OGH 2Ob702/87 (RS0056572)

OGH2Ob702/8726.1.1988

Rechtssatz

Ein Schwangerschaftsabbruch kann eine sonstige schwere Eheverfehlung im Sinne des § 49 EheG darstellen, wenn er grundlos und nicht einverständlich erfolgt. Gründe liegen aber vor, wenn die Beklagte im Zeitpunkt des Abbruchs der Schwangerschaft bereits zweiundvierzig Jahre als war und schon drei Kinder geboren hatte und überdies befürchten mußte, der Kläger werde ein jahrelanges ehebrecherisches Verhältnis entgegen seinem Versprechen doch wieder aufnehmen.

Normen

EheG §49 A1g

2 Ob 702/87OGH26.01.1988
9 Ob 29/15bOGH28.05.2015

Vgl auch; Beisatz: Auch wenn man davon ausgehen wollte, dass die Verweigerung, weitere Kinder bekommen zu wollen, eine scheidungsrelevante Eheverfehlung bilden könnte, ist für den Beklagten hier nichts gewonnen, weil triftige Gründe wie etwa gesundheitliche Risiken für das Kind den Scheidungsgrund ausschließen können. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19880126_OGH0002_0020OB00702_8700000_001

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