiliges Verschulden anzulasten.

Auto Pkw Kfz

 

Normen

ABGB §1304 BIIb
EKHG §11 B2
StVO §19 Abs1 BIA
StVO §19 Abs1 BVIII

2 Ob 85/77OGH22.09.1977

Veröff: ZVR 1978/234 S 271

8 Ob 133/81OGH02.07.1981

Beisatz: Anhalten eines Fahrzeuges an einer Kreuzung gilt als Vorrangverzicht. Hält auch der andere Verkehrsteilnehmer an, so fehlt eine gesetzliche Regelung, welche von beiden solcherart stehenden Fahrzeugen zuerst anfahren darf (vgl ZVR 1978/234). Der daher für beide Lenker unklaren Verkehrslage ist durch besondere Vorsicht und Aufmerksamkeit zu begegnen (hier: Verschuldensteilung 1:1). (T1) Veröff: ZVR 1982/88 S 74

8 Ob 54/82OGH15.04.1982

Beis wie T1; Veröff: ZVR 1983/302 S 336

8 Ob 110/82OGH27.05.1982

Beis wie T1; Beisatz: Hier: Alleinverschulden des Vorrangverzichtenden. (T2) Veröff: ZVR 1983/52 S 79

2 Ob 138/82OGH13.07.1982

Veröff: ZVR 1983/249 S 290

2 Ob 23/83OGH22.02.1983

nur: Wenn beide Fahrzeuge anhalten, hat sodann keines von ihnen den Vorrang. (T3) <br/>nur: Der sonach für beide Lenker unklaren Verkehrslage kann nur durch gegenseitige Kontaktaufnahme abgeholfen werden. (T4) <br/>Beis wie T2; Veröff: ZVR 1983/187 S 244

8 Ob 36/86OGH28.08.1986

Auch; Beisatz: Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn ein Vorrangverzicht des im fließenden Verkehr befindlichen Fahrzeuglenkers zu dem Zweck erfolgt, dem anderen Verkehrsteilnehmer das Einordnen in den fließenden Verkehr zu ermöglichen. (T5)

8 Ob 48/87OGH08.07.1987

nur T3

2 Ob 175/99wOGH24.06.1999

Vgl auch; Beis wie T1 nur: Der daher für beide Lenker unklaren Verkehrslage ist durch besondere Vorsicht und Aufmerksamkeit zu begegnen (hier: Verschuldensteilung 1:1). (T6)

2 Ob 90/01aOGH26.04.2001
2 Ob 44/08xOGH30.10.2008

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Erfordernis der Kontaktaufnahme im Verhältnis zwischen dem Lenker eines zum Stillstand gebrachten Fahrzeugs zu einem Fußgänger, der vor diesem Fahrzeug die Fahrbahn überqueren will. (T7); Veröff: SZ 2008/158

2 Ob 252/12sOGH04.04.2013

Vgl; Auch Beis wie T7

Dokumentnummer

JJR_19770922_OGH0002_0020OB00085_7700000_001

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