OGH 2Ob773/51 (RS0020298)

OGH2Ob773/5118.10.2022

Rechtssatz

Wenn Räume, auf die das Mietengesetz anzuwenden ist, zusammen mit mieterschutzfreien Räumen in einem einheitlichen Mietvertrag vermietet werden, kann der Vermieter den einheitlichen Mietvertrag hinsichtlich aller Räume nur aus wichtigen Gründen kündigen.

Normen

ABGB §1090 Ib
ABGB §1116 A
MG §1 Abs1 A2
MRG §1

2 Ob 773/51OGH05.12.1951

Veröff: JBl 1952,347

5 Ob 223/66OGH20.10.1966

Veröff: MietSlg 18253

1 Ob 132/73OGH03.10.1973

Veröff: RZ 1974/72 S 137 = JBl 1974,316

1 Ob 565/84OGH31.08.1984

Auch; Veröff: EvBl 1984/161 S 664 = MietSlg XXXVI/28 = JBl 1985,105

5 Ob 607/84OGH11.12.1984

Auch; Veröff: SZ 57/194 = RdW 1985,367

8 Ob 640/88OGH31.05.1989

Auch; Beisatz: Der kündigungsgeschützte Teil (hier: gemauertes Betriebsgebäude) bewirkt auch für die sonstigen Anlagen (hier: Schleppliftanlage und übrige Gebäude) den Kündigungsschutz. (T1)

3 Ob 608/89OGH24.01.1990

Veröff: WoBl 1990,159 (Würth)

8 Ob 550/91OGH20.06.1991
7 Ob 567/95OGH14.06.1995

Auch; Beisatz: Dabei kommt es auf den Parteiwillen an, ob die "Nebensache" ein einheitliches Schicksal mit der Hauptsache haben oder der Bestand des einen Mietvertrages von dem des anderen unabhängig sein soll. Hier: Ein weiterer Raum auf dem Dachboden, der früher als Rollkammer und Bügelkammer verwendet wurde, wird als Hobbyraum und Abstellraum verwendet. (T2)

6 Ob 230/05zOGH01.12.2005
10 Ob 52/08gOGH27.05.2008

Vgl; Beisatz: Hier: Angesichts des Mietvertragsinhalts und der festgestellten räumlichen Verhältnisse besteht kein Zweifel an der Einheitlichkeit des Bestandobjekts. In einem solchen Fall sind - neben den Kündigungsschutzbestimmungen - auch die Mietzinsbildungsvorschriften auf das gesamte Bestandobjekt einheitlich anzuwenden oder nicht anzuwenden. (T3)

5 Ob 144/08zOGH26.08.2008

Auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Es kann daher wegen des unteilbaren Schicksals des einheitlichen Mietvertrags auch dort, wo lediglich Teile des Mietgegenstands unter Mieterschutz stehen, der ganze Mietgegenstand nur aus wichtigen Gründen aufgekündigt werden. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Anmietung einer Fläche zur Errichtung einer Tankstellenanlage als Superädifikat in Geschäftsraummiete und einer weiteren Fläche zur Errichtung einer Werbetafel für die Tankstelle hierauf. (T5)

1 Ob 8/13bOGH07.03.2013

Vgl auch; Beis wie T2

4 Ob 83/15gOGH19.05.2015

Auch; Beis wie T2

5 Ob 213/15gOGH20.04.2016

Auch

5 Ob 34/16kOGH29.09.2016

Auch

8 Ob 28/18bOGH29.05.2018

Auch; Beis wie T2

4 Ob 178/22pOGH18.10.2022

Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19511205_OGH0002_0020OB00773_5100000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)