Normen
EheG §49 A1g
2 Ob 702/87 | OGH | 26.01.1988 |
9 Ob 29/15b | OGH | 28.05.2015 |
Vgl auch; Beisatz: Auch wenn man davon ausgehen wollte, dass die Verweigerung, weitere Kinder bekommen zu wollen, eine scheidungsrelevante Eheverfehlung bilden könnte, ist für den Beklagten hier nichts gewonnen, weil triftige Gründe wie etwa gesundheitliche Risiken für das Kind den Scheidungsgrund ausschließen können. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19880126_OGH0002_0020OB00702_8700000_001
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