OGH 2Ob84/55 (RS0026329)

OGH2Ob84/5516.2.1955

Rechtssatz

Die grundsätzlich zu bejahende Aufklärungspflicht des Arztes gegenüber dem Patienten vor einer gefährlichen Operation (Stimmverlust bei rezidiver Kropfoperation) kann im Einzelfalle aus besonderen Gründen nicht gegeben sein. Diesbezüglich handelt es sich um eine in der Revisionsinstanz nicht mehr überprüfbare Beweiswürdigung.

Normen

ABGB §1299 B
ZPO §503 Z4 Euc21

2 Ob 84/55OGH16.02.1955
2 Ob 91/56OGH15.02.1956
8 Ob 342/64OGH15.12.1964

Beisatz: Erblindung eines Auges nach Nasenoperation. (T1) Veröff: EvBl 1965/217 S 325

1 Ob 66/73OGH18.04.1973

Beisatz: Hier: Cytostatische Behandlung, Karzinomverdacht. (T2) Veröff: RZ 1973/167 S 170

1 Ob 743/80OGH18.03.1981

Vgl; Beisatz: Die Belehrung durch den Arzt ist Teil der Heilbehandlung. (T3) Veröff: RZ 1982/20 S 60 = JBl 1982,491

3 Ob 545/82OGH23.06.1982

nur: Die grundsätzlich zu bejahende Aufklärungspflicht des Arztes gegenüber dem Patienten vor einer gefährlichen Operation (Stimmverlust bei rezidiver Kropfoperation) kann im Einzelfalle aus besonderen Gründen nicht gegeben sein. (T4) Veröff: JBl 1983,373 (kritisch Holzer) = SZ 55/114 = VersR 1983,744

5 Ob 557/81OGH15.02.1983

Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Harnleitersteinentfernung mit Dormiaschlinge. (T5)

8 Ob 535/89OGH21.09.1989

nur T4; Veröff: JBl 1990,459 = VersR 1990,879 = SZ 62/154

4 Ob 509/95OGH31.01.1995

Vgl; nur: Die grundsätzlich zu bejahende Aufklärungspflicht des Arztes gegenüber dem Patienten vor einer gefährlichen Operation. (T6) Beis wie T3; Beisatz: In welchem Umfang der Arzt im Einzelfall den Patienten aufklären muß, damit dieser die Tragweite seiner Erklärung, in die Operation einzuwilligen, überschauen kann, ist keine feststellungsfähige Tatfrage, sondern eine stets anhand der zu den konkreten Umständen des Einzelfalles getroffenen Feststellungen zu beurteilende Rechtsfrage. (T7)

10 Ob 1530/96OGH12.03.1996

Beis wie T7

4 Ob 1690/95OGH16.01.1996

Vgl; Beis wie T7; Beisatz: Ihre Beantwortung gehört zur Auslegung des Obersatzes (... die Aufklärungspflicht ist bei typischen Operationsrisken verschärft ...) und betrifft nicht nur den Untersatz (die den Sachverhalt bildenden Tatsachen. (T8) Beisatz: Hier: Ösophagusvorderwandperforationen als typisches Operationsrisiko. (T9)

4 Ob 505/96OGH30.01.1996

Vgl auch; nur T6; Beis wie T7

10 Ob 2350/96bOGH03.09.1996

Vgl; nur T6; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Operation eines Rückenmarktumors. (T10) Veröff: SZ 69/199

4 Ob 335/98pOGH23.02.1999

Vgl; Beis wie T7

5 Ob 165/05hOGH07.03.2006

Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Wenn der Arzt erkennt, dass bestimmte ärztliche Maßnahmen oder weitere Untersuchungen erforderlich sind, hat er den Patienten auf diese Notwendigkeit und die Risken der Unterlassung hinzuweisen. Dazu gehört, dass der Patient über die nur dem Fachmann erkennbaren Gefahren aufgeklärt wird, weil er andernfalls die Tragweite seiner Handlung oder Unterlassung nicht überschauen und daher sein Selbstbestimmungsrecht nicht in zurechenbarer Eigenverantwortung wahrnehmen kann. (T11)

1 Ob 138/16zOGH23.11.2016

Vgl auch; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht über das bei der „Spirale“ behandlungstypische Risiko ihres „Abwanderns“. (T12)

Dokumentnummer

JJR_19550216_OGH0002_0020OB00084_5500000_001

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