Rechtssatz
Dass der Kläger in zwei Prozessen Schmerzengeld für verschiedene Zeiträume begehrt hat, kann nicht dazu führen, dass er im Ergebnis mehr bekommt, als wenn eine einzige globale Bemessung vorgenommen worden wäre.
8 Ob 12/73 | OGH | 06.02.1973 |
Beisatz: Für die somit erforderliche Gesamteinschätzung ist aber nicht erforderlich, dass im Folgeprozess noch einmal die im Vorprozess ermittelten Unfallsfolgen und Schmerzzeiten festgestellt werden. (T1) <br/>Veröff: ZVR 1974/116 S 183 |
Dokumentnummer
JJR_19690313_OGH0002_0020OB00066_6900000_001
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